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zum PDF Download Satzung - JFG Wendelstein

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für welchen der beteiligten Stammvereine das Herren-Spielrecht beantragt<br />

wird, selbst überlassen bleiben. Bei der Entscheidungsfindung soll die<br />

Vorstandschaft der <strong>JFG</strong> in Abstimmung mit den Fußballabteilungen der<br />

Stammvereine beratend mitwirken. Ziel soll sein, jeden A-Junioren<br />

entsprechend seinem Leistungsvermögen in den Herren-Spielbetrieb eines<br />

der Stammvereine zu integrieren. Die persönliche Weiterentwicklung des<br />

Spielers soll dabei Vorrang vor Vereinsinteressen besitzen.<br />

§ 3 Mitgliedschaft<br />

1. 1.Die <strong>JFG</strong> besteht<br />

a) aus den Juniorenspielern (Personen bis 19 Jahre), die zugleich Mitglieder in<br />

einem der Stammvereine sein müssen.<br />

Näheres bzw. Ausnahmen regelt die Finanzordnung der <strong>JFG</strong> (Anhang 1 zur<br />

<strong>Satzung</strong>).<br />

b) aus den Stammvereinen.<br />

c) aus ordentlichen Mitgliedern.<br />

d) aus fördernden Mitgliedern.<br />

2. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen<br />

werden.<br />

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die <strong>JFG</strong>. Die Beitrittserklärung ist<br />

schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung<br />

des gesetzlichen Vertreters. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die<br />

Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand.<br />

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Berufung<br />

einlegen, über die dann die Verwaltung entscheidet. Eine erneute Ablehnung<br />

des Antrags ist nichtanfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der<br />

Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.<br />

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann<br />

nur <strong>zum</strong> Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 2 Monate<br />

vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus<br />

wichtigem Grund (insbesondere wenn es gröblich gegen die <strong>Satzung</strong> oder die<br />

Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet oder<br />

wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus<br />

der <strong>JFG</strong> ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss<br />

der Verwaltung, der dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt wird. Vor dem<br />

Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

5. Die Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler in der <strong>JFG</strong> endet automatisch mit<br />

dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften.<br />

6. Will ein zusätzlicher Verein der <strong>JFG</strong> als Stammverein beitreten, so ist<br />

innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags ein<br />

Beschluss der Verwaltung zur Aufnahme notwendig.

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