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Studium der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik - Institut Technik ...

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Studienordnung<br />

für das <strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong><br />

<strong>Metalltechnik</strong><br />

im Rahmen des Studienganges<br />

Lehramt an öffentlichen Schulen<br />

an <strong>der</strong> Universität Bremen


Inhalt<br />

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich ................................................................................................................ 3<br />

§ 2 Ziele des <strong>Studium</strong>s........................................................................................................................................ 3<br />

§ 3 Stufenbezug des <strong>Studium</strong>s........................................................................................................................... 3<br />

§ 4 Zugangsvoraussetzungen............................................................................................................................. 3<br />

§ 5 Umfang und Glie<strong>der</strong>ung des <strong>Studium</strong>s ...................................................................................................... 4<br />

§ 6 Studieninhalte............................................................................................................................................... 4<br />

§ 7 Schulpraktische Studien .............................................................................................................................. 5<br />

§ 8 Lehrveranstaltungsformen.......................................................................................................................... 5<br />

§ 9 Studiennachweise ......................................................................................................................................... 6<br />

§ 10 Schriftliche Hausarbeit / Diplomarbeit ...................................................................................................... 6<br />

§ 11 Studienberatung........................................................................................................................................... 7<br />

§ 12 Internationale Orientierung........................................................................................................................ 7<br />

§ 13 Evaluation <strong>der</strong> Lehre ................................................................................................................................... 7<br />

§ 14 Inkrafttreten................................................................................................................................................. 7<br />

ANLAGE<br />

Studienverlaufsplan <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> in grundständiger Form..........................8<br />

2


Studienordnung für das <strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong><br />

im Rahmen des Studienganges Lehramt an öffentlichen<br />

Schulen an <strong>der</strong> Universität Bremen 1<br />

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich<br />

(1) Diese Studienordnung regelt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Prüfungsordnung <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung<br />

für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 15.12.1998 (Brem. GBl. S. 5-221-i-4) sowie den Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

für die berufsbildende <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> vom ... die Inhalte und<br />

Formen des <strong>Studium</strong>s für die o.g. berufsbildende <strong>Fachrichtung</strong> an <strong>der</strong> Universität Bremen mit dem<br />

Abschluss Erste Staatsprüfung.<br />

(2) Sie gilt für alle Studierenden <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong>en <strong>Metalltechnik</strong>, die ihr Lehramtsstudium<br />

ab dem Wintersemester 2002/2003 an <strong>der</strong> Universität Bremen aufgenommen haben und<br />

alle im Rahmen <strong>der</strong> Lehrerausbildung in <strong>der</strong> Lehre an <strong>der</strong> Universität Tätigen.<br />

§ 2 Ziele des <strong>Studium</strong>s<br />

Das <strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> bereitet auf eine wissenschaftlich reflektierende<br />

und orientierte Lehrtätigkeit vor. Es bereitet insbeson<strong>der</strong>e auf eine Unterrichtspraxis vor,<br />

die eine Integration <strong>der</strong> Gegenstandsbereiche <strong>Technik</strong>, Arbeit/Beruf und Bildung anstrebt.<br />

Das <strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> hat die folgenden Zielsetzungen:<br />

(1) Es soll den Entwicklungen des Berufsfeldes <strong>Metalltechnik</strong> Rechnung tragen und dem Personal<br />

an den unterschiedlichen <strong>Institut</strong>ionen und Lernorten <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> Bildung eine zukunftsorientierte<br />

Handlungskompetenz vermitteln. Es soll die Entwicklung von Arbeit, <strong>Technik</strong> und Bildung<br />

im Berufsfeld in ihrem Zusammenhang behandeln.<br />

(2) Es soll Impulse geben für den Transfer von Forschungsergebnissen <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong><br />

<strong>Metalltechnik</strong> in die korrespondierenden Berufsfel<strong>der</strong> und damit zu <strong>der</strong>en ständiger Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

beitragen.<br />

§ 3 Stufenbezug des <strong>Studium</strong>s<br />

Die berufliche <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> kann bezogen auf die Schulstufe Sekundarstufe II studiert<br />

werden.<br />

§ 4 Zugangsvoraussetzungen<br />

Zum <strong>Studium</strong> kann zugelassen werden, wer eine <strong>der</strong> folgenden Voraussetzungen erfüllt:<br />

(1) Nachweis <strong>der</strong> allgemeinen Hochschulreife o<strong>der</strong> einer bestandenen Zulassungsprüfung zum<br />

Hochschulstudium ohne Reifeprüfung sowie einer mindestens 12-monatigen einschlägigen Fachpraxis<br />

in dem <strong>der</strong> <strong>Fachrichtung</strong> entsprechenden Berufsfeld o<strong>der</strong><br />

(2) Nachweis <strong>der</strong> bestandenen Vordiplomprüfung eines mit <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> korrespondierenden<br />

Fachhochschulstudiums und einer mindestens 12-monatigen Fachpraxis in dem <strong>der</strong><br />

<strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> entsprechenden Berufsfeld o<strong>der</strong><br />

1 Diese Studienordnung wird Bestandteil einer in <strong>der</strong> Entwicklung befindlichen integrierten Ordnung für das <strong>Studium</strong><br />

„Diplom“ Berufspädagogik <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong><br />

3


(3) Nachweis <strong>der</strong> bestandenen Abschlussprüfung eines mit <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> korrespondierenden<br />

Fachhochschulstudiums o<strong>der</strong><br />

(4) Nachweis einer bestandenen einschlägigen Meister- o<strong>der</strong> <strong>Technik</strong>erprüfung sowie <strong>der</strong> fachgebundenen<br />

Hochschulreife. Diese kann erworben werden mit bestandener Einstufungsprüfung o<strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> erfolgreichen Absolvierung eines Kontaktstudiums o<strong>der</strong> eines einschlägigen weiterbildenden<br />

<strong>Studium</strong>s.<br />

(5) Die volle einjährige Fachpraxis gemäß (1) und (2) muss vor <strong>der</strong> Zulassung zur Ersten Staatsprüfung<br />

nachgewiesen werden, mindestens 3 Monate davon bereits zu Beginn des <strong>Studium</strong>s.<br />

§ 5 Umfang und Glie<strong>der</strong>ung des <strong>Studium</strong>s<br />

(1) Das <strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> umfasst 80 Semesterwochenstunden.<br />

Es glie<strong>der</strong>t sich in ein Grund- und Hauptstudium im Umfang von jeweils 4 Semestern bzw. 43/37-<br />

Semesterwochenstunden.<br />

(2) Der erste Studienabschnitt (Grundstudium) endet mit einer Zwischenprüfung.<br />

(3) Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen können bis zu 60 SWS auf das<br />

<strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> angerechnet werden. Einzelheiten für das <strong>Studium</strong><br />

von Fachhochschulabsolventinnen/-absolventen sind in <strong>der</strong> entsprechenden Prüfungsordnung<br />

bzw. Studienordnung für das Aufbaustudium geregelt.<br />

(4) Studierenden, die von einem einschlägigen universitären Fachstudium in die berufliche <strong>Fachrichtung</strong><br />

<strong>Metalltechnik</strong> wechseln, können bis zu 60 SWS auf das <strong>Studium</strong> dieser <strong>Fachrichtung</strong> angerechnet<br />

werden. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag im Einzelfall entschieden.<br />

§ 6 Studieninhalte<br />

(1) Im Grundstudium muss bis zur Zwischenprüfung in <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong><br />

an Veranstaltungen in einem Umfang von 43 Semesterwochenstunden (SWS) in den folgenden Studienteilen<br />

teilgenommen werden:<br />

a) Einführung in die berufliche <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> (2 SWS)<br />

b) Berufsfeldwissenschaftliche Studien im Berufsfeld <strong>Metalltechnik</strong> (4 SWS)<br />

c) Lehren und Lernen mit technischen Medien (4 SWS)<br />

d) Didaktik und Curriculumentwicklung im Berufsfeld <strong>Metalltechnik</strong> (2 SWS)<br />

e) Mathematik mit Übungen(10 SWS)<br />

f) Technische Mechanik(6 SWS)<br />

g) Konstruktionslehre (5 SWS)<br />

h) Produktionstechnik/Fertigungstechnik (2 SWS)<br />

i) Grundlagen <strong>der</strong> Elektrotechnik (2 SWS)<br />

j) Verfahrenstechnik (2 SWS)<br />

k) Produktionssysteme (2 SWS)<br />

l) Informatikanwendungen in metalltechnischen Berufen (2 SWS).<br />

(2) Im Hauptstudium muss lt. Studienplan bis zum 1. Staatsexamen in <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong><br />

<strong>Metalltechnik</strong> an folgenden Veranstaltungen in einem Umfang von insgesamt 37 Semesterwochenstunden<br />

teilgenommen werden:<br />

m) Begleitveranstaltungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Halbjahrespraktikums<br />

entsprechend den Regelungen für die schulpraktischen und betrieblichen Studien (4 SWS)<br />

n) Berufsfeldbezogene Arbeitsprozesse (4 SWS)<br />

o) Entwicklung des Berufsfeldes und <strong>der</strong> <strong>Metalltechnik</strong>-Berufe (4 SWS)<br />

p) Werkstofftechnik (4 SWS)<br />

4


q) Veranstaltungen aus dem Wahlpflichtteil B (Wirtschaftsingenieurwesen) im Umfang von<br />

9 SWS, die einem mindestens zweisemestrigen projektähnlichem Verbund zugeordnet sein sollen<br />

r) Studienvertiefungsrichtungen insgesamt 8 SWS<br />

s) Facharbeit und Gestaltungspotentiale von Mensch-Maschine-Systemen (4 SWS).<br />

(3) Im Studienverlaufsplan im Anhang sind die Elemente des <strong>Studium</strong>s <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong><br />

<strong>Metalltechnik</strong> konkret und im Zusammenhang benannt.<br />

§ 7 Schulpraktische Studien (Halbjahrespraktikum)<br />

(1) Ziel des berufspädagogischen Halbjahrespraktikums<br />

Das Halbjahrespraktikum (mit Son<strong>der</strong>regelung als dreimonatiges Praktikum) soll die Möglichkeit<br />

schaffen, Arbeitsbedingungen und Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> „Praxisfel<strong>der</strong> Beruflicher Bildung“ aus eigener<br />

Erfahrung und durch eigenes Handeln in ihren institutionellen und gesellschaftlichen Zusammenhängen<br />

kennen zu lernen.<br />

(2) Begleitende Lehrveranstaltungen<br />

Das Halbjahrespraktikum wird im Rahmen zweier Lehrveranstaltungen <strong>der</strong> Universität Bremen im<br />

Umfang von insgesamt 4 Semesterwochenstunden vorbereitet, begleitet und nachbereitet.<br />

(3) Praktikumsbericht<br />

Über das Praktikum ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, <strong>der</strong> die eigenen Erfahrungen systematisch<br />

aufarbeitet und die Ergebnisse differenziert darstellt.<br />

Einzelheiten regeln die Richtlinien für schulpraktische Studien.<br />

§ 8 Lehrveranstaltungsformen<br />

(1) Vorlesung, Übung, Seminar<br />

Sie dienen <strong>der</strong> zusammenhängenden Darstellung, Vermittlung und Erarbeitung wissenschaftlichen<br />

Wissens und methodischer Kenntnissen, <strong>der</strong> Erarbeitung von Lehrstoffen sowie <strong>der</strong> Bearbeitung<br />

komplexer Fragestellungen.<br />

(2) Kolloquium<br />

Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf die Prüfung.<br />

(3) Projekt<br />

Ein Projekt ist ein Verbund zusammenhängen<strong>der</strong> Lehrveranstaltungen über mehrere Semester zu<br />

einem übergreifenden Thema. Es dient <strong>der</strong> weitgehend selbständigen, exemplarischen wissenschaftlichen<br />

Bearbeitung eines Problems durch die Studierenden. Beson<strong>der</strong>e Merkmale eines Projektes<br />

sind Praxisbezug und Produktorientierung. Das Projektplenum, dem alle am Projekt beteiligten<br />

Studierenden und Lehrenden angehören, plant weitgehend den Verlauf und die Arbeitsschwerpunkte<br />

des Projektes. Das Plenum ist zugleich <strong>der</strong> Ort interdisziplinärer Erarbeitung, die für das<br />

<strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> konstitutiv ist. Das Projekt wird nach den<br />

Möglichkeiten und Bedingungen <strong>der</strong> leitenden Angebote aus Wirtschaftsingenieurwesen gestaltet.<br />

(4) Arbeitsvorhaben<br />

Eine Lehrveranstaltung innerhalb eines Projektes bzw. projektähnlichem Verbundes von Lehrveranstaltungen.<br />

Merkmal von Arbeitsvorhaben ist <strong>der</strong> am Projektthema ausgerichtete Erwerb von Fachkenntnissen<br />

(oft in Form von Kleingruppenarbeit) im Sinne eines „Forschenden Lernens“. Die Arbeitsergebnisse<br />

<strong>der</strong> Arbeitsvorhaben sind Bestandteil des Projektergebnisses.<br />

(5) Laborveranstaltungen<br />

Lehrveranstaltungen <strong>der</strong> wissenschaftlich geleiteten Werkstatt- und Laborpraxis dienen <strong>der</strong> Vermittlung<br />

von Kenntnissen sowie praktischen und experimentellen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die<br />

im Unterricht <strong>der</strong> berufliche <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> eine zentrale Rolle spielen.<br />

5


(6) Schulpraktische Studien<br />

Schulpraktische Studien sind Vorhaben, die durch Erkundungen, Hospitationen, Unterrichtsvorhaben<br />

mit eigener Unterrichtstätigkeit o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Beobachtungen und Untersuchungen im Erziehungs-<br />

und Bildungswesen einen Beitrag zum Praxisbezug des <strong>Studium</strong>s leisten. Im Zentrum steht<br />

dabei das „Halbjahrespraktikum“, das mit vorbereitenden, begleitenden sowie auswertenden Lehrveranstaltungen<br />

zu verknüpfen ist. Näheres regeln die Richtlinien für schulpraktische Studien.<br />

(7) Tutorium<br />

Es dient <strong>der</strong> Betreuung <strong>der</strong> Studierenden in Kleingruppen und wird im Rahmen von hochschullehrerbetreuten<br />

Lehrveranstaltungen durchgeführt.<br />

(8) Berufswissenschaftliche Analysen<br />

Sie dienen <strong>der</strong> Erkundung <strong>der</strong> Inhalte und Formen von Facharbeit in didaktischer Perspektive.<br />

§ 9 Studiennachweise<br />

(1) Im Verlauf des <strong>Studium</strong>s können folgende Arten von Studiennachweisen erworben werden:<br />

(a) Leistungsnachweis: Der Leistungsnachweis setzt eine inhaltlich abgrenzbare und dokumentierte<br />

Eigenleistung <strong>der</strong> Studierenden voraus, die aus einer Lehrveranstaltung hervorgeht.<br />

Ein Leistungsnachweis kann u.a. in folgenden Formen erbracht werden:<br />

<br />

<br />

Referat und/o<strong>der</strong> schriftliche Ausarbeitung,<br />

Leistungsnachweis, <strong>der</strong> im Rahmen eines Projektes erworben wird: Auch dieser Leistungsnachweis<br />

basiert auf einer inhaltlich abgrenzbaren und dokumentierten Eigenleistung <strong>der</strong><br />

Studierenden, die jedoch aus einer Lehrveranstaltung im Rahmen eines fachspezifischen<br />

Projektes hervorgeht. Er setzt weiterhin den Nachweis <strong>der</strong> dem Projekt zugeordneten Lehrveranstaltungen<br />

in Semesterwochenstunden voraus.<br />

(b) Klausur<br />

(c) Nachweis über die Durchführung des berufspädagogischen Praktikums: Einen entsprechenden<br />

Nachweis regeln die Richtlinien für schulpraktische Studien.<br />

(2) In einer Lehrveranstaltung kann nur je ein Leistungsnachweis erworben werden.<br />

(3) Der Nachweis über das ordnungsgemäße <strong>Studium</strong> wird durch eine von den Studierenden zu<br />

führende Liste <strong>der</strong> besuchten Lehrveranstaltungen (Belegbogen) geführt.<br />

§ 10 Schriftliche Hausarbeit / Diplomarbeit<br />

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist Teil <strong>der</strong> Abschlussprüfung. Sie kann wahlweise<br />

(a) als Hausarbeit für die Erste Staatsprüfung zu einem Thema aus den Modulen <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong><br />

<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong>, des Zweitfaches o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erziehungswissenschaften o<strong>der</strong><br />

(d) als Diplomarbeit ausschließlich zu einem Thema aus den Modulen <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong><br />

<strong>Metalltechnik</strong> und als Hausarbeit für die Erste Staatsprüfung eingereicht werden.<br />

(2) Für die Hausarbeit gelten die entsprechenden Regelungen <strong>der</strong> Lehrerprüfungsordnung (LPO)<br />

§ 22 sowie die Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen für die berufliche <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong>; für die Diplomarbeit<br />

gelten die Regelungen <strong>der</strong> integrierten Diplomprüfungsordnung.<br />

(3) Wird ausschließlich die erste Staatsprüfung angestrebt, so ist die schriftliche Hausarbeit beim<br />

Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfung (LASL) in dreifacher Ausfertigung einzureichen.<br />

Wird darüber hinaus ein Diplom angestrebt, so ist die Diplomarbeit beim Diplomprüfungsamt in<br />

dreifacher Ausfertigung einzureichen. Im Falle <strong>der</strong> Diplomarbeit ist dem LASL eine entsprechende<br />

Abgabebescheinigung des Diplomprüfungsamtes auszuhändigen.<br />

6


§ 11 Studienberatung<br />

(1) Die Lehrveranstaltung „Einführung in das <strong>Studium</strong> <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong>“<br />

dient insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Studienberatung zu Studienbeginn.<br />

(2) Jeweils zu Semesterbeginn findet eine kollektive Studienberatung statt. Sie ergänzt das generelle<br />

Angebot individueller Beratung durch die ausgewiesenen Studienfachberater/innen. Weiterhin<br />

sind die Sprechstunden <strong>der</strong> Hochschullehrer und -lehrerinnen zur Studienberatung zu nutzen.<br />

(3) Nach dem zweiten Fachsemester erfolgt zur Einschätzung des bisherigen und weiteren Studienverlaufs<br />

und Studienerfolgs eine Individualberatung.<br />

(4) Für Studierende, die bei <strong>der</strong> Rückmeldung zum sechsten Fachsemester noch nicht zur Zwischenprüfung<br />

zugelassen sind, ist eine spezifische Studienberatung verpflichtend.<br />

(5) Zu Beginn/Ende des Semesters findet eine Vorstellung <strong>der</strong> geplanten Lehrveranstaltungen statt.<br />

§ 12 Internationale Orientierung<br />

(1) Die berufliche <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> bemüht sich um internationale Kooperationsbeziehungen<br />

mit Partnerhochschulen <strong>der</strong> Universität Bremen, die vergleichbare Fachstudien anbieten.<br />

(2) Für Studierende, die ein Auslandsstudium planen, führt <strong>der</strong> Studiengang ein vorbereitendes<br />

Kolloquium durch. Der Wunsch eines Auslandsstudiums sollte spätestens zu Beginn des dem Auslandsstudium<br />

vorangehenden Semesters dem Studiengang mitgeteilt und die Studienfachberatung<br />

aufgesucht werden.<br />

(3) Ausländische Studierende werden durch ein semesterbegleitendes Kolloquium unterstützt. Zur<br />

weiteren Betreuung werden sie jeweils einer Hochschullehrerin/ einem Hochschullehrer zugewiesen.<br />

(4) Die berufliche <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> nimmt <strong>der</strong>zeit die Vergabe von Credits (Anrechnungspunkte<br />

für eine Lehrveranstaltung) gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS)<br />

aufgrund <strong>der</strong> nicht vergleichbaren Ausbildungsgänge für Berufspädagogen in den europäischen<br />

Län<strong>der</strong>n nicht vor. Sie werden bei Bedarf von <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong> für jede<br />

Lehrveranstaltung in den Lehrveranstaltungsprogrammen ausgewiesen, sobald die Notwendigkeit<br />

sich dafür einstellt.<br />

§ 13 Evaluation <strong>der</strong> Lehre<br />

Zur Sicherstellung und Verbesserung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Lehre führt die berufliche <strong>Fachrichtung</strong> <strong>Metalltechnik</strong><br />

regelmäßig folgende Evaluationsverfahren durch:<br />

(1) Planung und Überprüfung des Lehrangebots anhand eines an den Prüfungsvoraussetzungen und<br />

Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen orientierten Planungs- und Evaluationsrasters (je Semester),<br />

(2) Studentische Evaluation <strong>der</strong> Lehrveranstaltungen (je Studienjahr)<br />

(3) Ergebnisauswertung <strong>der</strong> studentischen Evaluation sowie weitere Zielbestimmungen durch Studierende<br />

und Lehrende des Studiengangs (je Studienjahr).<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Diese Studienordnung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Genehmigung durch den Rektor in Kraft.<br />

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