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Anlage 1 - Jugend.rlp.de - in Rheinland-Pfalz

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ei <strong>de</strong>r Vermeidung <strong>de</strong>r im E<strong>in</strong>zelfall erfor<strong>de</strong>rlichen Hilfen mitwirken sollen. Bei<br />

erkennbaren Risiken für Vernachlässigungen o<strong>de</strong>r Misshandlungen von K<strong>in</strong><strong>de</strong>rn<br />

verpflichtet das Gesetz sie, darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass die notwendigen Schutzund<br />

Unterstützungsmaßnahmen erfolgen. 246<br />

Die Lan<strong>de</strong>sgesetze von Schleswig-Holste<strong>in</strong> und Thür<strong>in</strong>gen haben die bun<strong>de</strong>sweite<br />

Debatte über Schwangerenberatung und Familienhilfe aufgriffen. Bei<strong>de</strong> Lan<strong>de</strong>sgesetze<br />

regeln e<strong>in</strong>e Gewährleistungspflicht <strong>de</strong>r <strong>Jugend</strong>hilfe, junge schwangere<br />

Frauen, junge Mütter und junge Väter, K<strong>in</strong><strong>de</strong>r, <strong>Jugend</strong>liche, Mütter und Väter<br />

<strong>in</strong> belasteten Lebenslagen, mit sozialer Benachteiligung o<strong>de</strong>r <strong>in</strong>dividueller Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

frühzeitig auf Beratung, Unterstützung sowie Hilfen und Leistungen<br />

h<strong>in</strong>zuweisen 247 und diese frühzeitig bei <strong>de</strong>r Wahrnehmung ihrer Verantwortung<br />

für die Pflege, Bildung und Erziehung ihrer K<strong>in</strong><strong>de</strong>r zu unterstützen, Risiken für<br />

das gesun<strong>de</strong> Aufwachsen von K<strong>in</strong><strong>de</strong>rn rechtzeitig zu begegnen und bei konkreter<br />

Gefährdung <strong>de</strong>s K<strong>in</strong><strong>de</strong>swohls konsequent durch wirksame För<strong>de</strong>rung und rechtzeitige<br />

Hilfen für <strong>de</strong>n notwendigen Schutz <strong>de</strong>s K<strong>in</strong><strong>de</strong>s zu sorgen. 248 Das thür<strong>in</strong>gische<br />

Gesetz normiert ausdrücklich, dass zur Vermeidung von Überfor<strong>de</strong>rung und<br />

Fehlverhalten sowie zur Bewältigung beson<strong>de</strong>rer Belastungen o<strong>de</strong>r <strong>in</strong>dividueller<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen <strong>de</strong>r Schwangeren und Personensorgeberechtigten erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Beratungen und Hilfen, bei Bedarf auch Leistungsträger übergreifend, möglichst<br />

frühzeitig und niedrigschwellig angeboten wer<strong>de</strong>n müssen. 249 Bemerkenswert<br />

ist zu<strong>de</strong>m, dass das thür<strong>in</strong>gische Gesetz für diesen Bereich neben <strong>de</strong>r <strong>Jugend</strong>hilfe<br />

auch die noch nicht gesetzlich über e<strong>in</strong>e Prüfungsordnung o<strong>de</strong>r ähnliche<br />

verb<strong>in</strong>dliche Qualifizierungsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>term<strong>in</strong>ierte Berufsgruppe <strong>de</strong>r<br />

Familienhebammen adressiert und normiert, dass diese als Ansprechpartner für<br />

<strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Schwangerenberatung und Familienhilfe zur Verfügung stehen<br />

müssen. 250<br />

Auch das Berl<strong>in</strong>er Lan<strong>de</strong>sgesetz verpflichtet zu<strong>de</strong>m das Land Berl<strong>in</strong> Angebote<br />

<strong>de</strong>r Schwangerenberatung und Familienbildung sicherzustellen. Für <strong>de</strong>n Bereich<br />

<strong>de</strong>r Schwangerenberatung trifft das Lan<strong>de</strong>sgesetz ke<strong>in</strong>e so weitreichen<strong>de</strong>n Regelung<br />

wie die Lan<strong>de</strong>sgesetze von Thür<strong>in</strong>gen und Schleswig-Holste<strong>in</strong>, son<strong>de</strong>rn<br />

verpflichtet die für <strong>Jugend</strong> und Familie zuständigen Senatsverwaltungen aufe<strong>in</strong>an<strong>de</strong>r<br />

abgestimmte Leistungsangebote zu entwickeln. 251 Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r<br />

Familienbildung sieht das Berl<strong>in</strong>er Gesetz angemel<strong>de</strong>te Hausbesuche bei Erstgebären<strong>de</strong>n<br />

und bei Geburten <strong>in</strong> Familien, die unter belasten<strong>de</strong>n Sozialverhält-<br />

246 § 1a LHebammenG RP.<br />

247 § 7 Abs. 1 Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung <strong>de</strong>s Schutzes von K<strong>in</strong><strong>de</strong>rn und <strong>Jugend</strong>lichen<br />

SH.<br />

248 Art. 3 Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>s K<strong>in</strong><strong>de</strong>rschutzes TH.<br />

249 Art. 3 Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>s K<strong>in</strong><strong>de</strong>rschutzes TH.<br />

250 Art. 3 Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>s K<strong>in</strong><strong>de</strong>rschutzes TH.<br />

251 Art. VII KiSchuG BE.<br />

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