zum PDF Download Satzung - JFG Wendelstein
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stellvertretenden Vorsitzenden, den beiden sportlichen Leitern und dem<br />
Vorstand Finanzen.<br />
2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem<br />
Vorstand Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />
durch den Vorsitzenden und den Vorstand Finanzen jeweils in<br />
Einzelvertretung. Zur Abwicklung von Zahlungs- und Rechtsgeschäften bis zu<br />
einer Höhe von 1.000,-- sind der Vorsitzende und der Vorstand Finazen<br />
alleine berechtigt. Für darüber hinaus gehende Geschäfte ist ein Beschluss<br />
des Vorstandes erforderlich.<br />
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die<br />
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.<br />
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für<br />
zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur<br />
ordnungsgemässen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.<br />
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein<br />
Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die<br />
Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist<br />
der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den<br />
Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von<br />
zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur<br />
Kenntnis zugeleitet.<br />
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden<br />
Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand der <strong>JFG</strong><br />
für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger gemäss Abs.1.<br />
§ 7 Die Verwaltung<br />
1. 1.Die Vereinsverwaltung der <strong>JFG</strong> setzt sich wie folgt zusammen:<br />
a) Vorsitzender<br />
b) Stellvertretender Vorsitzender<br />
c) Vorstand Finanzen<br />
d) 2 Sportliche Leiter (zuständig für A-D-Junioren bzw. E-G-Junioren)<br />
e) je einem Vertreter pro gemeldeter Junioren-Mannschaft<br />
f) je einem Vertreter der Fußballabteilungen der Stammvereine<br />
g) bis zu zwei vom Vorstand benannten Beisitzern<br />
2. Die Aufgaben der Verwaltung liegen in der ständigen Mitwirkung bei der<br />
Führung der Geschäfte durch den Vorstand.<br />
§ 8 Der Vorstand Finanzen