NÖ BAUORDNUNG 1996 - RIS
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messene Vergütung und volle Schadloshaltung<br />
Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder<br />
Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten<br />
sind binnen 2 Wochen nach Abschluß der Arbeiten<br />
von der Baubehörde zu vergüten.<br />
(3) Die Baubehörde darf die nach Abs. 2 entstandenen<br />
Kosten dem Eigentümer (Abs. 1) bescheidmäßig zur<br />
Erstattung vorschreiben.<br />
§37<br />
Verwaltungsübertretungen<br />
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die<br />
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit<br />
der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer<br />
1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14)<br />
ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder<br />
ausführen läßt oder ein so errichtetes oder<br />
abgeändertes Bauwerk benützt,<br />
2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige,<br />
trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach<br />
§ 15 Abs. 1 oder 5 ausführt oder ausführen läßt<br />
oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes,<br />
oder untersagtes Bauwerk benützt,<br />
3. eine Auflage der Baubewilligung nicht erfüllt oder<br />
die Bescheinigung und Befunde nach § 30 Abs. 4<br />
nicht vorlegt,<br />
4. die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder<br />
der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die Bekanntgabe<br />
des Bauführers (§ 25) oder die Meldung<br />
eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16a oder<br />
§ 77 Abs. 10) oder den Aushang des Energieausweises<br />
(§ 30a oder § 77 Abs. 11) unterläßt oder<br />
einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt<br />
(§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt, 26<br />
30. Jänner 2013<br />
8200–21