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Ablaufschema<br />

Erster Entwurf des GZP<br />

(Erhebungen im Einzugsgebiet,<br />

Risikoanalyse u.<br />

Risikobewertung,<br />

Gefahrenzonenabgrenzung)<br />

Interne Koordinierung<br />

Intensive Evaluierung d.<br />

Ergebnisse der<br />

Gefahrenzonenplanung<br />

Öffentliche Auflage in<br />

den Gemeinden, Auditing<br />

Fachliche Überprüfung<br />

durch das BMLFUW<br />

Kommissionelle<br />

Überprüfung<br />

BMLFUW, Land, Gemeinde, WLV-Sektion<br />

Behandlung der Einwendungen<br />

Genehmigung durch den<br />

B<strong>und</strong>esminister<br />

Inkraftsetzung<br />

Alpinarium Galtür<br />

10<br />

GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />

§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

a) Projektierung <strong>und</strong> Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen sowie für die<br />

Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit <strong>und</strong><br />

b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige.<br />

(2) Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens <strong>und</strong><br />

des Sicherheitswesens (Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen).<br />

§ 2. (1) Darstellung der gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jener<br />

Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich sind<br />

oder die wegen ihrer Schutzfunktion besonders zu bewirtschaften sind<br />

(Vorhaltsbereiche).<br />

(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, ist zulässig<br />

(Hinweisbereiche).<br />

Alpinarium Galtür<br />

11<br />

GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />

§ 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer<br />

Gemeinde (Plangebiet).<br />

§ 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangr<strong>und</strong>lagen<br />

zu erheben:<br />

a) die Erk<strong>und</strong>ung der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der<br />

geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen,<br />

klimatischen <strong>und</strong> biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen <strong>und</strong><br />

der übrigen anthropogenen Einflüsse,<br />

b) die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren<br />

Informationen über Häufigkeit <strong>und</strong> Ausmaß bisheriger<br />

Schadensereignisse.<br />

(2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangr<strong>und</strong>lagen zu bewerten;<br />

dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes (§ 5 Abs. 3) zu<br />

begründen.<br />

Alpinarium Galtür<br />

12<br />

4

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