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Lösungsskizze Fall 15 - Teil 1

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II. Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 80 €<br />

1. Gem. § 122 BGB analog: Je nach welcher Meinung man bei der Ablehnung der<br />

Rechtsfigur „Anscheins- / Duldungsvollmacht“ folgt, kommt als AGL eine analoge<br />

Anwendung des § 122 BGB in Betracht:<br />

a) Zurechenbares Erwecken des Anscheins einer Erklärung, auf deren Wirksamkeit<br />

der Geschäftsgegner vertrauen darf? (+), da D durch das jahrelange ungeprüfte<br />

Bezahlen der von Sine erteilten Aufträge entsprechend dem objektiven Tatbestand<br />

des § 171 BGB gegenüber V den Anschein erweckte, dass die Sine bevollmächtigt<br />

sei.<br />

b) Verschulden? Nach Lobinger, Rechtsgeschäftliche Verpflichtung, S. 206 ff. verlangt<br />

auch eine Haftung nach § 122 BGB eine Verschuldensprüfung (vgl. dazu<br />

„Speisekartenfall“). Hier: (+)<br />

c) Anspruch (+)<br />

2. Gem. §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB (c.i.c.)<br />

a) Schuldverhältnis gem. § 311 II Nr. 3 BGB (+)<br />

b) Pflichtverletzung (+)<br />

aa) Pflicht: Rechtsgeschäftliche Vertretung nur von dazu bevollmächtigten bzw.<br />

Kontrolle, dass nur wirksam Bevollmächtigte agieren und mögliche Reaktion<br />

auf die Feststellung, dass dem nicht so ist.<br />

bb) Verletzung: Diese Pflicht wurde auch nicht verletzt.<br />

c) Schuldhaft (+)<br />

d) Anspruch (+)<br />

Exkurs: Schadenshöhe<br />

Sowohl bei einem Anspruch aus § 122 analog wie auch bei einem aus c.i.c. wird nur derjenige<br />

Schaden ersetzt, der entstanden ist. Bei der Ermittlung des Schadens im Rahmen<br />

des Anspruchs auf Schadensersatzes wird dasjenige „Loch“, das dem Geschädigten durch<br />

die schädigende Handlung des Schädigers entstanden ist und durch den Schädiger wieder<br />

ausgeglichen werden soll, bestimmt. Vorliegend ist dem V durch den unnötigen Transport<br />

– lt. Sachverhalt – ein Schaden i.H.v. 80 € entstanden, dieser muss durch das Sanatorium<br />

ausgeglichen werden. Die Möglichkeit der Durchführung des Kaufvertrages, und<br />

damit die Gewinnerwartung, ist vorliegend nicht von dem Schadensbegriff umfasst.<br />

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