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Ablaufschema<br />
Erster Entwurf des GZP<br />
(Erhebungen im Einzugsgebiet,<br />
Risikoanalyse u.<br />
Risikobewertung,<br />
Gefahrenzonenabgrenzung)<br />
Interne Koordinierung<br />
Intensive Evaluierung d.<br />
Ergebnisse der<br />
Gefahrenzonenplanung<br />
Öffentliche Auflage in<br />
den Gemeinden, Auditing<br />
Fachliche Überprüfung<br />
durch das BMLFUW<br />
Kommissionelle<br />
Überprüfung<br />
BMLFUW, Land, Gemeinde, WLV-Sektion<br />
Behandlung der Einwendungen<br />
Genehmigung durch den<br />
B<strong>und</strong>esminister<br />
Inkraftsetzung<br />
Alpinarium Galtür<br />
10<br />
GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />
§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />
a) Projektierung <strong>und</strong> Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen sowie für die<br />
Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit <strong>und</strong><br />
b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige.<br />
(2) Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens <strong>und</strong><br />
des Sicherheitswesens (Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen).<br />
§ 2. (1) Darstellung der gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jener<br />
Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich sind<br />
oder die wegen ihrer Schutzfunktion besonders zu bewirtschaften sind<br />
(Vorhaltsbereiche).<br />
(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, ist zulässig<br />
(Hinweisbereiche).<br />
Alpinarium Galtür<br />
11<br />
GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />
§ 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer<br />
Gemeinde (Plangebiet).<br />
§ 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangr<strong>und</strong>lagen<br />
zu erheben:<br />
a) die Erk<strong>und</strong>ung der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der<br />
geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen,<br />
klimatischen <strong>und</strong> biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen <strong>und</strong><br />
der übrigen anthropogenen Einflüsse,<br />
b) die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren<br />
Informationen über Häufigkeit <strong>und</strong> Ausmaß bisheriger<br />
Schadensereignisse.<br />
(2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangr<strong>und</strong>lagen zu bewerten;<br />
dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes (§ 5 Abs. 3) zu<br />
begründen.<br />
Alpinarium Galtür<br />
12<br />
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