Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006
Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006
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I FINANZAMT<br />
TUTTLINGEN<br />
Finanzamt Tuttlingen. Postfach 180.78502 Tuttlingen<br />
Tuttlingen. 23. NOV. 2006<br />
Bearbeiter: HerrFader<br />
Telefon: 07461/98-0<br />
Herrn<br />
Jochen Pleines<br />
Dachsweg 6<br />
78532 Tuttlingen Zimmer. 77<br />
Durchwahl: 277<br />
Telefax: 403<br />
Aktenzeichen: 21333100405<br />
SG:2I5<br />
Rechtsbehelfslisten Nr: 225/06-07<br />
Zusendung durch einfachen Brief (Inland)<br />
<strong>Einspruchsentscheidung</strong><br />
Über den Einspruch von<br />
Herrn Jochen Pleines. Dachsweg 6, 78532 Tuttlingen<br />
wegen<br />
wird entschieden:<br />
Einkommensteuer 2005<br />
Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.<br />
-<br />
Im Übrigen ergeht die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung<br />
der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 <strong>vom</strong><br />
29.12.2003 (BGBI. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften,<br />
der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b<br />
Abs. 3 EStG), der Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag<br />
für Alleinerziehende). der Nichtberücksichtigung pauschaler<br />
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der<br />
steuerfreien Aufwandsentschödigung nach § 12 des Gesetzes<br />
über die Rechtsverhältniss.eder Mitglieder des Deutschen<br />
Bundestages, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen<br />
als vorweggenommene Werbungskosten bei<br />
den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
EStG und der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen<br />
(§ 10 Abs. 3,4, 4a EStG) gemäß § 165 Abs. 1 AG<br />
teilweise vorläufig.<br />
OIenstgebäude<br />
Anschrift:<br />
Zeughausstr. 87 - 91<br />
Sprechzeiten der Infonnations-ILAanahmestellr<br />
in der Zeughausstr. 87:.<br />
Montag-Miuwoch 08:00Uhr-I5:30Uhr<br />
Donnerstag 08:00 Uhr-I 7:30 Uhr<br />
Freitag<br />
08:00 Uhr-I2:00 Uhr<br />
8ankinstitut<br />
Kreissparknsse Tuttlingen<br />
Deutsche Bundesbank<br />
Filiale Villingen-Schwenningen<br />
E-Mail:<br />
Poststelle@fa-tuttlingcn.fv.bwl.dc<br />
Konto-Nr.<br />
251<br />
69401502<br />
BLZ<br />
643500 70<br />
69400000
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Entscheidung können Sie Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg,<br />
Gresserstraße 21,79102 Freiburg (Postfachanschrift: Postfach 5280,79019 Freiburg), schriftlich oder<br />
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Die Klage ist gegen das vorstehend<br />
bezeichnete Finanzamt zu richten.<br />
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen<br />
die Entscheidung bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).<br />
Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. es sei denn, dass<br />
die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 LV.m. § 366 Abgabenordnung).<br />
Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage beim vorstehend bezeichneten<br />
Finanzamt oder bei dem Finanzamt. das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. innerhalb der<br />
Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den<br />
Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung<br />
über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher<br />
Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktesundder<br />
EinsprUchsentscheidung beigefügtwerden. ... .<br />
Hinweis: Soweit die Vollziehung des/der dieser <strong>Einspruchsentscheidung</strong> zugrunde liegenden Verwaltungsakte(s)<br />
nach § 361 Abgabenordnung ausgesetzt bzw. aufgehoben worden ist, endet die VolIziehungsaussetzung<br />
einen Monat nach Bekanntgabe dieser <strong>Einspruchsentscheidung</strong>. Ausgesetzte Beträge werden zu<br />
diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.<br />
Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des/der angefochtenen Verwaltungsakte(s) nicht gehemmt.<br />
Sie können jedoch für die Dauer eines Klageverfahrens beim vorstehend bezeichneten Finanzamt erneut<br />
Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht<br />
ist nur zulässig. wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise<br />
abgelehnt oder über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden<br />
Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 3<br />
und 4 Finanzgerichtsordnung).<br />
---<br />
Erläuterungen<br />
der Abkürzungen<br />
AO -Abgabenordnung EStR - Einkommensteuer-RichtlinienKraftStG - Kraftfahrzeugsteuergesetz<br />
BewG -Bewertungsgesetz FA - Finanzamt KStG - Körperschaftsteuergesetz<br />
BewDV - Durchführungsverordnung zum FG - Finanzgericbt KStDV - Körperscbafisteuer-<br />
Bewertungsgesetz GewStG - Gewerbesteuergesetz Durchführungsverordnung<br />
BFH - Bundesfinanzhof GewStDV - Gewerbesteuer- KStR - Körperschaftssteuer-<br />
8GB - Bürgerliches Gesetzbuch Durchführungsverordnung Richtlinien<br />
BStBI - Bundessteuerblatt GewStR - Gewerbesteuer-Richtlinien LStDV - Lohnsteuer-<br />
EFG - Entscheidungen der GrEStG -Grunderwerbsteuergesetz Durchfiihrungsverordnung<br />
Finanzgerichte HGB - Handelsgesetzbuch UmwStG - Umwandlungssteuergesetz<br />
ErbStG - Erbschaftsteuergesetz KraftStDV - Kraftfahrzeugsteuer- UStG - Umsatzsteuergesetz<br />
EStG - Einkommensteuergesetz Durchfiihrungsverordnung UStDV - Umsatzsteuer-<br />
EStDV - Einkommensteuer-<br />
Durchfiihrungsverordnung<br />
Durchfiihrungsverordnung<br />
Seite 2
I.<br />
Streitig ist, ob die Renteneinnahmen zutreffend versteuert wurden.<br />
Der Einspruchsführer (Ef.), der am 06.06.1944 geboren wurde, wird mit seiner Ehefrau<br />
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezieht seit 01.01.2005 als Pensionär<br />
Versorgungsbezüge. Ferner bezieht er ebenfalls seit 01.01.2005 aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung eine Rente in Höhe von 5.139 € (12 x 428,32 €). In der Einkommensteuererklärung<br />
wurde beantragt, einen Anteil dieser Rente, der auf freiwilligerBeitragsleistung<br />
beruht, mit einem Ertragsanteil von 22 % zu versteuern. Im Einkommensteuerbescheid<br />
2005 <strong>vom</strong> 13.03.2006 wurde von der gesamten Rente ein Anteilin Höhe von 50 %<br />
versteuert.<br />
Hiergegen richtet sich der Einspruch <strong>vom</strong> 23.03.2006.<br />
Zur Begründung trägt der Ef. vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
zu 50 % als steuerpflichtig behandelt worden sei. Soweit ein Anteilder Rente jedoch<br />
auf freiwilligenBeiträgen beruhe, sei eine Besteuerung über einen Ertragsanteil von 22 %<br />
hinaus verfassungswidrig. Leibrenten aus privaten Versicherungsverträgen würden jetzt<br />
auch dann, wenn die Prämien aufgrund der Berücksichtigung bei den Sonderausgaben<br />
nicht versteuert worden seien, nur mit dem Ertragsanteil (hier. 22%) zu versteuern. Im<br />
Gegensatz hierzu würden ab 2005 Rentenanteile auch aufgrund freiwilligerBeitragsleistung<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 50 % versteuert. Dies würde selbst<br />
dann geschehen, wenn die freiwilligenBeiträge nachweislich ganz aus aus versteuertem<br />
Einkommen gezahlt worden seien. Die aktuelle Besteuerung von Rentenanteilen der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung aus freiwilligenBeiträgen würde deshalb gegen<br />
1. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG<br />
2. das Verbot der Doppelbesteuerung von Einkommen<br />
3. gegen den Vertrauensschutz<br />
verstoßen.<br />
Eine deshalb beim Petitionsausschuss eingegebene Petition (Pet 2-15-08-6110-038040)<br />
sei am 21.09.2006 abschlägig beschieden worden.<br />
Er sei zu Beginn seiner Berufstätigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.<br />
ImJahr 1974 hätte er als Beamtenanwärter eine Inspektorenausbildung begonnen und sei<br />
seit dieser Zeit als Beamter rentenversicherungsfrei. Aufgrund der Vorversicherung in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung von 93 Monaten sei er auch als Beamter zur freiwilligen<br />
Versicherung berechtigt gewesen. Diese Möglichkeit hätte er genutzt und hätte bis zum<br />
31.12.2004 für 438 Monate freiwilligeBeiträge in Höhe von insgesamt 22.227,74 € in die<br />
gesetzliche Rentenversicherung entrichtet.<br />
Die Rente von monatlich 428,32 € würde sich aus einem Anteil aufgrund der Pflichtbeiträge<br />
von 150,20 € (6,3168 Entgeltpunkte) und aufgrund von freiwilligen Beiträgen von<br />
278,12 € (11,6964 Entgeltpunkte) zusammensetzen. Von der gesamten Rente im Jahre<br />
2005 in Höhe von 5.139,84 € hätte somit aufgrund von Pflichtbeiträgen 1.802,40 € und<br />
aufgrund von freiwilligenBeiträgen 3.337,44 € bezogen. Von der Rente aus den Pflichtbeiträgen<br />
wären 50 % und somit 901 € zu versteuern. Die Rente aus den freiwilligen<br />
Beiträgen wäre nur mit dem Ertragsanteil von 22 % und somit in Höhe von 734 € zu<br />
Seite3
versteuern. Damit würde der steuerpflichtige Rentenanteil insgesamt<br />
bisher versteuerten 2.569 € betragen.<br />
1.635 € statt den<br />
11.<br />
Der Einspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.<br />
Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zutreffend versteuert.<br />
Nach § 22 Nr. 1a} aa} gehören zu den sonstigen Einkünften u.a. auch Leibrenten und<br />
andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Bemessungsgrundlage<br />
für den der Besteuerung unterliegenden Anteil dieser Rente ist der Jahresbetrag der<br />
Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil beträgt bei einem Rentenbeginn bis<br />
2005 50 %. Ob diese Gesetzeslage verfassungswidrig ist, kann dahinstehen, da die<br />
Verwaltung-bei velfassun€}srechtlichen-Zweifelnkein Verwerftmgsrecl:1that<br />
-- .<br />
Im angefochtenen Bescheid wurde die Rente entsprechend dieser aktuellen Gesetzeslage<br />
berücksichtigt.<br />
Der Einspruch konnte daher keinen Erfolghaben.<br />
~:\J<br />
\ \ -[<br />
, '<br />
Mattes<br />
Seite4