WinteRspass GeschEnke Puppen - Jako-o
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... was steht Eltern zu?<br />
Frauke Obländer-Garlichs<br />
Fachjournalistin für Familienund<br />
Gesellschaftspolitik<br />
wirbelwind-Redakteurin<br />
Frauke Obländer-Garlichs<br />
gibt hier Antworten zu<br />
diesen Fragen:<br />
Haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch<br />
auf Freistellung von der Erwerbstätigkeit,<br />
wenn ein Kind erkrankt ist und zu<br />
Hause betreut werden muss?<br />
n Ja, alle Arbeitnehmer haben analog<br />
§ 45 Sozialgesetzbuch V Anspruch auf eine<br />
zeitlich begrenzte unbezahlte Freistellung,<br />
wenn ein krankes Kind, das unter zwölf<br />
Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen<br />
ist, betreut werden muss. Das steht<br />
leider noch in keinem Gesetz, ist aber gängige<br />
arbeitsrechtliche Rechtsprechung.<br />
Voraussetzung ist: Keine andere Person<br />
im Haushalt kann das Kind betreuen und<br />
eine entsprechende ärztliche Bescheinigung<br />
liegt vor. Der Freistellungsanspruch<br />
beträgt zehn Tage pro Jahr, Kind und Elternteil.<br />
Bei mehreren Kindern besteht<br />
der Anspruch auf Freistellung maximal 25<br />
Tage je Elternteil. Für Alleinerziehende<br />
gelten doppelt so viele Tage – d. h. pro<br />
Kind und Jahr 20 Tage bzw. bei mehreren<br />
Kindern maximal 50 Tage.<br />
Auch Stiefeltern können sich bei Erkrankung<br />
eines Stiefkindes freistellen lassen, soweit<br />
sie mit dem leiblichen Elternteil verheiratet<br />
oder verpartnert sind.<br />
Eine Freistellung ohne Lohn oder Lohnersatz<br />
– das können sich die meisten<br />
Eltern doch wohl kaum leisten?<br />
n Die meisten erwerbstätigen Eltern<br />
müssen das auch nicht! Wenn sie Mitglied in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung mit<br />
Anspruch auf Krankengeld sind und auch<br />
das betreffende Kind gesetzlich krankenversichert<br />
ist – das ist wichtig! – sind sie fein<br />
raus. Dann erhalten sie für die Dauer der<br />
Freistellung Krankengeld, das so genannte<br />
Kinderkrankengeld. Dieses beträgt 70 Prozent<br />
des regelmäßigen Bruttoeinkommens,<br />
maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens.<br />
Dazu reichen Eltern einen Antrag auf Kinderkrankengeld<br />
plus ärztliches Attest bei ihrer<br />
Kasse ein.<br />
Wenn Eltern ein Kind betreuen, das an<br />
einer fortschreitenden Krankheit mit nur<br />
noch begrenzter Lebenserwartung von<br />
Wochen oder wenigen Monaten leidet,<br />
dann besteht der Anspruch auf Freistellung<br />
mit Krankengeld auch länger, soweit das<br />
Kind noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert<br />
und auf Hilfe angewiesen ist.<br />
Es ist auch möglich, den Anspruch beider<br />
Eltern auf Kinderkrankengeld – wie bei<br />
Alleinerziehenden – auf einen Elternteil<br />
zu konzentrieren. Wenn beide Elternteile<br />
gesetzlich krankenversichert sind und der<br />
Arbeitgeber den Freistellungsanspruch, den<br />
sein Arbeitnehmer bereits einmal ausgeschöpft<br />
hat, nochmals gegen sich gelten lässt.<br />
Bekommen privat Versicherte keinerlei<br />
Lohn oder Lohnersatzleistungen,<br />
wenn sie ein krankes Kind betreuen<br />
müssen?<br />
n Von Seiten der privaten Krankenversicherungen<br />
gibt es nichts! Einige Tarifverträge<br />
enthalten erweiterte Regelungen<br />
zur Lohnfortzahlung bei kindbedingten<br />
Fehlzeiten. Und das Bürgerliche Gesetzbuch<br />
sagt in § 616 unter der Überschrift<br />
„Vorübergehende Verhinderung“ Folgendes:<br />
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird<br />
des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch<br />
verlustig, dass er für eine verhältnismäßig<br />
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner<br />
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden<br />
an der Dienstleistung verhindert wird.“<br />
Ein solcher Grund ist auch die ernste<br />
Erkrankung eines Kindes. Eine „nicht<br />
erhebliche“ Zeit bedeutet bei Erkrankung<br />
eines Kindes nach üblicher Rechtsprechung<br />
vier Arbeitstage pro Jahr.<br />
Während dieser vier Tage also steht<br />
dem Arbeitnehmer sein voller Lohn zu.<br />
Allerdings kann diese bezahlte Freistellung<br />
nach BGB arbeitsvertraglich,<br />
tariflich oder durch Betriebsvereinbarung<br />
auch ausgeschlossen werden.<br />
Eltern sollten sich dazu rechtzeitig informieren.<br />
Sind beide Eltern privat krankenversichert<br />
oder ein Elternteil und das Kind,<br />
dann müssen sie den Verdienstausfall ggf.<br />
komplett alleine schultern.<br />
s<br />
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