XII ZB 269/12 - Ja-Aktuell
XII ZB 269/12 - Ja-Aktuell
XII ZB 269/12 - Ja-Aktuell
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 18 -<br />
tätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht, nicht für Unterhaltszwecke<br />
einzusetzen.<br />
IV.<br />
42<br />
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat<br />
ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu<br />
weiterer Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus seinem<br />
Einkommen und zur Höhe des ihm zuzugestehenden Altersvorsorgevermögens<br />
bedarf. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an<br />
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.<br />
Dose Weber-Monecke Klinkhammer<br />
Schilling<br />
Nedden-Boeger<br />
Vorinstanzen:<br />
AG Fürth, Entscheidung vom 10.11.2011 - 203 F 362/11 -<br />
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.04.20<strong>12</strong> - 9 UF 1747/11 -