XII ZB 269/12 - Ja-Aktuell
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40 Berufsjahre zugrunde gelegt. Das ist nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenkenfrei.<br />
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aa) Das Beschwerdegericht hat sich bezüglich der Dauer der Leistungen<br />
für eine zusätzliche Altersvorsorge darauf gestützt, dass der 1956 geborene<br />
Antragsgegner seit 1971 erwerbstätig ist und seine Lehre als Elektriker ohne<br />
eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in einem Abendkurs absolviert hat.<br />
Daraus ergeben sich die berücksichtigten 40 Berufsjahre allerdings erst im <strong>Ja</strong>hr<br />
2011, obwohl die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners schon ab 2008 zu beurteilen<br />
ist. Insofern hätten sich für 2008 bis 2010 geringere Beträge errechnet.<br />
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es jedoch nicht zu<br />
beanstanden, dass das Beschwerdegericht bereits auf den Beginn der Erwerbstätigkeit<br />
und nicht erst auf das <strong>Ja</strong>hr 2001 abgestellt hat, in dem der Gesetzgeber<br />
sich entschlossen hat, die private Altersversorgung staatlich zu fördern.<br />
Entscheidend für die Zubilligung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die Erkenntnis,<br />
dass die primäre Altersversorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene<br />
Altersversicherung ausreichen wird, weil das Rentenniveau gesunken<br />
ist. Dies bezieht sich aber nicht nur auf die Zeit ab 2001, sondern auf die<br />
insgesamt erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Deshalb ist einem Unterhaltsschuldner<br />
auch für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit<br />
zuzubilligen, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.<br />
Andererseits hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf gesunkene<br />
Renditen auf dem Kapitalmarkt mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 %<br />
(anstatt von 4 %) gerechnet. Das ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden<br />
(Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 477; Günther FF 20<strong>12</strong>, 320, 321; Engels FF<br />
2013, 56, 60). Der Senat hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrunde<br />
gelegt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516). In Be-