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XII ZB 269/12 - Ja-Aktuell

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- <strong>12</strong> -<br />

40 Berufsjahre zugrunde gelegt. Das ist nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenkenfrei.<br />

28<br />

29<br />

30<br />

aa) Das Beschwerdegericht hat sich bezüglich der Dauer der Leistungen<br />

für eine zusätzliche Altersvorsorge darauf gestützt, dass der 1956 geborene<br />

Antragsgegner seit 1971 erwerbstätig ist und seine Lehre als Elektriker ohne<br />

eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in einem Abendkurs absolviert hat.<br />

Daraus ergeben sich die berücksichtigten 40 Berufsjahre allerdings erst im <strong>Ja</strong>hr<br />

2011, obwohl die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners schon ab 2008 zu beurteilen<br />

ist. Insofern hätten sich für 2008 bis 2010 geringere Beträge errechnet.<br />

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es jedoch nicht zu<br />

beanstanden, dass das Beschwerdegericht bereits auf den Beginn der Erwerbstätigkeit<br />

und nicht erst auf das <strong>Ja</strong>hr 2001 abgestellt hat, in dem der Gesetzgeber<br />

sich entschlossen hat, die private Altersversorgung staatlich zu fördern.<br />

Entscheidend für die Zubilligung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die Erkenntnis,<br />

dass die primäre Altersversorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene<br />

Altersversicherung ausreichen wird, weil das Rentenniveau gesunken<br />

ist. Dies bezieht sich aber nicht nur auf die Zeit ab 2001, sondern auf die<br />

insgesamt erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Deshalb ist einem Unterhaltsschuldner<br />

auch für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit<br />

zuzubilligen, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.<br />

Andererseits hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf gesunkene<br />

Renditen auf dem Kapitalmarkt mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 %<br />

(anstatt von 4 %) gerechnet. Das ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden<br />

(Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 477; Günther FF 20<strong>12</strong>, 320, 321; Engels FF<br />

2013, 56, 60). Der Senat hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrunde<br />

gelegt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516). In Be-

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