zum PDF Download Satzung - JFG Wendelstein
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<strong>Satzung</strong><br />
der Junioren-Fördergemeinschaft (<strong>JFG</strong>) <strong>Wendelstein</strong>er Fußball e.V.<br />
§ 1 Name und Sitz der Junlorenfördergemeinschaft<br />
1. Die Junlorenfördergemeinschaft führt folgenden Namen:<br />
Juniorenfördergemeinschaft (<strong>JFG</strong>) <strong>Wendelstein</strong>er Fußball e.V..<br />
Sie besteht aus folgenden Stammvereinen:<br />
TSV 1893 <strong>Wendelstein</strong> e.V.<br />
FV 1923 <strong>Wendelstein</strong> e.V.<br />
2. Die <strong>JFG</strong> hat ihren Sitz in <strong>Wendelstein</strong> und ist in das Vereinsregister des<br />
Amtsgerichtes Schwabach eingetragen.<br />
3. Das Geschäftsjahr der <strong>JFG</strong> erstreckt sich von 1. Juli bis <strong>zum</strong> 30. Juni des<br />
darauffolgenden Jahres.<br />
4. Die <strong>JFG</strong> ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und beim<br />
Bayerischen Fussballverband (BFV).<br />
§ 2 Zweck der Junlorenfördergemeinschaft<br />
1. Die <strong>JFG</strong> ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der<br />
Abgabenordnung. Sie ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt<br />
sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.<br />
2. Der <strong>JFG</strong> wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des<br />
Juniorenfußballs übertragen, um damitdie Existenz der Seniorenmannschaften<br />
durch eigenen Nachwuchs zu sichern.<br />
Die Startrechte der Junloren richten sich nach den Richtlinien des BFV.<br />
3. Die <strong>JFG</strong> sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in<br />
den Altersgruppen A- bis G-Junloren und gewährleistet ihre Teilnahme am<br />
Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den<br />
Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. Gemäss den<br />
<strong>Satzung</strong>en des BFV kann nur den A- bis D-Junioren das Spiel- bzw. Paßrecht<br />
für die <strong>JFG</strong> erteilt werden.<br />
Für die E-,F- und G-Junioren wird das Spiel- bzw. Paßrecht für einen der<br />
Stammvereine beantragt; die entsprechende Regelung treffen der <strong>JFG</strong>-<br />
Vorstand und die Vorstände der Stammvereine gemeinsam.<br />
4. A-Junioren-Spielern, die gemäß der <strong>Satzung</strong> des BFV Spielrecht für<br />
aufstiegsberechtigte Herrenmannschaften haben und A-Junioren-Spielern, die<br />
altersbedingt aus dem Junioren-Bereich ausscheiden, soll die Entscheidung,
für welchen der beteiligten Stammvereine das Herren-Spielrecht beantragt<br />
wird, selbst überlassen bleiben. Bei der Entscheidungsfindung soll die<br />
Vorstandschaft der <strong>JFG</strong> in Abstimmung mit den Fußballabteilungen der<br />
Stammvereine beratend mitwirken. Ziel soll sein, jeden A-Junioren<br />
entsprechend seinem Leistungsvermögen in den Herren-Spielbetrieb eines<br />
der Stammvereine zu integrieren. Die persönliche Weiterentwicklung des<br />
Spielers soll dabei Vorrang vor Vereinsinteressen besitzen.<br />
§ 3 Mitgliedschaft<br />
1. 1.Die <strong>JFG</strong> besteht<br />
a) aus den Juniorenspielern (Personen bis 19 Jahre), die zugleich Mitglieder in<br />
einem der Stammvereine sein müssen.<br />
Näheres bzw. Ausnahmen regelt die Finanzordnung der <strong>JFG</strong> (Anhang 1 zur<br />
<strong>Satzung</strong>).<br />
b) aus den Stammvereinen.<br />
c) aus ordentlichen Mitgliedern.<br />
d) aus fördernden Mitgliedern.<br />
2. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen<br />
werden.<br />
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die <strong>JFG</strong>. Die Beitrittserklärung ist<br />
schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung<br />
des gesetzlichen Vertreters. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die<br />
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand.<br />
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Berufung<br />
einlegen, über die dann die Verwaltung entscheidet. Eine erneute Ablehnung<br />
des Antrags ist nichtanfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der<br />
Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.<br />
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann<br />
nur <strong>zum</strong> Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 2 Monate<br />
vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus<br />
wichtigem Grund (insbesondere wenn es gröblich gegen die <strong>Satzung</strong> oder die<br />
Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet oder<br />
wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus<br />
der <strong>JFG</strong> ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss<br />
der Verwaltung, der dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt wird. Vor dem<br />
Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben.<br />
5. Die Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler in der <strong>JFG</strong> endet automatisch mit<br />
dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften.<br />
6. Will ein zusätzlicher Verein der <strong>JFG</strong> als Stammverein beitreten, so ist<br />
innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags ein<br />
Beschluss der Verwaltung zur Aufnahme notwendig.
7. Will ein Stammverein aus der <strong>JFG</strong> austreten, so ist dies der <strong>JFG</strong> schriftlich<br />
mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereines kann nur <strong>zum</strong> Ende eines<br />
Geschäftsjahres erfolgen.<br />
8. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten aus<br />
dem Mitgliedschaftsverhältnis.<br />
§ 4 Vereinsmittel<br />
1. Die Einnahmen der <strong>JFG</strong> setzen sich zusammen aus Zuwendungen der<br />
Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Fördermitteln bzw.<br />
Zuschüssen.<br />
2. Die <strong>JFG</strong> gibt sich eine Finanzordnung, deren Regelungen von der jährlichen<br />
Mitgliederversammlung zu überprüfen, ggf. auf Antrag des Vorstandes oder<br />
eines Mitgliedes zu ändern und abschliessend zu bestätigen ist.<br />
3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge<br />
beschliesst die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Finanzordnung der<br />
<strong>JFG</strong>.<br />
4. Die <strong>JFG</strong> erhält von den Stammvereinen jährlich Zuwendungen zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben. Die Höhe der Zuwendungen und der Modus der Auszahlung<br />
sind in der Finanzordnung festgelegt.<br />
5. Die Stammvereine erhalten von der <strong>JFG</strong> jährlich Ausgleichszahlungen für<br />
Mitglieder, die nicht zahlendes Mitglied in den Stammvereinen sind. Die Höhe<br />
des Ausgleichs und der Modus der Auszahlung sind in der Finanzordnung<br />
festgelegt.<br />
6. Die Mittel der <strong>JFG</strong> dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet<br />
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />
Ausnahmen stellen hier evtl. Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter dar.<br />
Auch begünstigt der Verein keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck<br />
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen.<br />
§ 5 Organe der Juniorenfördergemeinschaft<br />
1. Organe der <strong>JFG</strong> sind der Vorstand, die Verwaltung und die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
§ 6 Der Vorstand<br />
1. Die Mitglieder des Vorstands müssen der <strong>JFG</strong> und einem der Stammvereine<br />
angehören. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, den beiden sportlichen Leitern und dem<br />
Vorstand Finanzen.<br />
2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem<br />
Vorstand Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />
durch den Vorsitzenden und den Vorstand Finanzen jeweils in<br />
Einzelvertretung. Zur Abwicklung von Zahlungs- und Rechtsgeschäften bis zu<br />
einer Höhe von 1.000,-- sind der Vorsitzende und der Vorstand Finazen<br />
alleine berechtigt. Für darüber hinaus gehende Geschäfte ist ein Beschluss<br />
des Vorstandes erforderlich.<br />
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die<br />
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.<br />
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für<br />
zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur<br />
ordnungsgemässen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.<br />
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein<br />
Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die<br />
Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist<br />
der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den<br />
Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von<br />
zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur<br />
Kenntnis zugeleitet.<br />
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden<br />
Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand der <strong>JFG</strong><br />
für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger gemäss Abs.1.<br />
§ 7 Die Verwaltung<br />
1. 1.Die Vereinsverwaltung der <strong>JFG</strong> setzt sich wie folgt zusammen:<br />
a) Vorsitzender<br />
b) Stellvertretender Vorsitzender<br />
c) Vorstand Finanzen<br />
d) 2 Sportliche Leiter (zuständig für A-D-Junioren bzw. E-G-Junioren)<br />
e) je einem Vertreter pro gemeldeter Junioren-Mannschaft<br />
f) je einem Vertreter der Fußballabteilungen der Stammvereine<br />
g) bis zu zwei vom Vorstand benannten Beisitzern<br />
2. Die Aufgaben der Verwaltung liegen in der ständigen Mitwirkung bei der<br />
Führung der Geschäfte durch den Vorstand.<br />
§ 8 Der Vorstand Finanzen
1. Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskasse und wickelt den Bank- und<br />
Zahlungsverkehr ab. Er besitzt neben dem Vorsitzenden<br />
Einzelzeichnungsberechtigung. Er ist nicht zur Bestellung von Krediten<br />
berechtigt.<br />
2. Der Vorstand Finanzen hat in den ersten beiden Monaten des<br />
Geschäftsjahres der Verwaltung einen Haushaltsplan zur Genehmigung<br />
vorzulegen und die Einhaltung des Plans zu überwachen.<br />
3. Nach Genehmigung des Haushaltsplans durch die Verwaltung, können die<br />
Juniorenleiter eigenverantwortlich über ihre Zuweisungen im Innenverhältnis<br />
verfügen.<br />
§ 9 Die Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des<br />
Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung<br />
werden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag in den<br />
Vereinszeitungen oder den Schaukästen der Stammvereine bekanntgegeben.<br />
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere<br />
a) die Wahl eines Protokollführers<br />
b) die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes<br />
c) die Entgegennahmen des Kassenberichtes<br />
d) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer<br />
e) die Entlastung des Vorstandes<br />
f) die Bestätigung der Finanzordnung<br />
g) die Wahl des Vorstandes und der Verwaltung<br />
h) die Wahl der 2 Rechnungsprüfer<br />
i) Beratung und Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen und<br />
satzungsgemäss gestellte Anträge<br />
3. Jedes volljährige Mitglied verfügt über eine Stimme. Jugendliche haben kein<br />
Stimmrecht.<br />
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats<br />
einzuberufen, wenn sie der Vorstand einer der Stammvereine oder<br />
mindestens 10% der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der<br />
Gründe beantragt oder wenn durch Ausscheiden eines oder mehrerer<br />
Stammvereine die Voraussetzungen <strong>zum</strong> Bestand der <strong>JFG</strong> nicht mehr<br />
gegeben sind.<br />
5. Die Mitgliederversammlung beschliesst in der Regel in offener Abstimmung<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als<br />
abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Auf Wunsch der<br />
Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Drelviertelmehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden<br />
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den<br />
Vorständen der Stammvereine zugeleitet<br />
§10 Die Rechnungsprüfung<br />
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer dürfen<br />
nicht dem Vorstand oder der Verwaltung oder einem anderen Gremium des<br />
Vereins angehören, sollen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.<br />
2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der <strong>JFG</strong>,<br />
erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung<br />
vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die<br />
Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt<br />
sind und ob die Verwaltung zweckmässig und wirtschaftlich geführt wird.<br />
§ 11 Auflösung der Junlorenfördergemeinschaft<br />
1. Die <strong>JFG</strong> kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen<br />
ausserordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die<br />
Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der<br />
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Rechtswirksamkeit<br />
eines Auflösungsbeschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen erforderlich.<br />
2. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande,<br />
so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die<br />
dann endgültig über die Auflösung beschliessen kann. Darauf ist in der<br />
Einladung besonders hinzuweisen.<br />
3. Bei Auflösung der <strong>JFG</strong> werden die beiden Vorsitzenden und der Vorstand<br />
Finanzen zusammen als Liquidatoren der <strong>JFG</strong> bestellt, sofern die<br />
Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.<br />
4. Für Verbindlichkeiten der <strong>JFG</strong> haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das<br />
Vereinsvermögen der <strong>JFG</strong> (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).<br />
5. Sollten alle satzungsgemäss beteiligten Stammvereine der <strong>JFG</strong> miteinander<br />
verschmolzen werden, zieht dies eine automatische Auflösung der <strong>JFG</strong> nach<br />
sich. Das Vereinsvermögen, sowie alle Verbindlichkeiten der <strong>JFG</strong> gehen in<br />
diesem Fall auf den verschmolzenen, neuen Verein über.<br />
6. Bei Auflösung des Vereins nach 1. oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />
Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an<br />
die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschliesslich für Zwecke zur<br />
Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine<br />
juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der<br />
Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen der <strong>JFG</strong> an die
Marktgemeinde <strong>Wendelstein</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />
gemeinnützige Zwecke für den Sport zu verwenden hat.<br />
§ 12 Gültigkeit<br />
Diese <strong>Satzung</strong> wurde von der Mitgliederversammlung am 01.07.2004 inhaltlich<br />
genehmigt und somit beschlossen. Etwaige Änderungen gegenüber der gültigen<br />
<strong>Satzung</strong> treten mit Beschlussfassung sofort in Kraft.<br />
<strong>Wendelstein</strong>, den 01.07.2004<br />
1. Vorsitzender Stv. Vorsitzender Vorstand Finanzen