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Entwurf für eine Richtlinie zum Erwerb und Besitz von Waffen, 7.11 ...

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Munition betreffen, einschließen.<br />

Änderungsantrag 20<br />

ARTIKEL 1 NUMMER 1 E (neu)<br />

Artikel 1 Absatz 4 (<strong>Richtlinie</strong> 91/477/EWG)<br />

Begründung<br />

1e) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende<br />

Fassung:<br />

„4. Der Europäische Feuerwaffenpass ist<br />

ein Dokument, das <strong>eine</strong>r Person, die<br />

rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer<br />

<strong>eine</strong>r Feuerwaffe wird, auf Antrag <strong>von</strong><br />

den Behörden der Mitgliedstaaten<br />

ausgestellt wird. S<strong>eine</strong> Gültigkeitsdauer<br />

beträgt höchstens fünf Jahre. Diese<br />

Gültigkeitsdauer kann verlängert werden.<br />

Der Feuerwaffenpass enthält die in<br />

Anhang II genannten Informationen. Er<br />

ist ein personenbezogenes Dokument, in<br />

dem die Feuerwaffe(n) eingetragen ist<br />

(sind), die sein Inhaber besitzt bzw.<br />

benutzt. Der Benutzer der Feuerwaffe<br />

muss den <strong>Waffen</strong>pass stets mit sich<br />

führen. Änderungen des<br />

<strong>Besitz</strong>verhältnisses oder der Merkmale<br />

der Waffe sowie deren Verlust oder<br />

Entwendung werden im <strong>Waffen</strong>pass<br />

vermerkt.“<br />

Die Definition des Europäischen Feuerwaffenpasses wurde geringfügig geändert, um der<br />

vorgeschlagenen neuen Einteilung der Feuerwaffen Rechnung zu tragen.<br />

Änderungsantrag 21<br />

ARTIKEL 1 NUMMER 1 F (neu)<br />

Artikel 2 Absatz 2 (<strong>Richtlinie</strong> 91/477/EWG)<br />

1f) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende<br />

Fassung:<br />

„2. Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt nicht für den<br />

<strong>Erwerb</strong> oder den <strong>Besitz</strong> <strong>von</strong> <strong>Waffen</strong> <strong>und</strong><br />

Munition gemäß dem einzelstaatlichen<br />

Recht durch die Streitkräfte, die Polizei<br />

PE 380.818v01-00 16/35 PR\638303DE.doc<br />

DE

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