Lösung Fall 20 „Das gebrauchte Fahrrad“ Kaufrecht; Rücktritt vom ...
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Formulierungsvorschlag:<br />
A. Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB<br />
Vera könnte gegen Katharina einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 323<br />
Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass Vera ein <strong>Rücktritt</strong>srecht hatte, den <strong>Rücktritt</strong><br />
erklärt hat und das <strong>Rücktritt</strong>srecht nicht ausgeschlossen war.<br />
I. <strong>Rücktritt</strong>sgrund, § 323 BGB<br />
Ein <strong>Rücktritt</strong>srecht setzt zunächst das Vorliegen eines <strong>Rücktritt</strong>sgrundes voraus.<br />
Möglicherweise stand Vera ein <strong>Rücktritt</strong>sgrund gemäß § 323 Abs. 1 BGB zu.<br />
1. gegenseitiger Vertrag<br />
Gemäß § 323 Abs. 1 BGB müsste dafür ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Der<br />
Kaufvertrag zwischen Vera und Katharina iSd § 433 BGB stellt einen solchen<br />
gegenseitigen Vertrag dar.<br />
2. Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht<br />
Weiterhin dürfte Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Leistung nicht bzw. nicht<br />
ordnungsgemäß erbracht haben.<br />
Katharina war nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 €<br />
verpflichtet, sie hat jedoch zunächst nur 5 € angezahlt. Demnach hat sie ihre Leistung<br />
nicht ordnungsgemäß erbracht.<br />
3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB<br />
Weiterhin müsste Vera Katharina gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene<br />
Frist zur Leistung gesetzt haben.<br />
Vera hat Katharina am 16.01. eine Frist zur Leistung bis zum 25.01. gesetzt. Hierbei<br />
handelt es sich um eine angemessene Frist. Diese Frist hat Katharina verstreichen lassen.<br />
Damit hat Vera Katharina erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.<br />
4. Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB<br />
Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB vorgelegen haben.<br />
Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB darf der Schuldner <strong>vom</strong> Vertrag nur zurücktreten, wenn er an<br />
der Teilleistung kein Interesse mehr hat.<br />
Vera hatte an der Teilleistung (den bereits gezahlten 5 €) kein Interesse mehr und konnte<br />
damit <strong>vom</strong> Kaufvertrag zurücktreten.<br />
II. <strong>Rücktritt</strong>serklärung, § 349 BGB<br />
Zudem müsste Vera gem. § 349 BGB den <strong>Rücktritt</strong> gegenüber Katharina erklärt haben.<br />
Am 30.01. hat Vera gegenüber Katharina den <strong>Rücktritt</strong> <strong>vom</strong> Kaufvertrag erklärt.<br />
III. kein Ausschluss<br />
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des <strong>Rücktritt</strong>srechts gemäß § 323 Abs. 6 BGB sind<br />
nicht ersichtlich.<br />
B. Ergebnis<br />
Vera hat einen Anspruch gegen Katharina auf Rückgabe des Fahrrads gemäß §§ 346<br />
Abs. 1, 433, 323 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von<br />
5 €.