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Selbständigkeit und Arbeitslosengeld II - Jobcenter Kreis Wesel

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Für die Antragstellung auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> benötigt die<br />

ARGE <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> zusätzlich zu den üblichen Unterlagen noch<br />

folgende Nachweise:<br />

Sie SIND aktuell selbständig tätig, dann benötigen wir:<br />

eine Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,<br />

Gewerbebetrieb oder Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft (EKS) mit Anlagen<br />

eine Gewinnermittlung aus dem Vorjahr, soweit die selbständige<br />

Tätigkeit bereits ausgeübt wurde (ggf. von Steuerberater erstellt)<br />

eine Gewinnermittlung aus dem aktuellen Jahr (ggf. vom Steuerberater<br />

erstellt)<br />

letzte Summen <strong>und</strong> Saldenlisten (ggf. vom Steuerberater erstellt)<br />

Kassenbuch/Übersicht über Bareinnahmen <strong>und</strong> -ausgaben<br />

wenn Ausstattung aus der Selbständigkeit (Waren, Werkzeuge,<br />

Maschinen etc.) vorhanden ist, erstelle Sie hierzu bitte eine<br />

Auflistung <strong>und</strong> bringen Sie diese zur Antragsabgabe mit.<br />

Auszüge aller Geschäfts- <strong>und</strong> Privatkonten der letzten 3 Monate<br />

eine Auflistung aller Forderungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten<br />

Gewerbeanmeldung<br />

Sie WAREN selbständig tätig, dann benötigen wir:<br />

die letzte Gewinnermittlung, Summen- <strong>und</strong> Saldenliste des<br />

Steuerberaters oder Auszüge aller Geschäfts- <strong>und</strong> Privatkonten<br />

der letzten 3 Monate<br />

eine Auflistung der Verbindlichkeiten<br />

wenn Ausstattung aus der Selbständigkeit (Waren, Werkzeuge,<br />

Maschinen etc.) vorhanden ist, erstellen Sie hierzu bitte eine<br />

Auflistung <strong>und</strong> bringen Sie diese zur Antragsabgabe mit<br />

Gewerbeabmeldung<br />

Ggf. Unterlagen über das Insolvenzverfahren<br />

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der ARGE<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> in den jeweiligen Geschäftsstellen während ihrer Sprechzeiten<br />

oder nach Terminvereinbarung zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns<br />

an.<br />

Selbständigkeit<br />

<strong>und</strong><br />

<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong><br />

Siind oder waren Siie sellbsttändiig?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich haben Selbständige <strong>und</strong> Freiberufler/innen einen<br />

Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> (ALG <strong>II</strong>). Diese Sozialleistung<br />

orientiert sich ausschließlich an der jeweiligen Einkommens- <strong>und</strong><br />

Vermögenssituation des/der Antragsteller(in)s (<strong>und</strong> der mit ihm/ihr<br />

in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person). Ein Zusammenhang<br />

mit eingezahlten Versicherungsbeiträgen wie beim <strong>Arbeitslosengeld</strong><br />

I besteht nicht.<br />

Die Zahlung von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> ist zunächst nicht daran geknüpft,<br />

ob der/die Hilfebedürftige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />

steht. Damit können auch Vollzeit-Selbständige, die (noch) nicht<br />

genug Mittel erwirtschaften um Ihren Lebensunterhalt sicher zu<br />

stellen, vorübergehend ergänzend <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> erhalten.<br />

In jedem Falle sind bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit das Einkommen<br />

aus selbständiger Tätigkeit <strong>und</strong> aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />

zu berücksichtigen.<br />

www.arge-kreis-wesel.de www.arge-kreis-wesel.de


Anrechnung von Einkommen<br />

<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> wird in der Regel für einen 6-monatigen Bewilligungszeitraum<br />

(BWZ) berechnet. Die in diesem Zeitabschnitt zufließenden<br />

Betriebseinnahmen, die um die notwendigen Ausgaben <strong>und</strong><br />

weitere Abzugsbeträge nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Teil<br />

<strong>II</strong> (SGB <strong>II</strong>) vermindert werden, bilden die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage, ob<br />

trotz der selbständigen Tätigkeit Hilfebedürftigkeit gegeben ist oder<br />

nicht.<br />

Die zusätzliche Einbeziehung von Betriebseinnahmen/ -ausgaben<br />

der letzten 6 Monate vor der ALG <strong>II</strong>-Antragstellung ist möglich (z.B.<br />

bei Saisonbetrieben).<br />

Betriebseinnahmen/ -ausgaben sind in geeigneter Form nachzuweisen<br />

(Einnahmen – Überschuss – Rechnung / EÜR). Die im Bewilligungszeitraum<br />

zu erwartenden Betriebseinnahmen <strong>und</strong> –ausgaben<br />

sind als Selbsteinschätzung plausibel darzulegen.<br />

Anders als bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt die<br />

ARGE <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> keine Abzüge im Sinne des Steuerrechts (z.B.<br />

Abschreibungen), sondern nur n o t w e n d i g e (tatsächliche) Ausgaben.<br />

Da die Einkünfte der meisten Selbständigen oft erheblichen<br />

Schwankungen unterliegen, wird bei der Einkommensprüfung ein<br />

Monatsschnitt –bezogen auf den jeweiligen Bewilligungszeitraumgebildet.<br />

Die Auszahlung von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> erfolgt unter Vorbehalt. Ist<br />

der tatsächliche „Gewinn“ des/der Selbständigen am Ende des Bewilligungszeitraumes<br />

höher als erwartet, muss die gewährte<br />

Leistung unter Umständen ganz oder teilweise zurückgezahlt<br />

werden.<br />

Sollten die Geschäfte schlechter als vorausgesagt verlaufen ist<br />

auch eine Nachzahlung möglich.<br />

Gelingt es dem/der Selbständigen innerhalb von 6 Monaten nicht,<br />

die Hilfebedürftigkeit auszuräumen, muss er/sie damit rechnen,<br />

dass die ARGE <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong> den Schwerpunkt dann auf eine<br />

Vermittlung in eine beitragspflichtige Tätigkeit legt.<br />

Im Einzelfall kann es sogar zumutbar sein, die selbständige Tätigkeit<br />

aufzugeben <strong>und</strong> eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen.<br />

Eigenbemühungen<br />

Leistungen nach dem SGB <strong>II</strong> (<strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>) werden nur<br />

dann gezahlt, sofern Sie <strong>und</strong> die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft<br />

lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder<br />

Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen <strong>und</strong> bestehende<br />

vorrangige Leistungsansprüche beantragen <strong>und</strong> geltend machen.<br />

Der/die erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen<br />

zur Steigerung der Effizienz seines/ihres Unternehmens<br />

-beziehungsweise zur Eingliederung in Arbeit- mitwirken, wie zum<br />

Beispiel Wahrnehmung von Terminen bei der ARGE <strong>Kreis</strong> <strong>Wesel</strong><br />

oder die Teilnahme an Förder- /Eingliederungsmaßnahmen.<br />

www.arge-kreis-wesel.de www.arge-kreis-wesel.de

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