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zum PDF Download Satzung - JFG Wendelstein

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stellvertretenden Vorsitzenden, den beiden sportlichen Leitern und dem<br />

Vorstand Finanzen.<br />

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem<br />

Vorstand Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />

durch den Vorsitzenden und den Vorstand Finanzen jeweils in<br />

Einzelvertretung. Zur Abwicklung von Zahlungs- und Rechtsgeschäften bis zu<br />

einer Höhe von 1.000,-- sind der Vorsitzende und der Vorstand Finazen<br />

alleine berechtigt. Für darüber hinaus gehende Geschäfte ist ein Beschluss<br />

des Vorstandes erforderlich.<br />

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.<br />

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für<br />

zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur<br />

ordnungsgemässen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.<br />

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein<br />

Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist<br />

beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die<br />

Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist<br />

der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den<br />

Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von<br />

zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur<br />

Kenntnis zugeleitet.<br />

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden<br />

Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand der <strong>JFG</strong><br />

für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger gemäss Abs.1.<br />

§ 7 Die Verwaltung<br />

1. 1.Die Vereinsverwaltung der <strong>JFG</strong> setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a) Vorsitzender<br />

b) Stellvertretender Vorsitzender<br />

c) Vorstand Finanzen<br />

d) 2 Sportliche Leiter (zuständig für A-D-Junioren bzw. E-G-Junioren)<br />

e) je einem Vertreter pro gemeldeter Junioren-Mannschaft<br />

f) je einem Vertreter der Fußballabteilungen der Stammvereine<br />

g) bis zu zwei vom Vorstand benannten Beisitzern<br />

2. Die Aufgaben der Verwaltung liegen in der ständigen Mitwirkung bei der<br />

Führung der Geschäfte durch den Vorstand.<br />

§ 8 Der Vorstand Finanzen

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