zum PDF Download Satzung - JFG Wendelstein
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für welchen der beteiligten Stammvereine das Herren-Spielrecht beantragt<br />
wird, selbst überlassen bleiben. Bei der Entscheidungsfindung soll die<br />
Vorstandschaft der <strong>JFG</strong> in Abstimmung mit den Fußballabteilungen der<br />
Stammvereine beratend mitwirken. Ziel soll sein, jeden A-Junioren<br />
entsprechend seinem Leistungsvermögen in den Herren-Spielbetrieb eines<br />
der Stammvereine zu integrieren. Die persönliche Weiterentwicklung des<br />
Spielers soll dabei Vorrang vor Vereinsinteressen besitzen.<br />
§ 3 Mitgliedschaft<br />
1. 1.Die <strong>JFG</strong> besteht<br />
a) aus den Juniorenspielern (Personen bis 19 Jahre), die zugleich Mitglieder in<br />
einem der Stammvereine sein müssen.<br />
Näheres bzw. Ausnahmen regelt die Finanzordnung der <strong>JFG</strong> (Anhang 1 zur<br />
<strong>Satzung</strong>).<br />
b) aus den Stammvereinen.<br />
c) aus ordentlichen Mitgliedern.<br />
d) aus fördernden Mitgliedern.<br />
2. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen<br />
werden.<br />
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die <strong>JFG</strong>. Die Beitrittserklärung ist<br />
schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung<br />
des gesetzlichen Vertreters. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die<br />
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand.<br />
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Berufung<br />
einlegen, über die dann die Verwaltung entscheidet. Eine erneute Ablehnung<br />
des Antrags ist nichtanfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der<br />
Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.<br />
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann<br />
nur <strong>zum</strong> Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 2 Monate<br />
vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus<br />
wichtigem Grund (insbesondere wenn es gröblich gegen die <strong>Satzung</strong> oder die<br />
Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet oder<br />
wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus<br />
der <strong>JFG</strong> ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss<br />
der Verwaltung, der dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt wird. Vor dem<br />
Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben.<br />
5. Die Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler in der <strong>JFG</strong> endet automatisch mit<br />
dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften.<br />
6. Will ein zusätzlicher Verein der <strong>JFG</strong> als Stammverein beitreten, so ist<br />
innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags ein<br />
Beschluss der Verwaltung zur Aufnahme notwendig.