NÖ BAUORDNUNG 1996 - RIS
NÖ BAUORDNUNG 1996 - RIS
NÖ BAUORDNUNG 1996 - RIS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
o an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland<br />
angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens<br />
bis zur Breite von 7 m, oder<br />
o nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen<br />
Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m.<br />
Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines<br />
Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt<br />
dieselbe Regelung.<br />
(3) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche,<br />
die<br />
o über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß oder,<br />
o wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und<br />
zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen<br />
Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten<br />
wurde, nunmehr zusätzlich<br />
abzutreten ist.<br />
(4) Die Entschädigung (Abs. 3) ist aufgrund des Verkehrswertes<br />
des Grundstücks zu bemessen. Die<br />
Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind<br />
anteilsmäßig zu ersetzen.<br />
(5) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf<br />
auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung<br />
über die Entschädigung nach § 8 Abs. 2 beantragt<br />
wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Baubehörde<br />
festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.<br />
(6) Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum<br />
Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche<br />
benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden<br />
Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen.<br />
Die Räumung der Grundfläche darf während<br />
dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.<br />
(7) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund<br />
der vorstehenden oder entsprechender früheren<br />
Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden<br />
mußte, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben<br />
wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des<br />
angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen<br />
Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle 11<br />
10. Dezember 2010<br />
8200–17