Netzwerk Inklusion - Initative inklusive Schule in Bayern jetzt!
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„Im Fall der Zurückstellung s<strong>in</strong>d die Eltern darüber zu <strong>in</strong>formieren, welche geeigneten Förder-<br />
u. Unterstützungsmaßnahmen beantragt werden können, um das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der wohnortnahen<br />
K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong>dividuell <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Entwicklung begleiten zu können“.<br />
Im neuen Satz 4 heißt es "E<strong>in</strong>e zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG<br />
ist mit e<strong>in</strong>em sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. Sie ist regelmäßig nur zu<br />
vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen e<strong>in</strong>geleitet werden."<br />
Dieser Satz verstößt gegen die UN-BRK, wenn der Gesetzgeber nicht gleichzeitig alle<br />
K<strong>in</strong>dertagesstätten <strong>in</strong> die Lage versetzt, K<strong>in</strong>dern mit Bee<strong>in</strong>trächtigung und die anderen<br />
K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> der wohnortnahen E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong>dividuell <strong>in</strong> deren Entwicklung begleiten und<br />
unterstützen ("sonderpädagogische Fördermaßnahmen") zu können, um diese auf ihre<br />
geme<strong>in</strong>same Schulzeit vorzubereiten.<br />
§ 28: Angemessene Vorkehrungen und Überweisungsverfahren<br />
Abs.(1): "Die Klassenlehrer<strong>in</strong> oder der Klassenlehrer meldet nach e<strong>in</strong>gehender Erörterung<br />
mit den Erziehungsberechtigten Schüler, die für e<strong>in</strong>e Überweisung an e<strong>in</strong>e Volksschule<br />
zur sonderpädagogischen Förderung <strong>in</strong> Betracht kommen, der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem<br />
Schulleiter...." Dieser Absatz ist wie folgt zu ergänzen: "Die Eltern s<strong>in</strong>d berechtigt, zu allen<br />
Gesprächen der <strong>Schule</strong> e<strong>in</strong>e Person bzw. bei mehreren Vertretern der <strong>Schule</strong> auch zwei<br />
Personen ihres Vertrauens mitzubr<strong>in</strong>gen wie z.B. Erzieher, Therapeuten und Ärzte des<br />
K<strong>in</strong>des, Vertreter von Eltern- oder Beh<strong>in</strong>dertenverbänden oder Rechtsanwälte".<br />
Im neuen Abs. 1 fordern wir e<strong>in</strong>e Änderung des Satz 2: "Im Fall des Satz 1 legt die<br />
Klassenleiter<strong>in</strong> oder der Klassenleiter e<strong>in</strong>en Bericht...vor" ...Hier s<strong>in</strong>d folgende Worte zu<br />
streichen: "über die Schulleistungen und das Lernverhalten, über den sonderpädagogischen<br />
Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen vor. E<strong>in</strong>e<br />
vorhandene Stellungnahme der MSD ist beizufügen." Es widerspricht nämlich dem<br />
BayEUG Art. 41 und der UN-BRK, wenn Schulleistungen und Lernverhalten für die<br />
Entscheidung herangezogen werden, ob e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zur Überweisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Förderschule<br />
empfohlen wird. Stattdessen muss e<strong>in</strong> Bericht vorgelegt werden,<br />
"<strong>in</strong> dem die Klassleiter<strong>in</strong> oder der Klassleiter darstellt, wann und <strong>in</strong> welcher Form e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />
nachweisbar die Rechte von Mitgliedern der Schulgeme<strong>in</strong>schaft erheblich bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
hat oder welche konkreten Handlungen beweisen, dass es <strong>in</strong> der eigenen Entwicklung gefährdet<br />
ist. Darüberh<strong>in</strong>aus muss die Klassleiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> diesem Bericht schriftlich darstellen,<br />
dass die <strong>Schule</strong> gemäß § 41 Abs.5 BayEUG alle Unterstützungsmöglichkeiten<br />
ausgeschöpft hat, die zu e<strong>in</strong>er Lösung der Probleme führen können.<br />
Das heißt, es muss jeweils e<strong>in</strong> schriftlicher Antrag e<strong>in</strong>gereicht, e<strong>in</strong> Bescheid erteilt worden<br />
se<strong>in</strong> und im Bericht die Umsetzung beschrieben werden zu folgenden Maßnahmen:<br />
- Suche nach e<strong>in</strong>er ausreichend qualifizierten Schulbegleitung (Bezirk bzw. Jugendhilfe)<br />
- Erhöhung der Lehrer- und MSD-Stunden (Schulamt und Regierung)<br />
- sonstige notwendige angemessene Vorkehrungen (Kommune o.a. Träger)<br />
Darüberh<strong>in</strong>aus müssen alle Maßnahmen zur <strong><strong>in</strong>klusive</strong>n <strong>Schule</strong>ntwicklung beschrieben<br />
werden mit dem Ziel e<strong>in</strong>er bestmöglichen Teilhabe des K<strong>in</strong>des am Schulleben:<br />
- Suche nach Lehrkräften für die Klasse mit Kompetenzen <strong>in</strong> <strong><strong>in</strong>klusive</strong>m Unterricht<br />
- Umsetzung <strong><strong>in</strong>klusive</strong>r Unterrichtsmethoden<br />
- Sozialarbeit mit der ganzen Klasse auch unter E<strong>in</strong>beziehung von Schulpsychologen"<br />
In Abs. 2 heißt es, dass die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter sodann e<strong>in</strong> sonderpädagogisches<br />
Gutachten anfordern können. Es fehlen jedoch genauere Angaben darüber, was