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Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006

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I FINANZAMT<br />

TUTTLINGEN<br />

Finanzamt Tuttlingen. Postfach 180.78502 Tuttlingen<br />

Tuttlingen. 23. NOV. 2006<br />

Bearbeiter: HerrFader<br />

Telefon: 07461/98-0<br />

Herrn<br />

Jochen Pleines<br />

Dachsweg 6<br />

78532 Tuttlingen Zimmer. 77<br />

Durchwahl: 277<br />

Telefax: 403<br />

Aktenzeichen: 21333100405<br />

SG:2I5<br />

Rechtsbehelfslisten Nr: 225/06-07<br />

Zusendung durch einfachen Brief (Inland)<br />

<strong>Einspruchsentscheidung</strong><br />

Über den Einspruch von<br />

Herrn Jochen Pleines. Dachsweg 6, 78532 Tuttlingen<br />

wegen<br />

wird entschieden:<br />

Einkommensteuer 2005<br />

Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.<br />

-<br />

Im Übrigen ergeht die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung<br />

der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 <strong>vom</strong><br />

29.12.2003 (BGBI. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften,<br />

der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b<br />

Abs. 3 EStG), der Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag<br />

für Alleinerziehende). der Nichtberücksichtigung pauschaler<br />

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der<br />

steuerfreien Aufwandsentschödigung nach § 12 des Gesetzes<br />

über die Rechtsverhältniss.eder Mitglieder des Deutschen<br />

Bundestages, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen<br />

als vorweggenommene Werbungskosten bei<br />

den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

EStG und der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen<br />

(§ 10 Abs. 3,4, 4a EStG) gemäß § 165 Abs. 1 AG<br />

teilweise vorläufig.<br />

OIenstgebäude<br />

Anschrift:<br />

Zeughausstr. 87 - 91<br />

Sprechzeiten der Infonnations-ILAanahmestellr<br />

in der Zeughausstr. 87:.<br />

Montag-Miuwoch 08:00Uhr-I5:30Uhr<br />

Donnerstag 08:00 Uhr-I 7:30 Uhr<br />

Freitag<br />

08:00 Uhr-I2:00 Uhr<br />

8ankinstitut<br />

Kreissparknsse Tuttlingen<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Filiale Villingen-Schwenningen<br />

E-Mail:<br />

Poststelle@fa-tuttlingcn.fv.bwl.dc<br />

Konto-Nr.<br />

251<br />

69401502<br />

BLZ<br />

643500 70<br />

69400000


Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Entscheidung können Sie Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg,<br />

Gresserstraße 21,79102 Freiburg (Postfachanschrift: Postfach 5280,79019 Freiburg), schriftlich oder<br />

zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Die Klage ist gegen das vorstehend<br />

bezeichnete Finanzamt zu richten.<br />

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen<br />

die Entscheidung bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).<br />

Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. es sei denn, dass<br />

die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 LV.m. § 366 Abgabenordnung).<br />

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage beim vorstehend bezeichneten<br />

Finanzamt oder bei dem Finanzamt. das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. innerhalb der<br />

Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den<br />

Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung<br />

über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher<br />

Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktesundder<br />

EinsprUchsentscheidung beigefügtwerden. ... .<br />

Hinweis: Soweit die Vollziehung des/der dieser <strong>Einspruchsentscheidung</strong> zugrunde liegenden Verwaltungsakte(s)<br />

nach § 361 Abgabenordnung ausgesetzt bzw. aufgehoben worden ist, endet die VolIziehungsaussetzung<br />

einen Monat nach Bekanntgabe dieser <strong>Einspruchsentscheidung</strong>. Ausgesetzte Beträge werden zu<br />

diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.<br />

Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des/der angefochtenen Verwaltungsakte(s) nicht gehemmt.<br />

Sie können jedoch für die Dauer eines Klageverfahrens beim vorstehend bezeichneten Finanzamt erneut<br />

Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht<br />

ist nur zulässig. wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise<br />

abgelehnt oder über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden<br />

Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 3<br />

und 4 Finanzgerichtsordnung).<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

der Abkürzungen<br />

AO -Abgabenordnung EStR - Einkommensteuer-RichtlinienKraftStG - Kraftfahrzeugsteuergesetz<br />

BewG -Bewertungsgesetz FA - Finanzamt KStG - Körperschaftsteuergesetz<br />

BewDV - Durchführungsverordnung zum FG - Finanzgericbt KStDV - Körperscbafisteuer-<br />

Bewertungsgesetz GewStG - Gewerbesteuergesetz Durchführungsverordnung<br />

BFH - Bundesfinanzhof GewStDV - Gewerbesteuer- KStR - Körperschaftssteuer-<br />

8GB - Bürgerliches Gesetzbuch Durchführungsverordnung Richtlinien<br />

BStBI - Bundessteuerblatt GewStR - Gewerbesteuer-Richtlinien LStDV - Lohnsteuer-<br />

EFG - Entscheidungen der GrEStG -Grunderwerbsteuergesetz Durchfiihrungsverordnung<br />

Finanzgerichte HGB - Handelsgesetzbuch UmwStG - Umwandlungssteuergesetz<br />

ErbStG - Erbschaftsteuergesetz KraftStDV - Kraftfahrzeugsteuer- UStG - Umsatzsteuergesetz<br />

EStG - Einkommensteuergesetz Durchfiihrungsverordnung UStDV - Umsatzsteuer-<br />

EStDV - Einkommensteuer-<br />

Durchfiihrungsverordnung<br />

Durchfiihrungsverordnung<br />

Seite 2


I.<br />

Streitig ist, ob die Renteneinnahmen zutreffend versteuert wurden.<br />

Der Einspruchsführer (Ef.), der am 06.06.1944 geboren wurde, wird mit seiner Ehefrau<br />

zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezieht seit 01.01.2005 als Pensionär<br />

Versorgungsbezüge. Ferner bezieht er ebenfalls seit 01.01.2005 aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung eine Rente in Höhe von 5.139 € (12 x 428,32 €). In der Einkommensteuererklärung<br />

wurde beantragt, einen Anteil dieser Rente, der auf freiwilligerBeitragsleistung<br />

beruht, mit einem Ertragsanteil von 22 % zu versteuern. Im Einkommensteuerbescheid<br />

2005 <strong>vom</strong> 13.03.2006 wurde von der gesamten Rente ein Anteilin Höhe von 50 %<br />

versteuert.<br />

Hiergegen richtet sich der Einspruch <strong>vom</strong> 23.03.2006.<br />

Zur Begründung trägt der Ef. vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zu 50 % als steuerpflichtig behandelt worden sei. Soweit ein Anteilder Rente jedoch<br />

auf freiwilligenBeiträgen beruhe, sei eine Besteuerung über einen Ertragsanteil von 22 %<br />

hinaus verfassungswidrig. Leibrenten aus privaten Versicherungsverträgen würden jetzt<br />

auch dann, wenn die Prämien aufgrund der Berücksichtigung bei den Sonderausgaben<br />

nicht versteuert worden seien, nur mit dem Ertragsanteil (hier. 22%) zu versteuern. Im<br />

Gegensatz hierzu würden ab 2005 Rentenanteile auch aufgrund freiwilligerBeitragsleistung<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 50 % versteuert. Dies würde selbst<br />

dann geschehen, wenn die freiwilligenBeiträge nachweislich ganz aus aus versteuertem<br />

Einkommen gezahlt worden seien. Die aktuelle Besteuerung von Rentenanteilen der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung aus freiwilligenBeiträgen würde deshalb gegen<br />

1. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG<br />

2. das Verbot der Doppelbesteuerung von Einkommen<br />

3. gegen den Vertrauensschutz<br />

verstoßen.<br />

Eine deshalb beim Petitionsausschuss eingegebene Petition (Pet 2-15-08-6110-038040)<br />

sei am 21.09.2006 abschlägig beschieden worden.<br />

Er sei zu Beginn seiner Berufstätigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.<br />

ImJahr 1974 hätte er als Beamtenanwärter eine Inspektorenausbildung begonnen und sei<br />

seit dieser Zeit als Beamter rentenversicherungsfrei. Aufgrund der Vorversicherung in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung von 93 Monaten sei er auch als Beamter zur freiwilligen<br />

Versicherung berechtigt gewesen. Diese Möglichkeit hätte er genutzt und hätte bis zum<br />

31.12.2004 für 438 Monate freiwilligeBeiträge in Höhe von insgesamt 22.227,74 € in die<br />

gesetzliche Rentenversicherung entrichtet.<br />

Die Rente von monatlich 428,32 € würde sich aus einem Anteil aufgrund der Pflichtbeiträge<br />

von 150,20 € (6,3168 Entgeltpunkte) und aufgrund von freiwilligen Beiträgen von<br />

278,12 € (11,6964 Entgeltpunkte) zusammensetzen. Von der gesamten Rente im Jahre<br />

2005 in Höhe von 5.139,84 € hätte somit aufgrund von Pflichtbeiträgen 1.802,40 € und<br />

aufgrund von freiwilligenBeiträgen 3.337,44 € bezogen. Von der Rente aus den Pflichtbeiträgen<br />

wären 50 % und somit 901 € zu versteuern. Die Rente aus den freiwilligen<br />

Beiträgen wäre nur mit dem Ertragsanteil von 22 % und somit in Höhe von 734 € zu<br />

Seite3


versteuern. Damit würde der steuerpflichtige Rentenanteil insgesamt<br />

bisher versteuerten 2.569 € betragen.<br />

1.635 € statt den<br />

11.<br />

Der Einspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.<br />

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zutreffend versteuert.<br />

Nach § 22 Nr. 1a} aa} gehören zu den sonstigen Einkünften u.a. auch Leibrenten und<br />

andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Bemessungsgrundlage<br />

für den der Besteuerung unterliegenden Anteil dieser Rente ist der Jahresbetrag der<br />

Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil beträgt bei einem Rentenbeginn bis<br />

2005 50 %. Ob diese Gesetzeslage verfassungswidrig ist, kann dahinstehen, da die<br />

Verwaltung-bei velfassun€}srechtlichen-Zweifelnkein Verwerftmgsrecl:1that<br />

-- .<br />

Im angefochtenen Bescheid wurde die Rente entsprechend dieser aktuellen Gesetzeslage<br />

berücksichtigt.<br />

Der Einspruch konnte daher keinen Erfolghaben.<br />

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\ \ -[<br />

, '<br />

Mattes<br />

Seite4

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