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Aktueller Geschäftsverteilungsplan - Justiz in Sachsen

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT<br />

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013<br />

Stand: 1. Oktober 2013<br />

A<br />

Sachliche Verteilung<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

1. Die Zuständigkeit der Senate richtet sich bei allen Anträgen nach den Sachgebieten, wie<br />

sie unter II. zugeteilt s<strong>in</strong>d.<br />

Das gilt auch für Sachen, die zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen<br />

wurden, für die Wiederaufnahme von Verfahren sowie für die Fortsetzung ruhender,<br />

ausgesetzter oder e<strong>in</strong>em anderen Gericht vorgelegter Verfahren.<br />

2. S<strong>in</strong>d bei verschiedenen Senaten Sachen anhängig, die aus e<strong>in</strong>heitlicher Veranlassung und<br />

gleichen Rechtsgründen entstanden s<strong>in</strong>d, so können alle diese Sachen e<strong>in</strong>em Senat zugeteilt<br />

werden; dabei erfolgt die Zuteilung an den Senat, bei dem die meisten gleichartigen<br />

Sachen anhängig s<strong>in</strong>d.<br />

3. Für Streitigkeiten aus dem Prozessrecht und aus dem Vollstreckungsrecht e<strong>in</strong>schließlich<br />

des Vollstreckungskostenrechts ist der Senat zuständig, der nach der obigen Regelung für<br />

die Entscheidung über das zugrundeliegende Rechtsgebiet zuständig ist. Das gleiche gilt<br />

für Streitigkeiten über Verwaltungsgebühren und Verwaltungskosten, die für e<strong>in</strong>e Sachentscheidung<br />

(Grundverwaltungsakt, Widerspruchsbescheid etc.) festgesetzt werden oder<br />

im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er solchen Entscheidung stehen. Werden mehrere Abgaben aus<br />

unterschiedlichen Rechtsgebieten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bescheid vollstreckt, so richtet sich die Zuständigkeit<br />

nach dem höchsten Betrag.<br />

4. Die Zuständigkeit e<strong>in</strong>es Senats für Planfeststellungsverfahren schließt die damit zusammenhängenden<br />

Enteignungsverfahren e<strong>in</strong>.<br />

5. Die Zuständigkeit für Asylsachen umfasst neben allen Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz<br />

auch die Streitigkeiten über abschiebungsrechtliche Entscheidungen des Bundesamtes<br />

für die Anerkennung ausländischer Flüchtl<strong>in</strong>ge/des Bundesamtes für Migration<br />

und Flüchtl<strong>in</strong>ge.<br />

6. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit erfolgt die Zuteilung im E<strong>in</strong>vernehmen der Vorsitzenden<br />

der Senate, deren Zuständigkeit <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Senat, dem die Sache zugeteilt wurde, nicht zuständig<br />

ist, so überweist der Vorsitzende dieses Senats die Sache im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />

dessen Vorsitzendem dem zuständigen Senat. Kommt das erforderliche E<strong>in</strong>vernehmen <strong>in</strong><br />

diesen Fällen nicht zustande, so entscheidet das Präsidium.


2<br />

7. Die sich aus Ziffer II ergebende Fachzuständigkeit e<strong>in</strong>es Senats umfasst auch die Zuständigkeit<br />

für abgabenrechtliche Streitigkeiten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>deutigen Sachzusammenhang<br />

mit e<strong>in</strong>em Rechtsgebiet stehen, das dem Senat zugeteilt ist.<br />

II. Besonderes<br />

Die Verfahren werden nach Sachgebieten wie folgt zugeteilt:<br />

1. Dem 1. Senat:<br />

- Baurecht mit Städtebauförderungsrecht e<strong>in</strong>schließlich der Normenkontrollen;<br />

- Recht der Raumordnung und der Landesplanung;<br />

- Straßenrecht, mit Ausnahme der Verfahren, bei denen e<strong>in</strong> sachlicher Zusammenhang mit<br />

e<strong>in</strong>em bis zum 31.12.2007 vom 5. Senat entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes<br />

besteht;<br />

- Recht des Bergbaus;<br />

- Natur- und Landschaftsschutzrecht;<br />

- Luftverkehrsrecht (e<strong>in</strong>schließlich Luftsicherheitsgebühren) und Eisenbahnrecht;<br />

- Vermessungsrecht;<br />

- Zweckentfremdungsrecht;<br />

- Denkmal- und Kulturschutzrecht;<br />

- Subventionsrecht;<br />

- Recht der offenen Vermögensfragen, auch soweit diese nicht öffentlich-rechtlicher Natur<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

- Streitigkeiten nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVVO/GVO);<br />

- Streitigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;<br />

- K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe- und Kriegsopferrecht;<br />

- Recht der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen;<br />

- Landwirtschaftsrecht (auch: MGVO);<br />

- Gerätesicherheitsgesetz;<br />

- Zuständigkeit für Besche<strong>in</strong>igungen nach § 7h EStG;


3<br />

- alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Afghanistan, Bangladesh, Indien, Pakistan, Sri<br />

Lanka und von Staatenlosen sowie Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die<br />

geltend machen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dieser Staaten politisch verfolgt zu werden.<br />

2. Dem 2. Senat:<br />

- Staatskirchenrecht;<br />

- Recht des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften;<br />

- Hochschulrecht, e<strong>in</strong>schließlich des Hochschulzulassungsrechts und des Prüfungsrechts;<br />

- Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung und staatliche Pflichtfachprüfung;<br />

- Schulrecht, e<strong>in</strong>schließlich des Rechts der Schulen <strong>in</strong> freier Trägerschaft (mit Privatschulf<strong>in</strong>anzierung),<br />

des Schülerbeförderungsrechts und des Prüfungsrechts;<br />

- Berufsbildungsrecht mit Heil- und Heilhilfsberufe, e<strong>in</strong>schließlich des Prüfungsrechts sowie<br />

der Prüfungszulassungen;<br />

- Gesellen- und Meisterprüfungen;<br />

- Anerkennung <strong>in</strong>- und ausländischer Prüfungen;<br />

- Rettungsdienstrecht;<br />

- Schwerbeh<strong>in</strong>dertenfürsorgerecht;<br />

- alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Iran, den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen<br />

Sowjetunion, mit Ausnahme des Verfahrens A 5 A 499/08, und von Staatenlosen sowie<br />

Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dieser<br />

Staaten politisch verfolgt zu werden.<br />

3. Dem 3. Senat:<br />

- Vere<strong>in</strong>s- und Versammlungsrecht;<br />

- Staatsangehörigkeits- und E<strong>in</strong>bürgerungsrecht;<br />

- Ausländerrecht;<br />

- Pass- und Ausweisrecht;<br />

- Melderecht;<br />

- Namensrecht;<br />

- Bestattungs- und Friedhofsrecht;


4<br />

- Allgeme<strong>in</strong>es Polizeirecht;<br />

- Gewerbe-, Handwerks-, Gaststätten-, Sonn- und Feiertagsrecht, ohne Gesellen- und Meisterprüfungen;<br />

- Ladenschlussrecht;<br />

- Straßenverkehrsrecht;<br />

- Lebensmittelrecht;<br />

- Tierschutzrecht;<br />

- Fleischhygienerecht;<br />

- Seuchen- und Tierseuchenrecht;<br />

- Waffenrecht;<br />

- Forst-, Jagd- und Fischereirecht;<br />

- Datenschutzrecht;<br />

- Statistikrecht;<br />

- Post-, Presse- und Rundfunkrecht;<br />

- Entb<strong>in</strong>dung ehrenamtlicher Richter;<br />

- Grundsteuer (mit Ausnahme des Verfahrens 5 A 298/09);<br />

- Rundfunkgebühren;<br />

- Gebühren zu Auskünften aus Gewerbedateien;<br />

- Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren aus sozialen Gründen;<br />

- alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus der Türkei und von Staatenlosen sowie Personen,<br />

deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, <strong>in</strong> diesem Staat politisch<br />

verfolgt zu werden.<br />

4. Dem 4. Senat:<br />

- Recht der freien Berufe und der staatlich gebundenen Berufe (soweit damit e<strong>in</strong>e staatliche<br />

Beleihung oder öffentliche Bestellung verbunden ist) e<strong>in</strong>schließlich der berufsständischen<br />

Pflichtversorgung;<br />

- Flüchtl<strong>in</strong>gs- und Vertriebenenrecht;


5<br />

- Umweltrecht (<strong>in</strong>sbesondere Atom- und Strahlenschutz, Immissionsschutz,<br />

Chemikalienrecht, Abfallrecht und Bodenschutz, e<strong>in</strong>schließlich Altlastenfreistellung), soweit<br />

nicht der 1. Senat zuständig ist;<br />

- Zulässigkeit von W<strong>in</strong>dkraftanlagen;<br />

- Wasserrecht;<br />

- Recht der Wirtschaft (Industrie, Energiewirtschaft, Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsrecht);<br />

- Wahlrecht;<br />

- Allgeme<strong>in</strong>es Kommunalrecht (Recht der Geme<strong>in</strong>den, Landkreise, Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

bzw. sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften) außer dem Kommunalabgabenrecht;<br />

- F<strong>in</strong>anzausgleichsrecht;<br />

- Sparkassenrecht;<br />

- Recht der Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts sowie die Verfassung und autonomen Rechte der sonstigen juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts (e<strong>in</strong>schließlich IHK-Beiträge)<br />

- Sozialhilferecht;<br />

- Asylbewerberleistungsgesetz;<br />

- Wohngeldrecht;<br />

- Zweitwohnungssteuer;<br />

- Hundesteuer;<br />

- alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Irak, den europäischen Staaten mit Ausnahme<br />

der Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, den Staaten des amerikanischen<br />

Kont<strong>in</strong>ents e<strong>in</strong>schließlich der Karibik und von Staatenlosen sowie Personen, deren Staatsangehörigkeit<br />

ungeklärt ist, die geltend machen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dieser Staaten politisch verfolgt<br />

zu werden.<br />

5. Dem 5. Senat:<br />

- Abgabenrecht<br />

(<strong>in</strong>sbesondere: Abwasserabgabengesetz, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht,<br />

Entwässerungs- und Wasserversorgungsbeitragsrecht, Benutzungsgebührenrecht,<br />

kommunales Abgabenrecht, Gebühren aus dem Vermessungsrecht);<br />

- Straßenrecht, soweit nicht der 1. Senat zuständig ist;<br />

- Streitigkeiten nach dem Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz<br />

(e<strong>in</strong>schließlich Subventionen), soweit nicht der 2. Senat zuständig ist;


- Graduiertenförderungsgesetz;<br />

6<br />

- Studentenwerksgesetz, soweit es um f<strong>in</strong>anzielle Leistungen an Studenten geht;<br />

- Unterhaltsvorschussgesetz, Unterhaltssicherungs- und Arbeitsplatzschutzgesetz;<br />

- Häftl<strong>in</strong>gshilferecht;<br />

- Krankenhausf<strong>in</strong>anzierungsrecht;<br />

- Verfahren 5 A 298/09 (Grundsteuer);<br />

- alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Senaten zugeteilt s<strong>in</strong>d;<br />

- alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Ozeanien, den Staaten des afrikanischen Kont<strong>in</strong>ents,<br />

Israel/Paläst<strong>in</strong>a, Jordanien, Libanon, Syrien, den Staaten der arabischen Halb<strong>in</strong>sel<br />

soweit nicht der 2. Senat zuständig ist, des asiatischen Kont<strong>in</strong>ents, soweit ke<strong>in</strong> anderer<br />

Senat zuständig ist und von Staatenlosen sowie Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt<br />

ist, die geltend machen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dieser Staaten politisch verfolgt zu werden. Des<br />

Weiteren ist der Senat für das Asylverfahren A 5 A 499/08 zuständig.<br />

6. Dem 6. Senat (Diszipl<strong>in</strong>arsenat):<br />

- alle Sachen der Diszipl<strong>in</strong>argerichtsbarkeit.<br />

7. Dem 7. Senat (Flurbere<strong>in</strong>igungssenat):<br />

- alle Sachen des Flurbere<strong>in</strong>igungsrechts.<br />

8. Dem 8. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen/Bund):<br />

- Bundespersonalvertretungsrecht.<br />

9. Dem 9. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen/Land):<br />

- Landespersonalvertretungsrecht.<br />

10. Dem 10. Senat (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO)<br />

11. Dem 11. Senat<br />

- Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren<br />

und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vom 24. November 2011).


7<br />

B<br />

Bestimmung der Mitglieder der Senate:<br />

1. Senat<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VROVG Meng<br />

R<strong>in</strong>OVG Schmidt-Rottmann<br />

ROVG He<strong>in</strong>le<strong>in</strong><br />

ROVG Dr. Pastor<br />

ROVG Kober*<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 2., 3., 4. und 5. Senats.<br />

2. Senat<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VPräsOVG Dr. Grünberg<br />

R<strong>in</strong>OVG Hahn<br />

R<strong>in</strong>OVG Dr. Henke<br />

RVG Dr. Tolkmitt (1.1.-31.12.2013)<br />

ROVG Tischer*<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 3., 4., 5. und 1. Senats.<br />

3. Senat<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VROVG Dr. Freiherr v. Welck<br />

R<strong>in</strong>OVG Drehwald<br />

ROVG Groschupp<br />

ROVG He<strong>in</strong>le<strong>in</strong>*<br />

ROVG Kober*<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 4., 5., 1. und 2. Senats.<br />

4. Senat<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

PrOVG Künzler<br />

ROVG Kober<br />

R<strong>in</strong>OVG Düvelshaupt<br />

ROVG Dr. Pastor*<br />

R<strong>in</strong>OVG Döpelheuer*<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 5., 1., 2. und 3. Senats.<br />

5. Senat<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VROVG Raden<br />

ROVG Dehoust<br />

R<strong>in</strong>OVG Döpelheuer<br />

ROVG Tischer<br />

ROVG Prof. Dr. Enders (Richter im Nebenamt)<br />

R<strong>in</strong>OVG Drehwald*<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 1., 2., 3. und 4. Senats.


6. Senat (Diszipl<strong>in</strong>arsenat)<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VROVG Meng<br />

ROVG Dehoust<br />

R<strong>in</strong>OVG Hahn<br />

ROVG Tischer<br />

7. Senat (Flurbere<strong>in</strong>igungssenat)<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

PrOVG Künzler<br />

ROVG Kober<br />

R<strong>in</strong>OVG Schmidt-Rottmann<br />

ROVG Dr. Pastor<br />

8<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 1., 2., 3., 4. und 5. Senats.<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 2., 3., 4. und 5. Senats.<br />

8. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen/Bund)<br />

Hauptamtliches Mitglied:<br />

VPräsOVG Dr. Grünberg<br />

Stellvertreter:<br />

R<strong>in</strong>OVG Düvelshaupt, R<strong>in</strong>OVG Hahn, weiter die<br />

Richter des 2., 3., 4., 5. und 1. Senats.<br />

9. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen/Land)<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VPräsOVG Dr. Grünberg (Vorsitzender)<br />

R<strong>in</strong>OVG Düvelshaupt<br />

ROVG Groschupp<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 2., 3., 4., 5. und 1. Senats.<br />

10. Senat (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO)<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VROVG Freiherr Dr. v. Welck<br />

ROVG He<strong>in</strong>le<strong>in</strong><br />

R<strong>in</strong>OVG Düvelshaupt<br />

Stellvertreter:<br />

R<strong>in</strong>OVG Drehwald<br />

ROVG Kober<br />

11. Senat<br />

Hauptamtliche Mitglieder:<br />

VROVG Freiherr Dr. v. Welck<br />

R<strong>in</strong>OVG Drehwald<br />

R<strong>in</strong>OVG Döpelheuer<br />

R<strong>in</strong>OVG Dr. Henke<br />

Stellvertreter:<br />

Die Richter des 1., 2., 3., 4. und 5. Senats<br />

Die Heranziehung der Vertreter des 10. Senats erfolgt <strong>in</strong> der vorgegebenen Reihenfolge.<br />

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des 10. Senats s<strong>in</strong>d gemäß § 4 Satz 2 VwGO<br />

bis 31. Dezember 2013 bestimmt.<br />

Die mit * bezeichneten Richter gehören dem Senat nur als hauptamtliche Mitglieder <strong>in</strong> Normenkontrollverfahren<br />

an.<br />

Regelmäßige Vertreter der Senatsvorsitzenden s<strong>in</strong>d die jeweils an der 2. Stelle genannten<br />

Richter.


9<br />

Der Präsident des OVG wird zur Stellvertretung nur <strong>in</strong> Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes<br />

herangezogen. Sofern bei der angefochtenen Entscheidung der Ehegatte e<strong>in</strong>es Richters<br />

des Oberverwaltungsgerichts mitgewirkt hat, wirkt dieser Richter an der Entscheidung<br />

des Oberverwaltungsgerichts nicht mit. Richter am OVG Prof. Dr. Enders wird nicht zur<br />

Stellvertretung und nicht zur Mitwirkung an Normenkontrollverfahren herangezogen.<br />

Soweit die hauptamtlichen Richter anderer Senate zur Stellvertretung berufen s<strong>in</strong>d, richtet sie<br />

sich nach der aufsteigenden Senatsfolge.<br />

Soweit e<strong>in</strong> Richter mehreren Senaten angehört und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt<br />

wird, geht die Anforderung des Senats vor, welcher der Stammsenat des Richters ist. Das<br />

gilt dann nicht, wenn die Anforderung von e<strong>in</strong>em Fachsenat (d. h. 6. bis 10. Senat) erfolgt. In<br />

diesem Fall hat die Anforderung des Fachsenats Vorrang.<br />

Mitglieder:<br />

PrOVG Künzler (Vorsitzender)<br />

VPrOVG Dr. Grünberg<br />

VROVG Raden<br />

VROVG Dr. Freiherr v. Welck<br />

VROVG Meng<br />

C<br />

Großer Senat (§ 12 VwGO)<br />

Die gemäß § 11 i. V. m. § 12 Abs. 1 VwGO beteiligten bzw. erkennenden Senate, die im Großen<br />

Senat nicht durch e<strong>in</strong> ständiges Mitglied vertreten s<strong>in</strong>d, entsenden jeweils ihren Vorsitzenden<br />

<strong>in</strong> den Großen Senat. Diese Vorsitzenden werden hierbei jeweils wie <strong>in</strong> ihren Senaten<br />

vertreten.<br />

D<br />

Güterichter<br />

Als Güterichter (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 5 ZPO) s<strong>in</strong>d zuständig: Richter<strong>in</strong><br />

am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt, Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, Richter<strong>in</strong><br />

am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer.<br />

Die Güterichter vertreten sich wechselseitig.<br />

Im E<strong>in</strong>vernehmen mit den Beteiligten können Verfahren an Güterichter anderer Gerichte abgegeben<br />

werden.<br />

Für die Entscheidung über e<strong>in</strong> Verfahren, an dem e<strong>in</strong>er der genannten Richter als Güterichter<br />

beteiligt war, wird dieser auch nicht im Wege der Stellvertretung herangezogen.


10<br />

E<br />

Ehrenamtliche Richter<br />

Beamtenbeisitzer beim Diszipl<strong>in</strong>arsenat<br />

Die <strong>in</strong> der Anlage 1 genannten Landesbeamtenbeisitzer und die <strong>in</strong> der Anlage 2 genannten<br />

Bundesbeamtenbesitzer werden jeweils nache<strong>in</strong>ander herangezogen. Sie werden dabei dem<br />

Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe entnommen, dem der beschuldigte Beamte angehört.<br />

Stehen danach Beisitzer nicht zur Verfügung, werden sie nach der dort erreichten Reihenfolge<br />

aus der Liste der - absteigend, ersatzweise aufsteigend - nachfolgenden Laufbahngruppen<br />

desselben Verwaltungszweigs entnommen. Stehen auch hiernach ke<strong>in</strong>e Beisitzer zur<br />

Verfügung, werden sie ersatzweise aus der Liste des nächstfolgenden Verwaltungszweiges<br />

nach den oben genannten Grundsätzen entnommen.<br />

Ist e<strong>in</strong> Beamtenbeisitzer verh<strong>in</strong>dert, so tritt an se<strong>in</strong>e Stelle der nach den oben genannten<br />

Grundsätzen folgende Beisitzer. Die Verh<strong>in</strong>derung und die Vertretung gelten für die Reihenfolge<br />

der Heranziehung als Teilnahme. Als Teilnahme gilt auch, wenn sämtliche für e<strong>in</strong>e Sitzung<br />

vorgesehenen Term<strong>in</strong>e ersatzlos aufgehoben werden.<br />

Ehrenamtliche Flurbere<strong>in</strong>igungsrichter<br />

Für die Heranziehung der aufgrund von § 139 des Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetzes i. V. m. § 13 des<br />

Gesetzes zur Ausführung des Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetzes berufenen landwirtschaftlichen Beisitzer<br />

sowie der sog. technischen Beisitzer zu Sitzungen des Flurbere<strong>in</strong>igungsgerichts wird Folgendes<br />

bestimmt:<br />

1. Die Beisitzer werden <strong>in</strong> der Reihenfolge der Anlage 3 des Geschäftsverteilungsplans herangezogen.<br />

Die Reihenfolge der Heranziehung zu den Sitzungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der<br />

Term<strong>in</strong>sbestimmung. Werden mehrere Streitsachen ohne e<strong>in</strong>en sitzungsfreien Tag fortlaufend<br />

verhandelt, so gilt dies als e<strong>in</strong>e Sitzung, auch wenn die Verhandlung an verschiedenen Orten<br />

stattf<strong>in</strong>det.<br />

2. Ist e<strong>in</strong> ordentlicher Beisitzer verh<strong>in</strong>dert, so tritt an se<strong>in</strong>e Stelle e<strong>in</strong> stellvertretender Beisitzer.<br />

Die Verh<strong>in</strong>derung und die Vertretung gelten für die Reihenfolge der Heranziehung als Teilnahme.<br />

Als Teilnahme gilt auch, wenn sämtliche für e<strong>in</strong>e Sitzung vorgesehenen Term<strong>in</strong>e zur<br />

mündlichen Verhandlung ersatzlos aufgehoben werden.<br />

Stellt sich erst 8 Tage - bzw. noch kürzer - vor dem Term<strong>in</strong> heraus, dass e<strong>in</strong>er der zunächst<br />

berufenen Beisitzer verh<strong>in</strong>dert ist, so fragt die Urkundsbeamt<strong>in</strong> der Geschäftsstelle bei dem<br />

nach der Reihenfolge berufenen stellvertretenden Beisitzer vorab fernmündlich an, ob dieser<br />

e<strong>in</strong>en Verh<strong>in</strong>derungsgrund geltend macht. Über die Anerkennung der Verh<strong>in</strong>derung entscheidet<br />

der Vorsitzende. Der verh<strong>in</strong>derte stellvertretende Beisitzer gilt <strong>in</strong> diesem Fall <strong>in</strong> der Reihenfolge<br />

der Heranziehungen als nicht herangezogen, ebenso e<strong>in</strong> stellvertretender Beisitzer,<br />

der bei der telefonischen Voranfrage nicht erreichbar war.


11<br />

Ist die Liste der stellvertretenden Beisitzer erschöpft, weil diese sämtlich verh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d, wird<br />

der nach der Liste nächstfolgende ordentliche Beisitzer herangezogen.<br />

3. Wird e<strong>in</strong>e mündliche Verhandlung vertagt oder wieder eröffnet oder wird nach mündlicher<br />

Verhandlung im schriftlichen Verfahren weiter verhandelt, so s<strong>in</strong>d für die nächste mündliche<br />

Verhandlung <strong>in</strong> dieser Sache bzw. für die Entscheidung die bisherigen Beisitzer wieder heranzuziehen.<br />

Sie s<strong>in</strong>d auch für die Streitsachen heranzuziehen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung mit der vertagten<br />

bzw. wieder eröffneten Sache verhandelt werden.<br />

Anlage 1 - Landesbeamtenbeisitzer<br />

Name Verwaltungszweig Laufbahngruppe<br />

Ralf Marx Rechnungshof höherer Dienst<br />

Felicia Krappidel Rechnungshof gehobener Dienst<br />

Michael Leisner SMI – allg. Verwaltung höherer Dienst<br />

André Rudolph SMI – allg. Verwaltung gehobener Dienst<br />

Jörg Herre SMI – Polizei höherer Dienst<br />

Andreas Schrader SMI – Polizei höherer Dienst<br />

Jens Teubel SMI – Polizei gehobener Dienst<br />

Michael Wahl SMI – Polizei gehobener Dienst<br />

Sebastian Gläser SMI – Polizei mittlerer Dienst<br />

Cornelia Kunze SMI - Polizei mittlerer Dienst<br />

Carsten Weist SMI – Polizei mittlerer Dienst<br />

Dieter Biro SMI – Vermessung höherer/gehobener Dienst<br />

Dirk Domke SMI – Vermessung höherer/gehobener Dienst<br />

Ulf Schesky SMI – Vermessung höherer/gehobener Dienst<br />

Jens Riedel SMI – Vermessung höherer/gehobener Dienst<br />

Wolfgang Heide<br />

Peter Boxberger<br />

ÖbV<br />

ÖbV<br />

Jens Richter SMJus höherer Dienst<br />

Annette Lößner SMJus gehobener Dienst<br />

Frank Rieger SMJus gehobener Dienst<br />

Ute Fischer SMJus mittlerer Dienst<br />

Diana Schneider SMJus mittlerer Dienst<br />

Henn<strong>in</strong>g Sparenberg SMJus mittlerer Dienst<br />

Susanne Sattler-Dornbacher SMK – allg. Verwaltung höherer Dienst<br />

Dr. Frank Wehrmeister SMK – Lehrerpersonal höherer Dienst<br />

Torsten Kilz SMK – Lehrerpersonal gehobener Dienst<br />

Gerhard Nowak SMF höherer Dienst<br />

Prof. Dr. Ra<strong>in</strong>er Storch SMF höherer Dienst<br />

Birgit Kämpfer SMF gehobener Dienst<br />

Katr<strong>in</strong> Schmidt SMF mittlerer Dienst<br />

Dr. Andreas Handschuh SMWK höherer Dienst<br />

Katr<strong>in</strong> Schube SMWK gehobener Dienst


12<br />

Name Verwaltungszweig Laufbahngruppe<br />

Judith Frankenste<strong>in</strong> SMUL höherer Dienst<br />

Matthias v. Wolffersdorff SMUL gehobener Dienst<br />

Jürgen Hommel SMS höherer Dienst<br />

Alfred Franke SMS gehobener Dienst<br />

Bernhard Wiedmaier SMWA höherer Dienst<br />

Ivo Teichmann SMWA gehobener Dienst<br />

Katja Lützenkirchen Kommunalverwaltung höherer Dienst<br />

Renate Preiß Kommunalverwaltung höherer Dienst<br />

Hendrik Kautzner Kommunalverwaltung gehobener Dienst<br />

Anita Richter Kommunalverwaltung gehobener Dienst<br />

Christ<strong>in</strong>e Schwede Kommunalverwaltung gehobener Dienst<br />

Anlage 2 - Bundesbeamtenbeisitzer<br />

Name Verwaltungszweig Laufbahngruppe<br />

Olaf Töteberg BMI höherer Dienst<br />

Stefanie Georgi BMI gehobener Dienst<br />

Sven Jendrossek BMI gehobener Dienst<br />

Susi Lang BMI mittlerer Dienst<br />

Klaus Schulz BMI mittlerer Dienst<br />

Matthias Stock BMI mittlerer Dienst<br />

Birgitt König BMVg höherer Dienst<br />

Heike Verg<strong>in</strong> BMVg gehobener Dienst<br />

Ingo Schönberger BMVg mittlerer Dienst<br />

N.N. BMF höherer Dienst<br />

Peter Arnold BMF gehobener Dienst<br />

Manuela Mademann BMF mittlerer Dienst<br />

Tanja Künzel BMAS höherer Dienst<br />

Andrea Gärtner BMAS gehobener Dienst<br />

Kerst<strong>in</strong> Prekel BMJ höherer Dienst<br />

Diana Böttger BMJ gehobener Dienst<br />

Sybille Schmidt BMJ mittlerer Dienst


13<br />

Anlage 3<br />

Liste über die Heranziehung der landwirtschaftlichen und technischen Beisitzer<br />

I. Ordentliche technische Beisitzer<br />

1. Frank Grobosch<br />

2. Gerhard Witter<br />

3. Hans Ross<br />

II. Stellvertretende technischer Beisitzer<br />

4. Manfred Ruhland<br />

5. N. N. (anhängiges Nachbesetzungsverfahren nach Versterben)<br />

III. Ordentliche landwirtschaftliche Beisitzer<br />

6. Karl Friedrich Aust<br />

7. Montserrat Butter<br />

8. Joachim Lehmann<br />

IV. Stellvertretende landwirtschaftliche Beisitzer<br />

1. Manfred Thiele<br />

Bautzen, 4. September 2013<br />

Erich Künzler<br />

Präsident des Sächs. OVG

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