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Lösung Fall 24 „Die CD“ Herausgabeanspruch aus Eigentum ...

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<strong>Her<strong>aus</strong>gabeanspruch</strong> <strong>aus</strong> <strong>Eigentum</strong><br />

<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>24</strong><br />

<strong>„Die</strong> <strong>CD“</strong><br />

<strong>Fall</strong>frage:<br />

Hat Emil einen <strong>Eigentum</strong>sher<strong>aus</strong>gabeanspruch gegen Berta?<br />

Prüfungsschema:<br />

AGL: § 985 BGB<br />

A. Anspruch auf Her<strong>aus</strong>gabe der CD gemäß § 985 BGB<br />

I. Besitz des Anspruchsgegners<br />

Besitz der Berta, § 854 Abs. 1 BGB (+)<br />

II. <strong>Eigentum</strong> des Anspruchstellers<br />

1. ursprüngliche <strong>Eigentum</strong>slage<br />

<strong>Eigentum</strong> des Emil<br />

2. <strong>Eigentum</strong>sverlust an Berta nach § 929 S. 1 BGB<br />

Vor.: Einigung, § 929 S. 1 BGB<br />

Auslegung §§ 133, 157 BGB: „Nimm Dir die CD ruhig mal mit. Ich höre<br />

sie im Moment sowie so nicht!“ = Leihe, keine Übertragung auf Dauer<br />

Einigung (-)<br />

kein <strong>Eigentum</strong>sverlust des Emil<br />

3. Zwischenergebnis<br />

<strong>Eigentum</strong> (+)<br />

III. kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 BGB<br />

Leihe = Recht zum Besitz<br />

§ 604 Abs. 3 BGB: jederzeitiges Rückforderungsrecht, wenn Leihzeit nicht<br />

vereinbart<br />

Recht zum Besitz nur auf Zeit<br />

B. Ergebnis<br />

<strong>Her<strong>aus</strong>gabeanspruch</strong> <strong>aus</strong> § 985 BGB (+)


Formulierungsvorschlag:<br />

Emil könnte gemäß § 985 BGB einen Anspruch gegen Berta auf Her<strong>aus</strong>gabe der CD<br />

haben.<br />

Anspruch auf Her<strong>aus</strong>gabe gemäß § 985 BGB<br />

Vor<strong>aus</strong>setzung für einen Anspruch auf Her<strong>aus</strong>gabe nach § 985 BGB ist, dass Berta<br />

Besitzerin der CD ist, Emil Eigentümer und Berta kein Recht zum Besitz hat.<br />

I. Besitz des Anspruchsgegners<br />

Berta hat die CD von Emil mit zu sich nach H<strong>aus</strong>e genommen. Sie übt damit die<br />

tatsächliche Sachherrschaft über die CD <strong>aus</strong> und ist damit Besitzerin iSd § 854 Abs.<br />

1 BGB.<br />

II. <strong>Eigentum</strong> des Anspruchstellers<br />

Weiterhin müsste Emil Eigentümer der CD sein.<br />

1. ursprüngliche <strong>Eigentum</strong>slage<br />

Ursprünglich war Emil Eigentümer der CD.<br />

2. <strong>Eigentum</strong>sverlust an Emil nach § 929 S. 1 BGB<br />

Er könnte sein <strong>Eigentum</strong> an der CD jedoch durch Einigung und Übergabe gemäß §<br />

929 S. 1 BGB an Berta verloren haben. Dies setzt vor<strong>aus</strong>, dass Emil und Berta sich<br />

dahingehend geeinigt haben, dass das <strong>Eigentum</strong> an der CD von Emil an Berta<br />

übergeht und er ihr die CD übergeben hat.<br />

Emil hat die CD an Berta übergeben. Fraglich ist jedoch, ob sich Emil und Berta auch<br />

über den <strong>Eigentum</strong>sübergang geeinigt haben. Ob eine dahingehende Einigung<br />

vorliegt, ist gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu bestimmen:<br />

Emil hat auf das Quengeln der Berta geantwortet: „Nimm die CD ruhig mal mit. Ich<br />

höre sie im Moment sowieso nicht!“. Unter Berücksichtigung des Wortlauts und der<br />

Verkehrsauffassung ist davon <strong>aus</strong>zugehen, dass Emil die CD lediglich <strong>aus</strong>leihen<br />

wollte, jedoch nicht das <strong>Eigentum</strong> hieran übertragen wollte. Etwas anderes wäre<br />

lediglich anzunehmen, wenn Emil etwa gesagt hätte: <strong>„Die</strong> kannst du haben. Die höre<br />

ich sowieso nicht mehr.“ Eine Einigung zwischen Emil und Berta über den<br />

<strong>Eigentum</strong>sübergang an der CD ist damit nicht anzunehmen.<br />

Emil hat das <strong>Eigentum</strong> an der CD nicht gemäß § 929 S. 1 BGB an Berta verloren.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Emil ist Eigentümer der CD iSv § 903 BGB.<br />

III. kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 BGB<br />

Zudem dürfte Berta gegenüber Emil kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB<br />

zustehen.<br />

Ein Recht zum Besitz könnte sich <strong>aus</strong> dem Leihvertrag zwischen Emil und Berta<br />

ergeben. Gemäß § 598 BGB wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem<br />

Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Damit hatte Berta<br />

zunächst ein Recht zum Besitz.<br />

Dieses könnte jedoch wieder erloschen sein. Gemäß § 604 Abs. 3 BGB kann der<br />

Verleiher vom Entleiher die jederzeitige Rückgabe der Leihsache fordern, wenn die<br />

Dauer der Leihe weder bestimmt, noch <strong>aus</strong> dem Zweck zu entnehmen ist. Ein


solcher <strong>Fall</strong> ist bei der Leihe einer CD – wie hier – in der Regel anzunehmen. Auch<br />

haben sich Emil und Berta nicht auf eine bestimmte Dauer der Leihe geeinigt. Bertas<br />

Besitzrecht ist damit aufgrund der Rückforderung der CD durch Emil erloschen.<br />

Damit steht Berta ein Recht zum Besitz an der CD iSv § 986 Abs. 1 S. 1 BGB nicht<br />

zu.<br />

Ergebnis<br />

Emil hat gegen Berta einen Anspruch auf Her<strong>aus</strong>gabe der CD gemäß § 985 BGB.

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