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Lösung Fall 20 „Das gebrauchte Fahrrad“ Kaufrecht; Rücktritt vom ...

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<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>20</strong><br />

<strong>„Das</strong> <strong>gebrauchte</strong> <strong>Fahrrad“</strong><br />

<strong>Kaufrecht</strong>; <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> nicht erfüllten Vertrag<br />

<strong>Fall</strong>frage:<br />

Vera erklärt stattdessen den <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> Vertrag und verlangt das Fahrrad<br />

von Katharina Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der 5 €. Zu Recht?<br />

Prüfungsschema:<br />

AGL: §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />

A. Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />

I. <strong>Rücktritt</strong>sgrund, § 323 BGB<br />

1. gegenseitiger Vertrag<br />

Kaufvertrag Katharina – Vera als gegenseitiger Vertrag (+)<br />

2. Nichtleistung/nicht ordnungsgemäße Leistung<br />

Nichtleistung der Katharina in Höhe von 45 €<br />

3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 BGB<br />

Nachfrist bis zum 25.01.<br />

fruchtloser Ablauf der Frist<br />

4. Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB<br />

II. <strong>Rücktritt</strong>serklärung, § 349 BGB<br />

Vera erklärt ausdrücklich den <strong>Rücktritt</strong><br />

III. kein Ausschluss<br />

keine Ausschlussgründe (z.B. AGB oder Individualabrede) ersichtlich<br />

B. Ergebnis<br />

Anspruch auf Rückgewähr aus §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB (+)


Formulierungsvorschlag:<br />

A. Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />

Vera könnte gegen Katharina einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323<br />

Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass Vera ein <strong>Rücktritt</strong>srecht hatte, den <strong>Rücktritt</strong><br />

erklärt hat und das <strong>Rücktritt</strong>srecht nicht ausgeschlossen war.<br />

I. <strong>Rücktritt</strong>sgrund, § 323 BGB<br />

Ein <strong>Rücktritt</strong>srecht setzt zunächst das Vorliegen eines <strong>Rücktritt</strong>sgrundes voraus.<br />

Möglicherweise stand Vera ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund gemäß § 323 Abs. 1 BGB zu.<br />

1. gegenseitiger Vertrag<br />

Gemäß § 323 Abs. 1 BGB müsste dafür ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Der<br />

Kaufvertrag zwischen Vera und Katharina iSd § 433 BGB stellt einen solchen<br />

gegenseitigen Vertrag dar.<br />

2. Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht<br />

Weiterhin dürfte Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Leistung nicht bzw. nicht<br />

ordnungsgemäß erbracht haben.<br />

Katharina war nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 €<br />

verpflichtet, sie hat jedoch zunächst nur 5 € angezahlt. Demnach hat sie ihre Leistung<br />

nicht ordnungsgemäß erbracht.<br />

3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB<br />

Weiterhin müsste Vera Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene<br />

Frist zur Leistung gesetzt haben.<br />

Vera hat Katharina am 16.01. eine Frist zur Leistung bis zum 25.01. gesetzt. Hierbei<br />

handelt es sich um eine angemessene Frist. Diese Frist hat Katharina verstreichen lassen.<br />

Damit hat Vera Katharina erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.<br />

4. Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB<br />

Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB vorgelegen haben.<br />

Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB darf der Schuldner <strong>vom</strong> Vertrag nur zurücktreten, wenn er an<br />

der Teilleistung kein Interesse mehr hat.<br />

Vera hatte an der Teilleistung (den bereits gezahlten 5 €) kein Interesse mehr und konnte<br />

damit <strong>vom</strong> Kaufvertrag zurücktreten.<br />

II. <strong>Rücktritt</strong>serklärung, § 349 BGB<br />

Zudem müsste Vera gem. § 349 BGB den <strong>Rücktritt</strong> gegenüber Katharina erklärt haben.<br />

Am 30.01. hat Vera gegenüber Katharina den <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> Kaufvertrag erklärt.<br />

III. kein Ausschluss<br />

Anhaltspunkte für einen Ausschluss des <strong>Rücktritt</strong>srechts gemäß § 323 Abs. 6 BGB sind<br />

nicht ersichtlich.<br />

B. Ergebnis<br />

Vera hat einen Anspruch gegen Katharina auf Rückgabe des Fahrrads gemäß §§ 346<br />

Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von<br />

5 €.


<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> 21<br />

„Die Daunenjacke“<br />

Schadensersatz neben der Leistung; Haftung aus Vertrag und aus Delikt; Gläubigerverzug<br />

<strong>Fall</strong>frage: Hat Berta gegen Ursula einen Anspruch auf Zahlung von 250 €<br />

Schadensersatz?<br />

Prüfungsschema:<br />

AGL: §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB (vertraglich) // § 823 Abs. 1 BGB (gesetzlich)<br />

A. Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB<br />

I. wirksames Schuldverhältnis<br />

Werkvertrag Ursula/Berta iSd § 631 BGB (+)<br />

II. Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

Pflicht iSd §§ 631, 241 Abs. 2 BGB: Wahrung des Integritätsinteresses<br />

Pflichtverletzung: Beschädigung der Jacke als Eigentumsbeeinträchtigung (+)<br />

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB<br />

1. Vermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB<br />

2. Haftungserleichterung gemäß §§ 300 Abs. 1, 293 BGB (Gläubigerverzug)<br />

a) Leistungsberechtigung und Leistungsfähigkeit der Ursula<br />

vereinbarte Leistungszeit 15.06.: zu diesem Zeitpunkt ist Ursula auch<br />

imstande und willens, die Leistung anzubieten (+)<br />

b) Angebot nach §§ 294, 295 S. 1 BGB<br />

weder tatsächlich, noch wörtlich (-)<br />

c) Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 S. 1 BGB<br />

eine <strong>vom</strong> Gläubiger vorzunehmende Handlung & Zeitbestimmung nach<br />

dem Kalender<br />

Vereinbarung, dass die Jacke spätestens am 15.06. abgeholt wird (+)<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Gläubigerverzug (+): Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit<br />

IV. Zwischenergebnis<br />

Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB (-)<br />

B. Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB<br />

I. Rechtsgutverletzung<br />

Beschädigung des Eigentums der Berta am Mantel (+)<br />

II. Verletzungshandlung<br />

Ursula lässt die Zigarette fallen (+)<br />

III. Rechtswidrigkeit (+)<br />

IV. Verschulden<br />

grdsl. Vorsatz und Fahrlässigkeit


§ 300 Abs. 1 BGB gilt auch bei Ansprüchen aus Delikt<br />

nur leichte Fahrlässigkeit<br />

Verschulden (-)<br />

V. Zwischenergebnis<br />

Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB (-)<br />

C. Ergebnis<br />

Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB (-)


Formulierungsvorschlag:<br />

A. Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB<br />

Berta könnte gegen Ursula zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz iHv 250 €<br />

gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB haben.<br />

I. wirksames Schuldverhältnis<br />

Zunächst müsste gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein wirksames Schuldverhältnis zwischen<br />

Ursula und Berta bestehen. Berta und Ursula haben vereinbart, dass Ursula die Jacke<br />

reinigen werde. Ursula hat der Berta somit versprochen, dass sie die Jacke in sauberem<br />

Zustand zurückgeben werde. Hierin liegt ein Erfolgsversprechen, das kennzeichnend für<br />

den Werkvertrag iSd § 631 BGB ist. Die Parteien haben folglich einen Werkvertrag und<br />

somit ein wirksames Schuldverhältnis geschlossen.<br />

II. Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

Darüber hinaus müsste Ursula gemäß § 280 Abs. 1 BGB eine Pflicht aus dem<br />

Werkvertrag verletzt haben.<br />

Die Hauptpflicht aus dem Werkvertrag besteht gemäß § 631 Abs. 1 BGB in der<br />

Herstellung des versprochenen Werkes. Versprochen war in erster Linie die Reinigung der<br />

Jacke. Da die Jacke am 15.06. zur Abholung bereit gelegen hat, hat Ursula die Reinigung<br />

auch vorgenommen und somit ihre Hauptleistungspflicht erfüllt.<br />

Über die Pflicht nach § 631 Abs. 1 BGB hinaus hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB jeder<br />

Vertragsteil jedoch auch auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils<br />

Rücksicht zu nehmen. Davon umfasst ist auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das<br />

Eigentum des Vertragspartners. Indem Ursula eine Zigarette auf die Jacke der Berta fallen<br />

gelassen hat, hat sie gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Eine<br />

Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB liegt mithin vor.<br />

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB<br />

Des Weiteren müsste Ursula die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Grundsätzlich hat<br />

der Schuldner gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB derjenige, der die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt außer Acht lässt.<br />

1. Vermutung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB<br />

Das Vertretenmüssen des Schuldners wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB grdsl. vermutet.<br />

Da Ursula die Zigarette leicht fahrlässig auf die Jacke gefallen ist, kann sie sich nicht<br />

entlasten. Dem Grunde nach hätte sie die Pflichtverletzung daher zu vertreten.<br />

2. Haftungserleichterung gemäß §§ 300 Abs. 1, 293 BGB wegen Gläubigerverzugs<br />

Ursula könnte jedoch eine Haftungserleichterung gemäß §§ 300 Abs. 1, 293 BGB zu Gute<br />

kommen. Danach haftet der Schuldner lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,<br />

wenn sich der Gläubiger im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in Verzug gemäß<br />

§§ 293 ff. BGB befindet. Berta müsste sich demnach zum Zeitpunkt der Beschädigung der<br />

Jacke im Gläubigerverzug befunden haben.<br />

a) Leistungsberechtigung und Leistungsfähigkeit<br />

Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung<br />

nicht annimmt. Dies setzt voraus, dass der Schuldner auch tatsächlich im Stande ist, die<br />

Leistung vorzunehmen. Nach § 297 BGB ist nämlich ausgeschlossen, dass der Gläubiger<br />

in Verzug gerät, wenn der Schuldner seinerseits nicht imstande ist, die Leistung zu<br />

bewirken.<br />

Ursula müsste daher zur Leistung berechtigt und hierzu fähig gewesen sein. Da sie die<br />

Jacke am vereinbarten Tag des 15.06. gereinigt zur Abholung bereit gehalten hat, liegt


ihrerseits Leistungsberechtigung und –fähigkeit vor.<br />

b) Angebot nach §§ 294, 295 S.1 BGB<br />

Ursula müsste die Leistung darüber hinaus angeboten haben.<br />

Nach § 294 BGB erfordert dies grundsätzlich ein tatsächliches Angebot. Ein solches<br />

tatsächliches Angebot ist jedoch mangels direkten Kontaktes zwischen Ursula und Berta<br />

nicht erfolgt.<br />

Allerdings reicht demgegenüber bereits ein wörtliches Angebot des Schuldners gemäß<br />

§ 295 S. 1 BGB, sofern zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers<br />

erforderlich ist, insbesondere der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Zwar<br />

sollte Berta die Jacke abholen, es lag aber ein wörtliches Angebot seitens der Ursula nicht<br />

vor, so dass ein Angebot nach § 295 S. 1 BGB ebenfalls ausscheidet.<br />

c) Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 S. 1 BGB<br />

Ein Angebot könnte jedoch gemäß § 296 S. 1 BGB entbehrlich gewesen sein. Danach<br />

bedarf es im <strong>Fall</strong>e einer kalendermäßig bestimmten Zeit für die Mitwirkungshandlung des<br />

Gläubigers eines Angebots des Schuldners nur, wenn der Gläubiger die Handlung<br />

rechtzeitig vornimmt.<br />

Ursula und Berta haben den 15.06. als Termin bestimmt, zu dem Berta ihre Jacke in der<br />

Reinigung abholen sollte. Somit liegt ein nach dem Kalender bestimmter Termin vor. Ein<br />

Angebot der Ursula iSd §§ 294, 295 S. 1 BGB ist daher entbehrlich gewesen.<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Da Berta die Jacke nicht am 15.06. abgeholt hat, hat sie sich im Gläubigerverzug<br />

befunden. Folglich war die Haftung der Ursula nach § 300 Abs. 1 BGB auf Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das<br />

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße<br />

Ursula hat jedoch nur leicht fahrlässig gehandelt, so dass sie die Beschädigung der Jacke<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

IV. Zwischenergebnis<br />

Ein Anspruch der Berta gegen Ursula auf Schadensersatz iHv 250,- € aus § 280 Abs. 1<br />

BGB scheidet mithin aus.<br />

B. Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB<br />

Berta könnte gegen Ursula aber einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 250<br />

Euro gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB haben.<br />

I. Rechtsgutsverletzung<br />

Zunächst müsste eine Eigentumsverletzung iSd § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Darunter<br />

versteht man Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der<br />

Sache nach Belieben zu verfahren, insb. Substanzverletzungen.<br />

Da Bertas Jacke durch das Brandloch beschädigt wird, ist eine Eigentumsverletzung<br />

gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegeben.<br />

II. Verletzungshandlung<br />

Darüber hinaus müsste eine für die Eigentumsverletzung ursächliche<br />

Verletzungshandlung der Ursula vorliegen. Eine Handlung ist ursächlich für einen Erfolg<br />

(eine Verletzung), wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg<br />

entfiele.<br />

Hätte Ursula die Zigarette nicht fallen lassen, wäre diese nicht auf der Jacke gelandet und<br />

es wäre kein Brandloch entstanden. Eine Verletzungshandlung der Ursula liegt mithin vor.<br />

III. Rechtswidrigkeit


Gründe, die die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung durch Ursula entfallen ließen,<br />

sind nicht ersichtlich.<br />

[Anmerkung: Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist die Rechtswidrigkeit grundsätzlich<br />

indiziert, d.h. sie wird vermutet. Soweit keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die<br />

Anlass geben, über die fehlende Rechtswidrigkeit nachzudenken (Bsp.: Notwehr etc.),<br />

bedarf dieser Prüfungspunkt keiner intensiven Erörterung.]<br />

IV. Verschulden<br />

Zudem müsste ein Verschulden der Ursula vorliegen. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet ein<br />

Schädiger grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit.<br />

Dass Ursula die Zigarette auf die Jacke fallen gelassen hat, beruht auf leichter<br />

Fahrlässigkeit. Ihr Verschulden wäre folglich anzunehmen. Um jedoch<br />

Wertungswidersprüche zwischen der vertraglichen Haftung und einem<br />

Schadensersatzanspruch aus dem Deliktsrecht zu vermeiden, müssen vertragliche<br />

Haftungsbeschränkungen auch auf die deliktische Haftung übertragen werden.<br />

Da Berta sich im Gläubigerverzug iSd § 300 Abs. 1 BGB befunden hat, als Ursula die<br />

Jacke beschädigte, haftet diese auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ausnahmsweise<br />

nur für grobe Fahrlässigkeit. Sie hat indes nur leicht fahrlässig gehandelt, so dass ein<br />

Verschulden der Ursula nicht gegeben ist.<br />

V. Zwischenergebnis<br />

Mangels Verschulden hat Berta gegen Ursula keinen Anspruch auf Schadensersatz in<br />

Höhe von 250,- € gemäß § 823 Abs. 1 BGB.<br />

C. Ergebnis<br />

Berta hat gegen Ursula weder einen vertraglichen, noch einen gesetzlichen Anspruch auf<br />

Schadensersatz in Höhe von 250 €.


<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> 22<br />

„Der defekte Neuwagen“<br />

kaufrechtliche Gewährleistung (Nacherfüllung; <strong>Rücktritt</strong>; Minderung; Schadensersatz statt<br />

der Leistung)<br />

<strong>Fall</strong>frage:<br />

Welche Rechte kann Konstantin gegen Vera geltend machen?<br />

Prüfungsschema:<br />

AGL: §§ 433, 437 ff. BGB<br />

A. Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 BGB<br />

I. Anspruch entstanden<br />

1. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />

2. Mangel, § 434 BGB<br />

Mangel = Abweichen der tatsächlichen Ist- von der vertraglich vereinbarten<br />

Soll-Beschaffenheit<br />

§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB: Geeignetheit zur bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung<br />

PKW mit defektem Vergaser dient nicht als Transportmittel<br />

Mangel (+)<br />

3. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 S. 1 BGB<br />

Übergabe der Kaufsache, § 446 S. 1 BGB<br />

Mangel bei Übergabe bereits vorhanden (+)<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Anspruch entstanden (+)<br />

II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar<br />

Untergang (-)<br />

§ 439 Abs. 3 BGB (Unverhältnismäßigkeit) (-)<br />

§ 438 BGB (Verjährung) (-)<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2<br />

BGB<br />

Inhalt: Wahl des Käufers<br />

B. Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323, 433,<br />

434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />

I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />

II. <strong>Rücktritt</strong>sgrund<br />

1. Mangel, § 434 BGB<br />

s.o. (+)<br />

2. im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, § 446 S. 1 BGB (+)<br />

3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB


keine Nachfristsetzung durch Konstantin (-)<br />

4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung<br />

weder § 440 BGB noch § 323 Abs. 2 BGB<br />

Entbehrlichkeit (-)<br />

5. Zwischenergebnis<br />

<strong>Rücktritt</strong>sgrund (-)<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Rückgewähranspruch gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1<br />

S. 2 Nr. 2 BGB (-)<br />

C. Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 I S.1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />

I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />

II. Minderungsgrund, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

entspricht den Voraussetzungen des <strong>Rücktritt</strong>s: s.o.<br />

fehlende Fristsetzung, s.o.<br />

Minderungsgrund (-)<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 I S.1, 433, 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB (-)<br />

D. Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434<br />

Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />

I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />

II. Pflichtverletzung<br />

Pflicht: Lieferung einer mangelfreien Ware, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB<br />

Pflichtverletzung: Lieferung einer mangelhaften Ware<br />

Mangel = defekter Vergaser<br />

III. Vertretenmüssen<br />

grdsl. Vermutung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB<br />

Tatsache widerlegt, da Fehler nicht erkennbar<br />

IV. Zwischenergebnis<br />

Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434<br />

Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (-)


E. Ergebnis<br />

Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (+);<br />

Rückgewähr des Kaufpreises, Minderung, Schadensersatz (-)


Formulierungsvorschlag:<br />

A. Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 BGB<br />

Konstantin könnte gegen Vera einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1,<br />

439, 433, 434 BGB haben.<br />

I. Anspruch entstanden<br />

Hierzu müsste ein solcher Anspruch zunächst überhaupt entstanden sein.<br />

1. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />

Ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB liegt zwischen Konstantin und Vera in Folge<br />

des Neuwagenkaufs vor.<br />

2. Mangel, § 434 BGB<br />

Der Wagen müsste darüber hinaus gemäß § 437 Nr. 1 BGB mangelhaft sein.<br />

Ein Mangel ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich das Abweichen der<br />

tatsächlichen Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Da aber eine konkrete<br />

Vereinbarung über die Eigenschaften des Vergasers nicht getroffen wird, ist ein Mangel<br />

iSd Abs. 1 S.1 nicht gegeben.<br />

Weiterhin ist eine Sache gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft, wenn sie sich<br />

nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Allerdings treffen<br />

Konstantin und Vera auch über die vertragliche Verwendung keine explizite Vereinbarung.<br />

Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache jedoch auch dann mangelhaft, wenn sie<br />

sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist,<br />

die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache<br />

erwarten darf (sog. objektiver Mangelbegriff).<br />

Die übliche Verwendung eines Autos besteht in seiner Benutzung als Transportmittel und<br />

wird damit durch einen defekten Vergaser beeinträchtigt. Bei einem Neufahrzeug darf der<br />

Käufer zudem erwarten, dass keinerlei Defekte vorhanden sind. Da aber der Vergaser des<br />

von Konstantin erworbenen Neuwagens auf langen Fahrten nicht ordnungsgemäß<br />

funktioniert, liegt folglich ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor.<br />

3. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 S. 1 BGB<br />

Nach den Angaben des Sachverhaltes hat dieser Mangel auch bereits im Zeitpunkt des<br />

Gefahrübergangs nach § 446 S. 1 BGB, nämlich der Übergabe des Autos an Konstantin ,<br />

vorgelegen.<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Damit steht dem Konstantin gegen Vera ein Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1,<br />

439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu. Namentlich hat er ein Wahlrecht zwischen einer<br />

Ersatzlieferung und einer Nachbesserung des defekten Pkw. Konstantin kann also von<br />

Vera einen gleichartigen Neuwagen oder die Reparatur des gelieferten Wagens<br />

verlangen.<br />

II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar<br />

Der Nacherfüllungsanspruch dürfte schließlich auch nicht untergegangen und müsste<br />

durchsetzbar sein.<br />

Die Nacherfüllung nach Wahl des Käufers ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB ist dann<br />

ausgeschlossen, wenn die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung (also Neulieferung<br />

oder Nachbesserung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wählt der Käufer<br />

eine Ersatzlieferung, ist diese aber unverhältnismäßig viel teurer als die Reparatur, so<br />

kann sich der Verkäufer auf § 439 Abs. 3 BGB berufen.<br />

Angesichts der Beschädigung am Wagen des Konstantin wäre daher zu untersuchen, ob


nicht ein Ersatz des Vergasers im Vergleich zur Lieferung eines komplett neuen<br />

Fahrzeugs im Verhältnis weit weniger Kosten verursachen würde.<br />

[Anmerkung: Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, die ohne weitere<br />

Sachverhaltsangaben nicht eindeutig entschieden werden kann. In einem solchen <strong>Fall</strong><br />

kann man mit schlüssigen Argumenten einen Ausschluss der Neulieferung nach § 439<br />

Abs. 3 BGB begründen. Ebenso kann man jedoch auch die Auffassung vertreten, dass die<br />

Wahl des Käufers nicht eingeschränkt ist. Da sich Konstantin ohnehin noch nicht<br />

entschlossen hat, sollte man die Frage nicht zu breit erörtern.]<br />

Auch eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruches nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist<br />

nicht ersichtlich.<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Konstantin hat somit einen Anspruch gegen Vera auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1,<br />

439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />

B. Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1, 433,<br />

434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />

Konstantin könnte gegen Vera darüber hinaus auch einen Anspruch auf Rückzahlung des<br />

Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />

haben.<br />

I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />

Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Konstantin und Vera iSd § 433 BGB liegt vor.<br />

II. <strong>Rücktritt</strong>sgrund<br />

Darüber hinaus müsste ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB gegeben sein.<br />

Dies ist der <strong>Fall</strong>, wenn der Neuwagen im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges<br />

mangelhaft gewesen ist und eine Nachfrist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen oder<br />

entbehrlich gewesen ist.<br />

1. Mangel, § 434 BGB<br />

Zunächst müsste daher der Neuwagen gemäß § 434 BGB mangelhaft sein. Dass das<br />

Fahrzeug auf Grund des defekten Vergasers mangelhaft iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />

ist, wurde bereits gezeigt (s.o.).<br />

2. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 BGB<br />

Auch hat der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, d.h. bei Übergabe der<br />

Kaufsache gemäß § 446 S. 1 BGB vorgelegen.<br />

3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB<br />

Gemäß § 323 Abs. 1 BGB setzt das <strong>Rücktritt</strong>srecht jedoch voraus, dass der Verkäufer<br />

eine ihm <strong>vom</strong> Käufer gesetzte, angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos hat<br />

verstreichen lassen. Für die Angemessenheit der Nachfrist gilt, dass dem Schuldner eine<br />

letzte Möglichkeit gegeben werden soll, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu<br />

vollenden.<br />

Konstantin hat der Vera vorliegend noch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Es fehlt<br />

daher grundsätzlich an dieser Voraussetzung.<br />

4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung<br />

Die Fristsetzung könnte indes gemäß § 440 BGB entbehrlich sein. Dies ist dann der <strong>Fall</strong>,<br />

wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert<br />

oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm<br />

unzumutbar ist.<br />

Allerdings hat Vera bislang weder beide Arten der Nacherfüllung verweigert, noch ist die


Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar. Eine Nachfristsetzung ist nicht nach<br />

§ 440 BGB entbehrlich.<br />

Auch ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht aus Gründen des § 323 Abs. 2 BGB<br />

entbehrlich.<br />

5. Zwischenergebnis<br />

Mangels Nachfristsetzung liegt ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund des Konstantin iSd §§ 437 Nr. 2, 323<br />

BGB nicht vor.<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Konstantin hat gegen Vera keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß<br />

§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />

C. Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S.1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />

Konstantin könnte gegen Vera jedoch ein Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs.<br />

1 S. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zustehen.<br />

I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />

Der dafür erforderliche Kaufvertrag über den Neuwagen iSd § 433 BGB liegt vor (s.o.).<br />

II. Minderungsgrund, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

Wie sich aus dem Wortlaut des § 441 BGB („statt zurückzutreten…“) ergibt, müssen für<br />

die Minderung ebenfalls die Voraussetzungen eines <strong>Rücktritt</strong>rechts erfüllt sein. Diese<br />

ergeben sich wiederum aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Auch hier gilt also, dass Konstantin<br />

der Vera zunächst erfolglos eine Nacherfüllungsfrist setzen muss.<br />

Da es an einer Nachfristsetzung des Konstantin fehlt, liegt auch kein Minderungsgrund iSd<br />

§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB vor.<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Konstantin steht gegen Vera kein Recht zur Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 437<br />

Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu.<br />

D. Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434 Abs. 1<br />

S. 2 Nr. 2 BGB<br />

Allerdings könnte Konstantin gegen Vera einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß<br />

§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB haben.<br />

I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />

Ein wirksamer Kaufvertrag iSd § 433 BGB und somit auch ein Schuldverhältnis gemäß<br />

§ 280 Abs. 1 BGB liegt vor (s.o.).<br />

II. Pflichtverletzung<br />

Zudem müsste Vera nach § 280 Abs. 1 BGB eine ihr obliegende Pflicht aus dem<br />

Schuldverhältnis verletzt haben. Aus dem Kaufvertrag ist der Verkäufer – und somit auch<br />

Vera – nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und<br />

Rechtsmängeln zu verschaffen.<br />

Indem Vera dem Konstantin den Neuwagen mit einem defekten Vergaser und daher mit<br />

einem Sachmangel iSd § 433 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB übergeben hat, hat sie gegen die ihr<br />

nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB obliegende Pflicht zur mangelfreien Lieferung verstoßen.<br />

Eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB liegt vor.<br />

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB<br />

Des Weiteren müsste Vera die Pflichtverletzung, also die Lieferung des Neuwagens in<br />

mangelhaftem Zustand zu vertreten haben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat sie<br />

gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Grundsätzlich wird ihr


Vertretenmüssen auch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.<br />

Da der Mangel aber auch trotz intensiver Untersuchung des Fahrzeuges nicht zu<br />

erkennen war, kann sich Vera entlasten. Ihrer Untersuchungspflicht ist sie in<br />

zureichendem Maße nachgekommen. Sie hat die Pflichtverletzung daher nicht zu<br />

vertreten.<br />

IV. Zwischenergebnis<br />

Konstantin hat gegen Vera keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß<br />

§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />

[Anmerkung: Selbst, wenn Vera den Mangel hätte ekennen können, würde ein<br />

Schadensersatzanspruch zur Zeit noch scheitern. Nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB muss<br />

nämlich auch in diesem <strong>Fall</strong> dem Schuldner die Möglichkeit zur Nachbesserung in Form<br />

der Fristsetzung eingeräumt werden. Wie bereits mehrfach festgestellt wurde, fehlt es an<br />

einer solchen Fristsetzung allerdings.]<br />

E. Ergebnis<br />

Konstantin hat gegen Vera einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439,<br />

433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, jedoch mangels Nachfristsetzung weder einen Anspruch<br />

auf Rückgewähr des Kaufpreises, noch einen Anspruch auf Minderung oder<br />

Schadensersatz.

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