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WETTKAMPFORDNUNG - Deutscher Judobund eV

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<strong>Deutscher</strong> Judo-Bund e.V. – Wettkampfordnung – Seite 50 von 85<br />

Artikel 3: Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-<br />

Bestimmungen<br />

3.1. Darlegungs-, Beweislast und Beweismaß<br />

3.1.1. des Deutschen Judo-Bund e.V.<br />

Der Deutschen Judo-Bund e.V. trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen<br />

eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Der Beweis hierfür ist erbracht,<br />

wenn der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit<br />

feststeht.<br />

3.1.2. des Athleten<br />

Wenn nach diesem Regelwerk die Darlegungs- und Beweislast dem Athleten oder<br />

einer anderen Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen<br />

wird, auferlegt wird, um eine Vermutung zu widerlegen 7 oder das Vorliegen<br />

bestimmter Tatsachen oder Umstände nachzuweisen, ist das Beweismaß die überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit.<br />

3.2. Beweismittel und Beweisregeln<br />

Der Beweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann durch jedes<br />

nach der Zivilprozessordnung zulässige Beweismittel, einschließlich Geständnis, geführt<br />

werden.<br />

Die folgenden Beweisregeln finden bei Verstößen gegen Anti-Doping-<br />

Bestimmungen Anwendung:<br />

3.2.1. Bei von der WADA akkreditierten Laboren wird widerlegbar vermutet, dass<br />

diese die Analysen der Proben gemäß dem Internationalen Standard für Labore<br />

durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert und aufbewahrt haben. Die Vermutung<br />

ist widerlegt, wenn eine Abweichung vom Internationalen Standard für Labore<br />

feststeht. In diesem Fall trifft den Deutschen Judo-Bund e.V. die Beweislast, dass<br />

dieses Abweichen das positive Analyseergebnis nicht beeinflusst hat.<br />

3.2.2. Abweichungen vom Internationalen Standard für Kontrollen ändern an einer<br />

Verwertbarkeit eines positiven Analyseergebnisses oder an einem Vorliegen eines<br />

sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nichts. In einem solchen<br />

Fall trägt jedoch der Deutschen Judo-Bund e.V. die Beweislast dafür, dass solche<br />

Abweichungen das positive Analyseergebnis oder die Tatsachengrundlage für einen<br />

sonstigen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht beeinflusst haben.<br />

7 Siehe z.B. Art. 3.2.1.<br />

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