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Lösung Fall 20 „Das gebrauchte Fahrrad“ Kaufrecht; Rücktritt vom ...

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Formulierungsvorschlag:<br />

A. Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />

Vera könnte gegen Katharina einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323<br />

Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass Vera ein <strong>Rücktritt</strong>srecht hatte, den <strong>Rücktritt</strong><br />

erklärt hat und das <strong>Rücktritt</strong>srecht nicht ausgeschlossen war.<br />

I. <strong>Rücktritt</strong>sgrund, § 323 BGB<br />

Ein <strong>Rücktritt</strong>srecht setzt zunächst das Vorliegen eines <strong>Rücktritt</strong>sgrundes voraus.<br />

Möglicherweise stand Vera ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund gemäß § 323 Abs. 1 BGB zu.<br />

1. gegenseitiger Vertrag<br />

Gemäß § 323 Abs. 1 BGB müsste dafür ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Der<br />

Kaufvertrag zwischen Vera und Katharina iSd § 433 BGB stellt einen solchen<br />

gegenseitigen Vertrag dar.<br />

2. Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht<br />

Weiterhin dürfte Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Leistung nicht bzw. nicht<br />

ordnungsgemäß erbracht haben.<br />

Katharina war nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 €<br />

verpflichtet, sie hat jedoch zunächst nur 5 € angezahlt. Demnach hat sie ihre Leistung<br />

nicht ordnungsgemäß erbracht.<br />

3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB<br />

Weiterhin müsste Vera Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene<br />

Frist zur Leistung gesetzt haben.<br />

Vera hat Katharina am 16.01. eine Frist zur Leistung bis zum 25.01. gesetzt. Hierbei<br />

handelt es sich um eine angemessene Frist. Diese Frist hat Katharina verstreichen lassen.<br />

Damit hat Vera Katharina erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.<br />

4. Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB<br />

Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB vorgelegen haben.<br />

Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB darf der Schuldner <strong>vom</strong> Vertrag nur zurücktreten, wenn er an<br />

der Teilleistung kein Interesse mehr hat.<br />

Vera hatte an der Teilleistung (den bereits gezahlten 5 €) kein Interesse mehr und konnte<br />

damit <strong>vom</strong> Kaufvertrag zurücktreten.<br />

II. <strong>Rücktritt</strong>serklärung, § 349 BGB<br />

Zudem müsste Vera gem. § 349 BGB den <strong>Rücktritt</strong> gegenüber Katharina erklärt haben.<br />

Am 30.01. hat Vera gegenüber Katharina den <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> Kaufvertrag erklärt.<br />

III. kein Ausschluss<br />

Anhaltspunkte für einen Ausschluss des <strong>Rücktritt</strong>srechts gemäß § 323 Abs. 6 BGB sind<br />

nicht ersichtlich.<br />

B. Ergebnis<br />

Vera hat einen Anspruch gegen Katharina auf Rückgabe des Fahrrads gemäß §§ 346<br />

Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von<br />

5 €.

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