Lösung Fall 20 „Das gebrauchte Fahrrad“ Kaufrecht; Rücktritt vom ...
Lösung Fall 20 „Das gebrauchte Fahrrad“ Kaufrecht; Rücktritt vom ...
Lösung Fall 20 „Das gebrauchte Fahrrad“ Kaufrecht; Rücktritt vom ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>20</strong><br />
<strong>„Das</strong> <strong>gebrauchte</strong> <strong>Fahrrad“</strong><br />
<strong>Kaufrecht</strong>; <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> nicht erfüllten Vertrag<br />
<strong>Fall</strong>frage:<br />
Vera erklärt stattdessen den <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> Vertrag und verlangt das Fahrrad<br />
von Katharina Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der 5 €. Zu Recht?<br />
Prüfungsschema:<br />
AGL: §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />
A. Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />
I. <strong>Rücktritt</strong>sgrund, § 323 BGB<br />
1. gegenseitiger Vertrag<br />
Kaufvertrag Katharina – Vera als gegenseitiger Vertrag (+)<br />
2. Nichtleistung/nicht ordnungsgemäße Leistung<br />
Nichtleistung der Katharina in Höhe von 45 €<br />
3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 BGB<br />
Nachfrist bis zum 25.01.<br />
fruchtloser Ablauf der Frist<br />
4. Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB<br />
II. <strong>Rücktritt</strong>serklärung, § 349 BGB<br />
Vera erklärt ausdrücklich den <strong>Rücktritt</strong><br />
III. kein Ausschluss<br />
keine Ausschlussgründe (z.B. AGB oder Individualabrede) ersichtlich<br />
B. Ergebnis<br />
Anspruch auf Rückgewähr aus §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB (+)
Formulierungsvorschlag:<br />
A. Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />
Vera könnte gegen Katharina einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323<br />
Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass Vera ein <strong>Rücktritt</strong>srecht hatte, den <strong>Rücktritt</strong><br />
erklärt hat und das <strong>Rücktritt</strong>srecht nicht ausgeschlossen war.<br />
I. <strong>Rücktritt</strong>sgrund, § 323 BGB<br />
Ein <strong>Rücktritt</strong>srecht setzt zunächst das Vorliegen eines <strong>Rücktritt</strong>sgrundes voraus.<br />
Möglicherweise stand Vera ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund gemäß § 323 Abs. 1 BGB zu.<br />
1. gegenseitiger Vertrag<br />
Gemäß § 323 Abs. 1 BGB müsste dafür ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Der<br />
Kaufvertrag zwischen Vera und Katharina iSd § 433 BGB stellt einen solchen<br />
gegenseitigen Vertrag dar.<br />
2. Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht<br />
Weiterhin dürfte Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Leistung nicht bzw. nicht<br />
ordnungsgemäß erbracht haben.<br />
Katharina war nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 €<br />
verpflichtet, sie hat jedoch zunächst nur 5 € angezahlt. Demnach hat sie ihre Leistung<br />
nicht ordnungsgemäß erbracht.<br />
3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB<br />
Weiterhin müsste Vera Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene<br />
Frist zur Leistung gesetzt haben.<br />
Vera hat Katharina am 16.01. eine Frist zur Leistung bis zum 25.01. gesetzt. Hierbei<br />
handelt es sich um eine angemessene Frist. Diese Frist hat Katharina verstreichen lassen.<br />
Damit hat Vera Katharina erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.<br />
4. Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB<br />
Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB vorgelegen haben.<br />
Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB darf der Schuldner <strong>vom</strong> Vertrag nur zurücktreten, wenn er an<br />
der Teilleistung kein Interesse mehr hat.<br />
Vera hatte an der Teilleistung (den bereits gezahlten 5 €) kein Interesse mehr und konnte<br />
damit <strong>vom</strong> Kaufvertrag zurücktreten.<br />
II. <strong>Rücktritt</strong>serklärung, § 349 BGB<br />
Zudem müsste Vera gem. § 349 BGB den <strong>Rücktritt</strong> gegenüber Katharina erklärt haben.<br />
Am 30.01. hat Vera gegenüber Katharina den <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> Kaufvertrag erklärt.<br />
III. kein Ausschluss<br />
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des <strong>Rücktritt</strong>srechts gemäß § 323 Abs. 6 BGB sind<br />
nicht ersichtlich.<br />
B. Ergebnis<br />
Vera hat einen Anspruch gegen Katharina auf Rückgabe des Fahrrads gemäß §§ 346<br />
Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von<br />
5 €.
<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> 21<br />
„Die Daunenjacke“<br />
Schadensersatz neben der Leistung; Haftung aus Vertrag und aus Delikt; Gläubigerverzug<br />
<strong>Fall</strong>frage: Hat Berta gegen Ursula einen Anspruch auf Zahlung von 250 €<br />
Schadensersatz?<br />
Prüfungsschema:<br />
AGL: §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB (vertraglich) // § 823 Abs. 1 BGB (gesetzlich)<br />
A. Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB<br />
I. wirksames Schuldverhältnis<br />
Werkvertrag Ursula/Berta iSd § 631 BGB (+)<br />
II. Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB<br />
Pflicht iSd §§ 631, 241 Abs. 2 BGB: Wahrung des Integritätsinteresses<br />
Pflichtverletzung: Beschädigung der Jacke als Eigentumsbeeinträchtigung (+)<br />
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB<br />
1. Vermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB<br />
2. Haftungserleichterung gemäß §§ 300 Abs. 1, 293 BGB (Gläubigerverzug)<br />
a) Leistungsberechtigung und Leistungsfähigkeit der Ursula<br />
vereinbarte Leistungszeit 15.06.: zu diesem Zeitpunkt ist Ursula auch<br />
imstande und willens, die Leistung anzubieten (+)<br />
b) Angebot nach §§ 294, 295 S. 1 BGB<br />
weder tatsächlich, noch wörtlich (-)<br />
c) Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 S. 1 BGB<br />
eine <strong>vom</strong> Gläubiger vorzunehmende Handlung & Zeitbestimmung nach<br />
dem Kalender<br />
Vereinbarung, dass die Jacke spätestens am 15.06. abgeholt wird (+)<br />
d) Zwischenergebnis<br />
Gläubigerverzug (+): Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit<br />
IV. Zwischenergebnis<br />
Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB (-)<br />
B. Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB<br />
I. Rechtsgutverletzung<br />
Beschädigung des Eigentums der Berta am Mantel (+)<br />
II. Verletzungshandlung<br />
Ursula lässt die Zigarette fallen (+)<br />
III. Rechtswidrigkeit (+)<br />
IV. Verschulden<br />
grdsl. Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 300 Abs. 1 BGB gilt auch bei Ansprüchen aus Delikt<br />
nur leichte Fahrlässigkeit<br />
Verschulden (-)<br />
V. Zwischenergebnis<br />
Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB (-)<br />
C. Ergebnis<br />
Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB (-)
Formulierungsvorschlag:<br />
A. Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB<br />
Berta könnte gegen Ursula zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz iHv 250 €<br />
gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB haben.<br />
I. wirksames Schuldverhältnis<br />
Zunächst müsste gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein wirksames Schuldverhältnis zwischen<br />
Ursula und Berta bestehen. Berta und Ursula haben vereinbart, dass Ursula die Jacke<br />
reinigen werde. Ursula hat der Berta somit versprochen, dass sie die Jacke in sauberem<br />
Zustand zurückgeben werde. Hierin liegt ein Erfolgsversprechen, das kennzeichnend für<br />
den Werkvertrag iSd § 631 BGB ist. Die Parteien haben folglich einen Werkvertrag und<br />
somit ein wirksames Schuldverhältnis geschlossen.<br />
II. Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB<br />
Darüber hinaus müsste Ursula gemäß § 280 Abs. 1 BGB eine Pflicht aus dem<br />
Werkvertrag verletzt haben.<br />
Die Hauptpflicht aus dem Werkvertrag besteht gemäß § 631 Abs. 1 BGB in der<br />
Herstellung des versprochenen Werkes. Versprochen war in erster Linie die Reinigung der<br />
Jacke. Da die Jacke am 15.06. zur Abholung bereit gelegen hat, hat Ursula die Reinigung<br />
auch vorgenommen und somit ihre Hauptleistungspflicht erfüllt.<br />
Über die Pflicht nach § 631 Abs. 1 BGB hinaus hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB jeder<br />
Vertragsteil jedoch auch auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils<br />
Rücksicht zu nehmen. Davon umfasst ist auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das<br />
Eigentum des Vertragspartners. Indem Ursula eine Zigarette auf die Jacke der Berta fallen<br />
gelassen hat, hat sie gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Eine<br />
Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB liegt mithin vor.<br />
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB<br />
Des Weiteren müsste Ursula die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Grundsätzlich hat<br />
der Schuldner gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB derjenige, der die im Verkehr erforderliche<br />
Sorgfalt außer Acht lässt.<br />
1. Vermutung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB<br />
Das Vertretenmüssen des Schuldners wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB grdsl. vermutet.<br />
Da Ursula die Zigarette leicht fahrlässig auf die Jacke gefallen ist, kann sie sich nicht<br />
entlasten. Dem Grunde nach hätte sie die Pflichtverletzung daher zu vertreten.<br />
2. Haftungserleichterung gemäß §§ 300 Abs. 1, 293 BGB wegen Gläubigerverzugs<br />
Ursula könnte jedoch eine Haftungserleichterung gemäß §§ 300 Abs. 1, 293 BGB zu Gute<br />
kommen. Danach haftet der Schuldner lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,<br />
wenn sich der Gläubiger im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in Verzug gemäß<br />
§§ 293 ff. BGB befindet. Berta müsste sich demnach zum Zeitpunkt der Beschädigung der<br />
Jacke im Gläubigerverzug befunden haben.<br />
a) Leistungsberechtigung und Leistungsfähigkeit<br />
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung<br />
nicht annimmt. Dies setzt voraus, dass der Schuldner auch tatsächlich im Stande ist, die<br />
Leistung vorzunehmen. Nach § 297 BGB ist nämlich ausgeschlossen, dass der Gläubiger<br />
in Verzug gerät, wenn der Schuldner seinerseits nicht imstande ist, die Leistung zu<br />
bewirken.<br />
Ursula müsste daher zur Leistung berechtigt und hierzu fähig gewesen sein. Da sie die<br />
Jacke am vereinbarten Tag des 15.06. gereinigt zur Abholung bereit gehalten hat, liegt
ihrerseits Leistungsberechtigung und –fähigkeit vor.<br />
b) Angebot nach §§ 294, 295 S.1 BGB<br />
Ursula müsste die Leistung darüber hinaus angeboten haben.<br />
Nach § 294 BGB erfordert dies grundsätzlich ein tatsächliches Angebot. Ein solches<br />
tatsächliches Angebot ist jedoch mangels direkten Kontaktes zwischen Ursula und Berta<br />
nicht erfolgt.<br />
Allerdings reicht demgegenüber bereits ein wörtliches Angebot des Schuldners gemäß<br />
§ 295 S. 1 BGB, sofern zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers<br />
erforderlich ist, insbesondere der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Zwar<br />
sollte Berta die Jacke abholen, es lag aber ein wörtliches Angebot seitens der Ursula nicht<br />
vor, so dass ein Angebot nach § 295 S. 1 BGB ebenfalls ausscheidet.<br />
c) Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 S. 1 BGB<br />
Ein Angebot könnte jedoch gemäß § 296 S. 1 BGB entbehrlich gewesen sein. Danach<br />
bedarf es im <strong>Fall</strong>e einer kalendermäßig bestimmten Zeit für die Mitwirkungshandlung des<br />
Gläubigers eines Angebots des Schuldners nur, wenn der Gläubiger die Handlung<br />
rechtzeitig vornimmt.<br />
Ursula und Berta haben den 15.06. als Termin bestimmt, zu dem Berta ihre Jacke in der<br />
Reinigung abholen sollte. Somit liegt ein nach dem Kalender bestimmter Termin vor. Ein<br />
Angebot der Ursula iSd §§ 294, 295 S. 1 BGB ist daher entbehrlich gewesen.<br />
d) Zwischenergebnis<br />
Da Berta die Jacke nicht am 15.06. abgeholt hat, hat sie sich im Gläubigerverzug<br />
befunden. Folglich war die Haftung der Ursula nach § 300 Abs. 1 BGB auf Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das<br />
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße<br />
Ursula hat jedoch nur leicht fahrlässig gehandelt, so dass sie die Beschädigung der Jacke<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
IV. Zwischenergebnis<br />
Ein Anspruch der Berta gegen Ursula auf Schadensersatz iHv 250,- € aus § 280 Abs. 1<br />
BGB scheidet mithin aus.<br />
B. Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB<br />
Berta könnte gegen Ursula aber einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 250<br />
Euro gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB haben.<br />
I. Rechtsgutsverletzung<br />
Zunächst müsste eine Eigentumsverletzung iSd § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Darunter<br />
versteht man Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der<br />
Sache nach Belieben zu verfahren, insb. Substanzverletzungen.<br />
Da Bertas Jacke durch das Brandloch beschädigt wird, ist eine Eigentumsverletzung<br />
gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegeben.<br />
II. Verletzungshandlung<br />
Darüber hinaus müsste eine für die Eigentumsverletzung ursächliche<br />
Verletzungshandlung der Ursula vorliegen. Eine Handlung ist ursächlich für einen Erfolg<br />
(eine Verletzung), wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg<br />
entfiele.<br />
Hätte Ursula die Zigarette nicht fallen lassen, wäre diese nicht auf der Jacke gelandet und<br />
es wäre kein Brandloch entstanden. Eine Verletzungshandlung der Ursula liegt mithin vor.<br />
III. Rechtswidrigkeit
Gründe, die die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung durch Ursula entfallen ließen,<br />
sind nicht ersichtlich.<br />
[Anmerkung: Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist die Rechtswidrigkeit grundsätzlich<br />
indiziert, d.h. sie wird vermutet. Soweit keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die<br />
Anlass geben, über die fehlende Rechtswidrigkeit nachzudenken (Bsp.: Notwehr etc.),<br />
bedarf dieser Prüfungspunkt keiner intensiven Erörterung.]<br />
IV. Verschulden<br />
Zudem müsste ein Verschulden der Ursula vorliegen. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet ein<br />
Schädiger grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit.<br />
Dass Ursula die Zigarette auf die Jacke fallen gelassen hat, beruht auf leichter<br />
Fahrlässigkeit. Ihr Verschulden wäre folglich anzunehmen. Um jedoch<br />
Wertungswidersprüche zwischen der vertraglichen Haftung und einem<br />
Schadensersatzanspruch aus dem Deliktsrecht zu vermeiden, müssen vertragliche<br />
Haftungsbeschränkungen auch auf die deliktische Haftung übertragen werden.<br />
Da Berta sich im Gläubigerverzug iSd § 300 Abs. 1 BGB befunden hat, als Ursula die<br />
Jacke beschädigte, haftet diese auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ausnahmsweise<br />
nur für grobe Fahrlässigkeit. Sie hat indes nur leicht fahrlässig gehandelt, so dass ein<br />
Verschulden der Ursula nicht gegeben ist.<br />
V. Zwischenergebnis<br />
Mangels Verschulden hat Berta gegen Ursula keinen Anspruch auf Schadensersatz in<br />
Höhe von 250,- € gemäß § 823 Abs. 1 BGB.<br />
C. Ergebnis<br />
Berta hat gegen Ursula weder einen vertraglichen, noch einen gesetzlichen Anspruch auf<br />
Schadensersatz in Höhe von 250 €.
<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> 22<br />
„Der defekte Neuwagen“<br />
kaufrechtliche Gewährleistung (Nacherfüllung; <strong>Rücktritt</strong>; Minderung; Schadensersatz statt<br />
der Leistung)<br />
<strong>Fall</strong>frage:<br />
Welche Rechte kann Konstantin gegen Vera geltend machen?<br />
Prüfungsschema:<br />
AGL: §§ 433, 437 ff. BGB<br />
A. Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 BGB<br />
I. Anspruch entstanden<br />
1. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />
2. Mangel, § 434 BGB<br />
Mangel = Abweichen der tatsächlichen Ist- von der vertraglich vereinbarten<br />
Soll-Beschaffenheit<br />
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB: Geeignetheit zur bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung<br />
PKW mit defektem Vergaser dient nicht als Transportmittel<br />
Mangel (+)<br />
3. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 S. 1 BGB<br />
Übergabe der Kaufsache, § 446 S. 1 BGB<br />
Mangel bei Übergabe bereits vorhanden (+)<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Anspruch entstanden (+)<br />
II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar<br />
Untergang (-)<br />
§ 439 Abs. 3 BGB (Unverhältnismäßigkeit) (-)<br />
§ 438 BGB (Verjährung) (-)<br />
III. Zwischenergebnis<br />
Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2<br />
BGB<br />
Inhalt: Wahl des Käufers<br />
B. Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323, 433,<br />
434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />
II. <strong>Rücktritt</strong>sgrund<br />
1. Mangel, § 434 BGB<br />
s.o. (+)<br />
2. im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, § 446 S. 1 BGB (+)<br />
3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB
keine Nachfristsetzung durch Konstantin (-)<br />
4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung<br />
weder § 440 BGB noch § 323 Abs. 2 BGB<br />
Entbehrlichkeit (-)<br />
5. Zwischenergebnis<br />
<strong>Rücktritt</strong>sgrund (-)<br />
III. Zwischenergebnis<br />
Rückgewähranspruch gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1<br />
S. 2 Nr. 2 BGB (-)<br />
C. Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 I S.1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />
II. Minderungsgrund, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB<br />
entspricht den Voraussetzungen des <strong>Rücktritt</strong>s: s.o.<br />
fehlende Fristsetzung, s.o.<br />
Minderungsgrund (-)<br />
III. Zwischenergebnis<br />
Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 I S.1, 433, 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB (-)<br />
D. Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434<br />
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+)<br />
II. Pflichtverletzung<br />
Pflicht: Lieferung einer mangelfreien Ware, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB<br />
Pflichtverletzung: Lieferung einer mangelhaften Ware<br />
Mangel = defekter Vergaser<br />
III. Vertretenmüssen<br />
grdsl. Vermutung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB<br />
Tatsache widerlegt, da Fehler nicht erkennbar<br />
IV. Zwischenergebnis<br />
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434<br />
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (-)
E. Ergebnis<br />
Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (+);<br />
Rückgewähr des Kaufpreises, Minderung, Schadensersatz (-)
Formulierungsvorschlag:<br />
A. Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 BGB<br />
Konstantin könnte gegen Vera einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1,<br />
439, 433, 434 BGB haben.<br />
I. Anspruch entstanden<br />
Hierzu müsste ein solcher Anspruch zunächst überhaupt entstanden sein.<br />
1. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />
Ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB liegt zwischen Konstantin und Vera in Folge<br />
des Neuwagenkaufs vor.<br />
2. Mangel, § 434 BGB<br />
Der Wagen müsste darüber hinaus gemäß § 437 Nr. 1 BGB mangelhaft sein.<br />
Ein Mangel ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich das Abweichen der<br />
tatsächlichen Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Da aber eine konkrete<br />
Vereinbarung über die Eigenschaften des Vergasers nicht getroffen wird, ist ein Mangel<br />
iSd Abs. 1 S.1 nicht gegeben.<br />
Weiterhin ist eine Sache gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft, wenn sie sich<br />
nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Allerdings treffen<br />
Konstantin und Vera auch über die vertragliche Verwendung keine explizite Vereinbarung.<br />
Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache jedoch auch dann mangelhaft, wenn sie<br />
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist,<br />
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache<br />
erwarten darf (sog. objektiver Mangelbegriff).<br />
Die übliche Verwendung eines Autos besteht in seiner Benutzung als Transportmittel und<br />
wird damit durch einen defekten Vergaser beeinträchtigt. Bei einem Neufahrzeug darf der<br />
Käufer zudem erwarten, dass keinerlei Defekte vorhanden sind. Da aber der Vergaser des<br />
von Konstantin erworbenen Neuwagens auf langen Fahrten nicht ordnungsgemäß<br />
funktioniert, liegt folglich ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor.<br />
3. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 S. 1 BGB<br />
Nach den Angaben des Sachverhaltes hat dieser Mangel auch bereits im Zeitpunkt des<br />
Gefahrübergangs nach § 446 S. 1 BGB, nämlich der Übergabe des Autos an Konstantin ,<br />
vorgelegen.<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Damit steht dem Konstantin gegen Vera ein Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1,<br />
439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu. Namentlich hat er ein Wahlrecht zwischen einer<br />
Ersatzlieferung und einer Nachbesserung des defekten Pkw. Konstantin kann also von<br />
Vera einen gleichartigen Neuwagen oder die Reparatur des gelieferten Wagens<br />
verlangen.<br />
II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar<br />
Der Nacherfüllungsanspruch dürfte schließlich auch nicht untergegangen und müsste<br />
durchsetzbar sein.<br />
Die Nacherfüllung nach Wahl des Käufers ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB ist dann<br />
ausgeschlossen, wenn die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung (also Neulieferung<br />
oder Nachbesserung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wählt der Käufer<br />
eine Ersatzlieferung, ist diese aber unverhältnismäßig viel teurer als die Reparatur, so<br />
kann sich der Verkäufer auf § 439 Abs. 3 BGB berufen.<br />
Angesichts der Beschädigung am Wagen des Konstantin wäre daher zu untersuchen, ob
nicht ein Ersatz des Vergasers im Vergleich zur Lieferung eines komplett neuen<br />
Fahrzeugs im Verhältnis weit weniger Kosten verursachen würde.<br />
[Anmerkung: Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, die ohne weitere<br />
Sachverhaltsangaben nicht eindeutig entschieden werden kann. In einem solchen <strong>Fall</strong><br />
kann man mit schlüssigen Argumenten einen Ausschluss der Neulieferung nach § 439<br />
Abs. 3 BGB begründen. Ebenso kann man jedoch auch die Auffassung vertreten, dass die<br />
Wahl des Käufers nicht eingeschränkt ist. Da sich Konstantin ohnehin noch nicht<br />
entschlossen hat, sollte man die Frage nicht zu breit erörtern.]<br />
Auch eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruches nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist<br />
nicht ersichtlich.<br />
III. Zwischenergebnis<br />
Konstantin hat somit einen Anspruch gegen Vera auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1,<br />
439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />
B. Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1, 433,<br />
434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />
Konstantin könnte gegen Vera darüber hinaus auch einen Anspruch auf Rückzahlung des<br />
Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />
haben.<br />
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />
Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Konstantin und Vera iSd § 433 BGB liegt vor.<br />
II. <strong>Rücktritt</strong>sgrund<br />
Darüber hinaus müsste ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB gegeben sein.<br />
Dies ist der <strong>Fall</strong>, wenn der Neuwagen im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges<br />
mangelhaft gewesen ist und eine Nachfrist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen oder<br />
entbehrlich gewesen ist.<br />
1. Mangel, § 434 BGB<br />
Zunächst müsste daher der Neuwagen gemäß § 434 BGB mangelhaft sein. Dass das<br />
Fahrzeug auf Grund des defekten Vergasers mangelhaft iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />
ist, wurde bereits gezeigt (s.o.).<br />
2. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 BGB<br />
Auch hat der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, d.h. bei Übergabe der<br />
Kaufsache gemäß § 446 S. 1 BGB vorgelegen.<br />
3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB<br />
Gemäß § 323 Abs. 1 BGB setzt das <strong>Rücktritt</strong>srecht jedoch voraus, dass der Verkäufer<br />
eine ihm <strong>vom</strong> Käufer gesetzte, angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos hat<br />
verstreichen lassen. Für die Angemessenheit der Nachfrist gilt, dass dem Schuldner eine<br />
letzte Möglichkeit gegeben werden soll, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu<br />
vollenden.<br />
Konstantin hat der Vera vorliegend noch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Es fehlt<br />
daher grundsätzlich an dieser Voraussetzung.<br />
4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung<br />
Die Fristsetzung könnte indes gemäß § 440 BGB entbehrlich sein. Dies ist dann der <strong>Fall</strong>,<br />
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert<br />
oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm<br />
unzumutbar ist.<br />
Allerdings hat Vera bislang weder beide Arten der Nacherfüllung verweigert, noch ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar. Eine Nachfristsetzung ist nicht nach<br />
§ 440 BGB entbehrlich.<br />
Auch ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht aus Gründen des § 323 Abs. 2 BGB<br />
entbehrlich.<br />
5. Zwischenergebnis<br />
Mangels Nachfristsetzung liegt ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund des Konstantin iSd §§ 437 Nr. 2, 323<br />
BGB nicht vor.<br />
III. Zwischenergebnis<br />
Konstantin hat gegen Vera keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß<br />
§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />
C. Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S.1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB<br />
Konstantin könnte gegen Vera jedoch ein Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs.<br />
1 S. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zustehen.<br />
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />
Der dafür erforderliche Kaufvertrag über den Neuwagen iSd § 433 BGB liegt vor (s.o.).<br />
II. Minderungsgrund, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB<br />
Wie sich aus dem Wortlaut des § 441 BGB („statt zurückzutreten…“) ergibt, müssen für<br />
die Minderung ebenfalls die Voraussetzungen eines <strong>Rücktritt</strong>rechts erfüllt sein. Diese<br />
ergeben sich wiederum aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Auch hier gilt also, dass Konstantin<br />
der Vera zunächst erfolglos eine Nacherfüllungsfrist setzen muss.<br />
Da es an einer Nachfristsetzung des Konstantin fehlt, liegt auch kein Minderungsgrund iSd<br />
§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB vor.<br />
III. Zwischenergebnis<br />
Konstantin steht gegen Vera kein Recht zur Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 437<br />
Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu.<br />
D. Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434 Abs. 1<br />
S. 2 Nr. 2 BGB<br />
Allerdings könnte Konstantin gegen Vera einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß<br />
§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB haben.<br />
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB<br />
Ein wirksamer Kaufvertrag iSd § 433 BGB und somit auch ein Schuldverhältnis gemäß<br />
§ 280 Abs. 1 BGB liegt vor (s.o.).<br />
II. Pflichtverletzung<br />
Zudem müsste Vera nach § 280 Abs. 1 BGB eine ihr obliegende Pflicht aus dem<br />
Schuldverhältnis verletzt haben. Aus dem Kaufvertrag ist der Verkäufer – und somit auch<br />
Vera – nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und<br />
Rechtsmängeln zu verschaffen.<br />
Indem Vera dem Konstantin den Neuwagen mit einem defekten Vergaser und daher mit<br />
einem Sachmangel iSd § 433 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB übergeben hat, hat sie gegen die ihr<br />
nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB obliegende Pflicht zur mangelfreien Lieferung verstoßen.<br />
Eine Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB liegt vor.<br />
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB<br />
Des Weiteren müsste Vera die Pflichtverletzung, also die Lieferung des Neuwagens in<br />
mangelhaftem Zustand zu vertreten haben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat sie<br />
gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Grundsätzlich wird ihr
Vertretenmüssen auch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.<br />
Da der Mangel aber auch trotz intensiver Untersuchung des Fahrzeuges nicht zu<br />
erkennen war, kann sich Vera entlasten. Ihrer Untersuchungspflicht ist sie in<br />
zureichendem Maße nachgekommen. Sie hat die Pflichtverletzung daher nicht zu<br />
vertreten.<br />
IV. Zwischenergebnis<br />
Konstantin hat gegen Vera keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß<br />
§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.<br />
[Anmerkung: Selbst, wenn Vera den Mangel hätte ekennen können, würde ein<br />
Schadensersatzanspruch zur Zeit noch scheitern. Nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB muss<br />
nämlich auch in diesem <strong>Fall</strong> dem Schuldner die Möglichkeit zur Nachbesserung in Form<br />
der Fristsetzung eingeräumt werden. Wie bereits mehrfach festgestellt wurde, fehlt es an<br />
einer solchen Fristsetzung allerdings.]<br />
E. Ergebnis<br />
Konstantin hat gegen Vera einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439,<br />
433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, jedoch mangels Nachfristsetzung weder einen Anspruch<br />
auf Rückgewähr des Kaufpreises, noch einen Anspruch auf Minderung oder<br />
Schadensersatz.