NÖ BAUORDNUNG 1996 - RIS
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(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume<br />
mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt<br />
und verdichtet werden, wenn<br />
o sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien<br />
befinden oder<br />
o dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben<br />
oder die Gesundheit von Personen oder für die<br />
Sicherheit von Sachen zu vermeiden.<br />
(4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen<br />
abgetragen werden,<br />
und zwar<br />
o auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien<br />
liegenden Teil eines Grundstückes<br />
bis 0,5 m,<br />
o auf anderen Teilen eines<br />
Grundstückes bis<br />
0,25 m<br />
unter das angrenzende Gelände.<br />
§67<br />
Veränderung des Geländes im Bauland<br />
Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann<br />
verändert werden, wenn<br />
o die Standsicherheit eines Bauwerks oder des<br />
angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,<br />
o dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe<br />
nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3<br />
und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster<br />
bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt<br />
werden und<br />
o die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung<br />
der Nachbargrundstücke abgeleitet werden. 49<br />
16. September 1999<br />
8200–3