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NÖ BAUORDNUNG 1996 - RIS

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(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume<br />

mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt<br />

und verdichtet werden, wenn<br />

o sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien<br />

befinden oder<br />

o dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben<br />

oder die Gesundheit von Personen oder für die<br />

Sicherheit von Sachen zu vermeiden.<br />

(4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen<br />

abgetragen werden,<br />

und zwar<br />

o auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien<br />

liegenden Teil eines Grundstückes<br />

bis 0,5 m,<br />

o auf anderen Teilen eines<br />

Grundstückes bis<br />

0,25 m<br />

unter das angrenzende Gelände.<br />

§67<br />

Veränderung des Geländes im Bauland<br />

Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann<br />

verändert werden, wenn<br />

o die Standsicherheit eines Bauwerks oder des<br />

angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,<br />

o dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe<br />

nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3<br />

und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster<br />

bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt<br />

werden und<br />

o die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung<br />

der Nachbargrundstücke abgeleitet werden. 49<br />

16. September 1999<br />

8200–3

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