WETTKAMPFORDNUNG - Deutscher Judobund eV
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<strong>Deutscher</strong> Judo-Bund e.V. – Wettkampfordnung – Seite 50 von 85<br />
Artikel 3: Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-<br />
Bestimmungen<br />
3.1. Darlegungs-, Beweislast und Beweismaß<br />
3.1.1. des Deutschen Judo-Bund e.V.<br />
Der Deutschen Judo-Bund e.V. trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen<br />
eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Der Beweis hierfür ist erbracht,<br />
wenn der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit<br />
feststeht.<br />
3.1.2. des Athleten<br />
Wenn nach diesem Regelwerk die Darlegungs- und Beweislast dem Athleten oder<br />
einer anderen Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen<br />
wird, auferlegt wird, um eine Vermutung zu widerlegen 7 oder das Vorliegen<br />
bestimmter Tatsachen oder Umstände nachzuweisen, ist das Beweismaß die überwiegende<br />
Wahrscheinlichkeit.<br />
3.2. Beweismittel und Beweisregeln<br />
Der Beweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann durch jedes<br />
nach der Zivilprozessordnung zulässige Beweismittel, einschließlich Geständnis, geführt<br />
werden.<br />
Die folgenden Beweisregeln finden bei Verstößen gegen Anti-Doping-<br />
Bestimmungen Anwendung:<br />
3.2.1. Bei von der WADA akkreditierten Laboren wird widerlegbar vermutet, dass<br />
diese die Analysen der Proben gemäß dem Internationalen Standard für Labore<br />
durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert und aufbewahrt haben. Die Vermutung<br />
ist widerlegt, wenn eine Abweichung vom Internationalen Standard für Labore<br />
feststeht. In diesem Fall trifft den Deutschen Judo-Bund e.V. die Beweislast, dass<br />
dieses Abweichen das positive Analyseergebnis nicht beeinflusst hat.<br />
3.2.2. Abweichungen vom Internationalen Standard für Kontrollen ändern an einer<br />
Verwertbarkeit eines positiven Analyseergebnisses oder an einem Vorliegen eines<br />
sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nichts. In einem solchen<br />
Fall trägt jedoch der Deutschen Judo-Bund e.V. die Beweislast dafür, dass solche<br />
Abweichungen das positive Analyseergebnis oder die Tatsachengrundlage für einen<br />
sonstigen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht beeinflusst haben.<br />
7 Siehe z.B. Art. 3.2.1.<br />
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