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zum PDF Download Satzung - JFG Wendelstein

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<strong>Satzung</strong><br />

der Junioren-Fördergemeinschaft (<strong>JFG</strong>) <strong>Wendelstein</strong>er Fußball e.V.<br />

§ 1 Name und Sitz der Junlorenfördergemeinschaft<br />

1. Die Junlorenfördergemeinschaft führt folgenden Namen:<br />

Juniorenfördergemeinschaft (<strong>JFG</strong>) <strong>Wendelstein</strong>er Fußball e.V..<br />

Sie besteht aus folgenden Stammvereinen:<br />

TSV 1893 <strong>Wendelstein</strong> e.V.<br />

FV 1923 <strong>Wendelstein</strong> e.V.<br />

2. Die <strong>JFG</strong> hat ihren Sitz in <strong>Wendelstein</strong> und ist in das Vereinsregister des<br />

Amtsgerichtes Schwabach eingetragen.<br />

3. Das Geschäftsjahr der <strong>JFG</strong> erstreckt sich von 1. Juli bis <strong>zum</strong> 30. Juni des<br />

darauffolgenden Jahres.<br />

4. Die <strong>JFG</strong> ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und beim<br />

Bayerischen Fussballverband (BFV).<br />

§ 2 Zweck der Junlorenfördergemeinschaft<br />

1. Die <strong>JFG</strong> ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der<br />

Abgabenordnung. Sie ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt<br />

sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.<br />

2. Der <strong>JFG</strong> wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des<br />

Juniorenfußballs übertragen, um damitdie Existenz der Seniorenmannschaften<br />

durch eigenen Nachwuchs zu sichern.<br />

Die Startrechte der Junloren richten sich nach den Richtlinien des BFV.<br />

3. Die <strong>JFG</strong> sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in<br />

den Altersgruppen A- bis G-Junloren und gewährleistet ihre Teilnahme am<br />

Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den<br />

Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. Gemäss den<br />

<strong>Satzung</strong>en des BFV kann nur den A- bis D-Junioren das Spiel- bzw. Paßrecht<br />

für die <strong>JFG</strong> erteilt werden.<br />

Für die E-,F- und G-Junioren wird das Spiel- bzw. Paßrecht für einen der<br />

Stammvereine beantragt; die entsprechende Regelung treffen der <strong>JFG</strong>-<br />

Vorstand und die Vorstände der Stammvereine gemeinsam.<br />

4. A-Junioren-Spielern, die gemäß der <strong>Satzung</strong> des BFV Spielrecht für<br />

aufstiegsberechtigte Herrenmannschaften haben und A-Junioren-Spielern, die<br />

altersbedingt aus dem Junioren-Bereich ausscheiden, soll die Entscheidung,


für welchen der beteiligten Stammvereine das Herren-Spielrecht beantragt<br />

wird, selbst überlassen bleiben. Bei der Entscheidungsfindung soll die<br />

Vorstandschaft der <strong>JFG</strong> in Abstimmung mit den Fußballabteilungen der<br />

Stammvereine beratend mitwirken. Ziel soll sein, jeden A-Junioren<br />

entsprechend seinem Leistungsvermögen in den Herren-Spielbetrieb eines<br />

der Stammvereine zu integrieren. Die persönliche Weiterentwicklung des<br />

Spielers soll dabei Vorrang vor Vereinsinteressen besitzen.<br />

§ 3 Mitgliedschaft<br />

1. 1.Die <strong>JFG</strong> besteht<br />

a) aus den Juniorenspielern (Personen bis 19 Jahre), die zugleich Mitglieder in<br />

einem der Stammvereine sein müssen.<br />

Näheres bzw. Ausnahmen regelt die Finanzordnung der <strong>JFG</strong> (Anhang 1 zur<br />

<strong>Satzung</strong>).<br />

b) aus den Stammvereinen.<br />

c) aus ordentlichen Mitgliedern.<br />

d) aus fördernden Mitgliedern.<br />

2. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen<br />

werden.<br />

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die <strong>JFG</strong>. Die Beitrittserklärung ist<br />

schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung<br />

des gesetzlichen Vertreters. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die<br />

Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand.<br />

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Berufung<br />

einlegen, über die dann die Verwaltung entscheidet. Eine erneute Ablehnung<br />

des Antrags ist nichtanfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der<br />

Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.<br />

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann<br />

nur <strong>zum</strong> Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 2 Monate<br />

vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus<br />

wichtigem Grund (insbesondere wenn es gröblich gegen die <strong>Satzung</strong> oder die<br />

Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet oder<br />

wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus<br />

der <strong>JFG</strong> ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss<br />

der Verwaltung, der dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt wird. Vor dem<br />

Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

5. Die Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler in der <strong>JFG</strong> endet automatisch mit<br />

dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften.<br />

6. Will ein zusätzlicher Verein der <strong>JFG</strong> als Stammverein beitreten, so ist<br />

innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags ein<br />

Beschluss der Verwaltung zur Aufnahme notwendig.


7. Will ein Stammverein aus der <strong>JFG</strong> austreten, so ist dies der <strong>JFG</strong> schriftlich<br />

mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereines kann nur <strong>zum</strong> Ende eines<br />

Geschäftsjahres erfolgen.<br />

8. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten aus<br />

dem Mitgliedschaftsverhältnis.<br />

§ 4 Vereinsmittel<br />

1. Die Einnahmen der <strong>JFG</strong> setzen sich zusammen aus Zuwendungen der<br />

Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Fördermitteln bzw.<br />

Zuschüssen.<br />

2. Die <strong>JFG</strong> gibt sich eine Finanzordnung, deren Regelungen von der jährlichen<br />

Mitgliederversammlung zu überprüfen, ggf. auf Antrag des Vorstandes oder<br />

eines Mitgliedes zu ändern und abschliessend zu bestätigen ist.<br />

3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge<br />

beschliesst die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Finanzordnung der<br />

<strong>JFG</strong>.<br />

4. Die <strong>JFG</strong> erhält von den Stammvereinen jährlich Zuwendungen zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben. Die Höhe der Zuwendungen und der Modus der Auszahlung<br />

sind in der Finanzordnung festgelegt.<br />

5. Die Stammvereine erhalten von der <strong>JFG</strong> jährlich Ausgleichszahlungen für<br />

Mitglieder, die nicht zahlendes Mitglied in den Stammvereinen sind. Die Höhe<br />

des Ausgleichs und der Modus der Auszahlung sind in der Finanzordnung<br />

festgelegt.<br />

6. Die Mittel der <strong>JFG</strong> dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet<br />

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

Ausnahmen stellen hier evtl. Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter dar.<br />

Auch begünstigt der Verein keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck<br />

des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen.<br />

§ 5 Organe der Juniorenfördergemeinschaft<br />

1. Organe der <strong>JFG</strong> sind der Vorstand, die Verwaltung und die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

§ 6 Der Vorstand<br />

1. Die Mitglieder des Vorstands müssen der <strong>JFG</strong> und einem der Stammvereine<br />

angehören. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, dem


stellvertretenden Vorsitzenden, den beiden sportlichen Leitern und dem<br />

Vorstand Finanzen.<br />

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem<br />

Vorstand Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />

durch den Vorsitzenden und den Vorstand Finanzen jeweils in<br />

Einzelvertretung. Zur Abwicklung von Zahlungs- und Rechtsgeschäften bis zu<br />

einer Höhe von 1.000,-- sind der Vorsitzende und der Vorstand Finazen<br />

alleine berechtigt. Für darüber hinaus gehende Geschäfte ist ein Beschluss<br />

des Vorstandes erforderlich.<br />

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.<br />

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für<br />

zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur<br />

ordnungsgemässen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.<br />

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein<br />

Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist<br />

beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die<br />

Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist<br />

der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den<br />

Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von<br />

zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur<br />

Kenntnis zugeleitet.<br />

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden<br />

Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand der <strong>JFG</strong><br />

für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger gemäss Abs.1.<br />

§ 7 Die Verwaltung<br />

1. 1.Die Vereinsverwaltung der <strong>JFG</strong> setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a) Vorsitzender<br />

b) Stellvertretender Vorsitzender<br />

c) Vorstand Finanzen<br />

d) 2 Sportliche Leiter (zuständig für A-D-Junioren bzw. E-G-Junioren)<br />

e) je einem Vertreter pro gemeldeter Junioren-Mannschaft<br />

f) je einem Vertreter der Fußballabteilungen der Stammvereine<br />

g) bis zu zwei vom Vorstand benannten Beisitzern<br />

2. Die Aufgaben der Verwaltung liegen in der ständigen Mitwirkung bei der<br />

Führung der Geschäfte durch den Vorstand.<br />

§ 8 Der Vorstand Finanzen


1. Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskasse und wickelt den Bank- und<br />

Zahlungsverkehr ab. Er besitzt neben dem Vorsitzenden<br />

Einzelzeichnungsberechtigung. Er ist nicht zur Bestellung von Krediten<br />

berechtigt.<br />

2. Der Vorstand Finanzen hat in den ersten beiden Monaten des<br />

Geschäftsjahres der Verwaltung einen Haushaltsplan zur Genehmigung<br />

vorzulegen und die Einhaltung des Plans zu überwachen.<br />

3. Nach Genehmigung des Haushaltsplans durch die Verwaltung, können die<br />

Juniorenleiter eigenverantwortlich über ihre Zuweisungen im Innenverhältnis<br />

verfügen.<br />

§ 9 Die Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des<br />

Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung<br />

werden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag in den<br />

Vereinszeitungen oder den Schaukästen der Stammvereine bekanntgegeben.<br />

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere<br />

a) die Wahl eines Protokollführers<br />

b) die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes<br />

c) die Entgegennahmen des Kassenberichtes<br />

d) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer<br />

e) die Entlastung des Vorstandes<br />

f) die Bestätigung der Finanzordnung<br />

g) die Wahl des Vorstandes und der Verwaltung<br />

h) die Wahl der 2 Rechnungsprüfer<br />

i) Beratung und Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen und<br />

satzungsgemäss gestellte Anträge<br />

3. Jedes volljährige Mitglied verfügt über eine Stimme. Jugendliche haben kein<br />

Stimmrecht.<br />

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats<br />

einzuberufen, wenn sie der Vorstand einer der Stammvereine oder<br />

mindestens 10% der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der<br />

Gründe beantragt oder wenn durch Ausscheiden eines oder mehrerer<br />

Stammvereine die Voraussetzungen <strong>zum</strong> Bestand der <strong>JFG</strong> nicht mehr<br />

gegeben sind.<br />

5. Die Mitgliederversammlung beschliesst in der Regel in offener Abstimmung<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als<br />

abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Auf Wunsch der<br />

Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Drelviertelmehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


7. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden<br />

vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den<br />

Vorständen der Stammvereine zugeleitet<br />

§10 Die Rechnungsprüfung<br />

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer dürfen<br />

nicht dem Vorstand oder der Verwaltung oder einem anderen Gremium des<br />

Vereins angehören, sollen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.<br />

2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der <strong>JFG</strong>,<br />

erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung<br />

vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die<br />

Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt<br />

sind und ob die Verwaltung zweckmässig und wirtschaftlich geführt wird.<br />

§ 11 Auflösung der Junlorenfördergemeinschaft<br />

1. Die <strong>JFG</strong> kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen<br />

ausserordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die<br />

Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der<br />

Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Rechtswirksamkeit<br />

eines Auflösungsbeschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erforderlich.<br />

2. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande,<br />

so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die<br />

dann endgültig über die Auflösung beschliessen kann. Darauf ist in der<br />

Einladung besonders hinzuweisen.<br />

3. Bei Auflösung der <strong>JFG</strong> werden die beiden Vorsitzenden und der Vorstand<br />

Finanzen zusammen als Liquidatoren der <strong>JFG</strong> bestellt, sofern die<br />

Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.<br />

4. Für Verbindlichkeiten der <strong>JFG</strong> haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das<br />

Vereinsvermögen der <strong>JFG</strong> (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).<br />

5. Sollten alle satzungsgemäss beteiligten Stammvereine der <strong>JFG</strong> miteinander<br />

verschmolzen werden, zieht dies eine automatische Auflösung der <strong>JFG</strong> nach<br />

sich. Das Vereinsvermögen, sowie alle Verbindlichkeiten der <strong>JFG</strong> gehen in<br />

diesem Fall auf den verschmolzenen, neuen Verein über.<br />

6. Bei Auflösung des Vereins nach 1. oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an<br />

die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschliesslich für Zwecke zur<br />

Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine<br />

juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der<br />

Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen der <strong>JFG</strong> an die


Marktgemeinde <strong>Wendelstein</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />

gemeinnützige Zwecke für den Sport zu verwenden hat.<br />

§ 12 Gültigkeit<br />

Diese <strong>Satzung</strong> wurde von der Mitgliederversammlung am 01.07.2004 inhaltlich<br />

genehmigt und somit beschlossen. Etwaige Änderungen gegenüber der gültigen<br />

<strong>Satzung</strong> treten mit Beschlussfassung sofort in Kraft.<br />

<strong>Wendelstein</strong>, den 01.07.2004<br />

1. Vorsitzender Stv. Vorsitzender Vorstand Finanzen

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