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Entwurf für eine Richtlinie zum Erwerb und Besitz von Waffen, 7.11 ...

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Übereinkommen ganz oder teilweise<br />

geändert, ersetzt oder ergänzt wird,<br />

Informationen über Personen aus, die<br />

wegen <strong>eine</strong>r in dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

definierten Straftat rechtskräftig verurteilt<br />

wurden. Die Kommission setzt spätestens<br />

bis <strong>zum</strong> […]* <strong>eine</strong> Kontaktgruppe für den<br />

Austausch <strong>von</strong> Informationen <strong>zum</strong><br />

Zwecke der Anwendung dieses Artikels<br />

<strong>und</strong> für die Zusammenarbeit bei der<br />

Rückverfolgung <strong>von</strong> unerlaubten<br />

Feuerwaffen, Teilen <strong>von</strong> Feuerwaffen<br />

<strong>und</strong> Munition ein. Jeder Mitgliedstaat<br />

benennt den übrigen Mitgliedstaaten <strong>und</strong><br />

der Kommission die einzelstaatlichen<br />

Behörden, die damit beauftragt sind, die<br />

Informationen zu sammeln <strong>und</strong><br />

weiterzugeben <strong>und</strong> die Aufgaben gemäß<br />

Artikel 11 Absatz 4 zu wahrzunehmen.<br />

Die Kommission ergreift gemäß Absatz 4<br />

geeignete Maßnahmen für die<br />

Anwendung dieses Absatzes.“<br />

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz<br />

hinzugefügt:<br />

"4. Die Kommission ergreift nach dem<br />

Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß<br />

Artikel 5a Absätze 1 bis 4 <strong>und</strong> Artikel 7<br />

<strong>und</strong> nach Maßgabe des Artikels 8 des<br />

Beschlusses 1999/468/EG in der durch<br />

den Beschluss 2006/512/EG geänderten<br />

Fassung die geeigneten Maßnahmen<br />

gemäß<br />

- Artikel 1 Absatz 7 <strong>und</strong><br />

- Anhang I Nummer III Buchstabe a<br />

Absatz 2.<br />

Die Kommission ergreift nach dem<br />

Verfahren gemäß den Artikeln 3 <strong>und</strong> 7<br />

<strong>und</strong> nach Maßgabe des Artikels 8 des<br />

Beschlusses 1999/468/EG in der durch<br />

den Beschluss 2006/512/EG geänderten<br />

Fassung geeignete Maßnahmen gemäß<br />

Absatz 3 dieses Artikels.“<br />

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong>.<br />

PE 380.818v01-00 26/35 PR\638303DE.doc<br />

DE

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