Selbständigkeit und Arbeitslosengeld II - Jobcenter Kreis Wesel
Selbständigkeit und Arbeitslosengeld II - Jobcenter Kreis Wesel
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Anrechnung von Einkommen<br />
<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> wird in der Regel für einen 6-monatigen Bewilligungszeitraum<br />
(BWZ) berechnet. Die in diesem Zeitabschnitt zufließenden<br />
Betriebseinnahmen, die um die notwendigen Ausgaben <strong>und</strong><br />
weitere Abzugsbeträge nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Teil<br />
<strong>II</strong> (SGB <strong>II</strong>) vermindert werden, bilden die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage, ob<br />
trotz der selbständigen Tätigkeit Hilfebedürftigkeit gegeben ist oder<br />
nicht.<br />
Die zusätzliche Einbeziehung von Betriebseinnahmen/ -ausgaben<br />
der letzten 6 Monate vor der ALG <strong>II</strong>-Antragstellung ist möglich (z.B.<br />
bei Saisonbetrieben).<br />
Betriebseinnahmen/ -ausgaben sind in geeigneter Form nachzuweisen<br />
(Einnahmen – Überschuss – Rechnung / EÜR). Die im Bewilligungszeitraum<br />
zu erwartenden Betriebseinnahmen <strong>und</strong> –ausgaben<br />
sind als Selbsteinschätzung plausibel darzulegen.<br />
Anders als bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt die<br />
ARGE <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> keine Abzüge im Sinne des Steuerrechts (z.B.<br />
Abschreibungen), sondern nur n o t w e n d i g e (tatsächliche) Ausgaben.<br />
Da die Einkünfte der meisten Selbständigen oft erheblichen<br />
Schwankungen unterliegen, wird bei der Einkommensprüfung ein<br />
Monatsschnitt –bezogen auf den jeweiligen Bewilligungszeitraumgebildet.<br />
Die Auszahlung von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> erfolgt unter Vorbehalt. Ist<br />
der tatsächliche „Gewinn“ des/der Selbständigen am Ende des Bewilligungszeitraumes<br />
höher als erwartet, muss die gewährte<br />
Leistung unter Umständen ganz oder teilweise zurückgezahlt<br />
werden.<br />
Sollten die Geschäfte schlechter als vorausgesagt verlaufen ist<br />
auch eine Nachzahlung möglich.<br />
Gelingt es dem/der Selbständigen innerhalb von 6 Monaten nicht,<br />
die Hilfebedürftigkeit auszuräumen, muss er/sie damit rechnen,<br />
dass die ARGE <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> den Schwerpunkt dann auf eine<br />
Vermittlung in eine beitragspflichtige Tätigkeit legt.<br />
Im Einzelfall kann es sogar zumutbar sein, die selbständige Tätigkeit<br />
aufzugeben <strong>und</strong> eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen.<br />
Eigenbemühungen<br />
Leistungen nach dem SGB <strong>II</strong> (<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>) werden nur<br />
dann gezahlt, sofern Sie <strong>und</strong> die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft<br />
lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder<br />
Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen <strong>und</strong> bestehende<br />
vorrangige Leistungsansprüche beantragen <strong>und</strong> geltend machen.<br />
Der/die erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen<br />
zur Steigerung der Effizienz seines/ihres Unternehmens<br />
-beziehungsweise zur Eingliederung in Arbeit- mitwirken, wie zum<br />
Beispiel Wahrnehmung von Terminen bei der ARGE <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong><br />
oder die Teilnahme an Förder- /Eingliederungsmaßnahmen.<br />
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