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NÖ BAUORDNUNG 1996 - RIS

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o an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland<br />

angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens<br />

bis zur Breite von 7 m, oder<br />

o nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen<br />

Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m.<br />

Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines<br />

Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt<br />

dieselbe Regelung.<br />

(3) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche,<br />

die<br />

o über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß oder,<br />

o wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und<br />

zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen<br />

Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten<br />

wurde, nunmehr zusätzlich<br />

abzutreten ist.<br />

(4) Die Entschädigung (Abs. 3) ist aufgrund des Verkehrswertes<br />

des Grundstücks zu bemessen. Die<br />

Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind<br />

anteilsmäßig zu ersetzen.<br />

(5) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf<br />

auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung<br />

über die Entschädigung nach § 8 Abs. 2 beantragt<br />

wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Baubehörde<br />

festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.<br />

(6) Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum<br />

Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche<br />

benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden<br />

Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen.<br />

Die Räumung der Grundfläche darf während<br />

dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.<br />

(7) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund<br />

der vorstehenden oder entsprechender früheren<br />

Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden<br />

mußte, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben<br />

wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des<br />

angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen<br />

Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle 11<br />

10. Dezember 2010<br />

8200–17

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