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Richtlinien Hinderungsgründe<br />

Laut diesen Richtlinien (Zahl 52.240/03-VC7/80) macht<br />

das Lebensministerium (B<strong>und</strong>esministerium für Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft, Umwelt <strong>und</strong> Wasserwirtschaft) die Widmung<br />

der Förderungsmittel für Wildbach- <strong>und</strong><br />

Lawinenverbauung unter anderem <strong>von</strong> der<br />

Berücksichtigung der Gefahrenzonenpläne, Gutachten<br />

<strong>und</strong> anderer Planungen des Forsttechnischen Dienstes<br />

für Wildbach- <strong>und</strong> Lawinenverbauung abhängig.<br />

Alpinarium Galtür<br />

22<br />

Richtlinien Hinderungsgründe<br />

Werden diese nicht berücksichtigt oder wird auf die<br />

Einholung <strong>von</strong> Gutachten des Forsttechnischen Dienstes<br />

für Wildbach- <strong>und</strong> Lawinenverbauung verzichtet <strong>und</strong><br />

ergibt sich daraus eine nachteilige Beeinflussung des<br />

Schutzes vor Wildbächen <strong>und</strong> Lawinen, entsteht im<br />

betreffenden Einzugsgebiet ein Hinderungsgr<strong>und</strong> für<br />

den Einsatz <strong>von</strong> Förderungsmitteln des B<strong>und</strong>es für<br />

Wildbach- <strong>und</strong> Lawinenverbauungen.<br />

Alpinarium Galtür<br />

23<br />

Interne Planungen<br />

GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />

§ 1.<br />

(1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

a) Projektierung <strong>und</strong> Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen durch den<br />

Forsttechnischen Dienst für Wildbach- <strong>und</strong> Lawinenverbauung (kurz<br />

Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen<br />

entsprechend ihrer Dringlichkeit <strong>und</strong><br />

b) Tätigkeit der Angehörigen der<br />

Dienststellen als Sachverständige.<br />

Alpinarium Galtür<br />

24<br />

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