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Amtsgericht Aue<br />

Anlage zur Niederschrift vom 20.12.2013<br />

Az. E 320b-6/13<br />

Richterliche Geschäftsverteilung ab <strong>01.01.2014</strong><br />

I. Vorbemerkung:<br />

Gem. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung von <strong>Stand</strong>orten der Verwaltung und der <strong>Justiz</strong><br />

des Freistaates <strong>Sachsen</strong> (SächsStOG) vom 27.01.2012 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1 Absatz 3 des<br />

Sächsischen <strong>Justiz</strong>gesetzes (SächsJG) und § 3 Abs 1 der Sächsischen<br />

<strong>Justiz</strong>organisationsverordnung (SächsJOrgVO) besteht ab dem 01.01.2013 im Bezirk des<br />

Amtsgerichts Aue e<strong>in</strong>e amtsgerichtliche Zweigstelle <strong>in</strong> Stollberg mit Zuständigkeiten für die<br />

Geme<strong>in</strong>den Auerbach, Burkhardtsdorf, Erlbach- Kirchberg, Gornsdorf, Hohndorf,<br />

Hormersdorf, Jahndorf/ Erz., Lugau/ Erzgeb., Neukirchen/ Erzgeb., Niederdorf,<br />

Niederwürschnitz, Oelsnitz/ Erzgeb., Stollberg/ Erzgeb., Thalheim/ Erzgeb. und Zwönitz.<br />

Der Poste<strong>in</strong>lauf ist sowohl an der Haupt- wie an der Zweigstelle fristwahrend gegeben. In<br />

Grundbuchsachen ist e<strong>in</strong>e frist- und rangwahrende E<strong>in</strong>reichung von notariellen Urkunden<br />

und Anmeldungen nur mit E<strong>in</strong>gang beim zuständigen Präsentatsbeamten für den jeweiligen<br />

Bezirk der Haupt- oder Zweigstelle maßgeblich, § 4 SächsJOrgVO.<br />

Zur Unterscheidung zwischen Verfahren der Haupt- und der Zweigstelle werden<br />

nachstehende Aktenzeichenzusätze – außer für die Grundbuchabteilung – gebildet:<br />

Aktenzeichenzusatz „H“ für Hauptstelle Aue<br />

Aktenzeichenzusatz „Z“ für Zweigstelle Stollberg<br />

II. Örtliche Zuständigkeit der Gerichtsstandorte des AG Aue:<br />

1. Sitz der Hauptstelle <strong>in</strong> Aue mit Zuständigkeit für die Städte und Geme<strong>in</strong>den: Aue, Bad<br />

Schlema, Bernsbach, Bockau, Breitenbrunn/ Erzgeb., Eibenstock, Grünha<strong>in</strong>- Beierfeld,<br />

Johanngeorgenstadt, Lauter/ Sa., Lößnitz, , Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/<br />

Erzgeb., Sosa, Stützengrün, Raschau- Markersbach und Zschorlau.<br />

2. Sitz der Zweigstelle <strong>in</strong> Stollberg mit Zuständigkeit für die Städte und Gemeiden: Auerbach,<br />

Burkhardtsdorf, Erlbach- Kirchberg, Gornsdorf, Hohndorf, Hormersdorf, Jahnsdorf/ Erz.,<br />

Lugau/ Erzgeb., Neukirchen/ Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/ Erzgeb.,<br />

Stollberg/ Erzgeb., Thalheim/ Erzgeb. und Zwönitz.<br />

1


Teil 1: Gerichtsstandort der Hauptstelle <strong>in</strong> Aue<br />

A. Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

I. Grundsätze für die Festlegung der maßgeblichen Reihenfolge der E<strong>in</strong>gänge <strong>in</strong><br />

Zivil- und Familiensachen:<br />

1. Soweit Geschäfte nach den Anfangsbuchstaben zu erfassen s<strong>in</strong>d, ist maßgebend bei<br />

Verfahren:<br />

a) gegen natürliche Personen (e<strong>in</strong>schließlich E<strong>in</strong>zelhandelskaufleute):<br />

- der Anfangsbuchstabe des Nachnamens,<br />

- bei Doppelnamen der erste Namensbestandteil,<br />

- Pseudonyme, Phantasie- und Künstlernamen (deutsch oder fremdsprachig), Artikel,<br />

Präpositionen und B<strong>in</strong>dewörter, Adelsbezeichnungen sowie andere<br />

Namenszusätze wie Dr. bleiben außer Betracht;<br />

b) gegen Gebietskörperschaften:<br />

der Anfangsbuchstabe der geographischen Bezeichnung,<br />

c) gegen juristische Personen, Gesellschaften, Vere<strong>in</strong>e, Anstalten, Stiftungen,<br />

Kirchengeme<strong>in</strong>den, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Genossenschaften:<br />

der Anfangsbuchstabe der vollständigen Bezeichnung,<br />

d) gegen Unbekannt als Antragsgegner oder Beteiligte:<br />

der Buchstabe U.<br />

Außer Betracht bleiben aber stets Artikel sowie allgeme<strong>in</strong> gehaltene<br />

Zweckbestimmungen oder Angaben über die rechtliche Verfassung wie<br />

Aktiengesellschaften, Anstalt, Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft, Autohaus, Autoreparaturwerkstatt,<br />

Bank, Bankhaus, Baugenossenschaft, Baugesellschaft, Bauunternehmung,<br />

Berufsgenossenschaft, Berufsverband, Bezirksverband, Bund, Bundesanstalt, Direktion,<br />

E<strong>in</strong>kaufsgeschäft, ELG, Fabrik, Firma, Gesellschaft, Genossenschaft,<br />

Genossenschaftsbank, Genossenschaftskasse, Gewerkschaft, GPG,<br />

Grundstücksgesellschaft, Haftung, Handelsgesellschaft, Handlung, Inkassobüro, Innung,<br />

Kaufhaus, Kirche, Kirchengeme<strong>in</strong>de, Kommanditgesellschaft, Konsumgenossenschaft,<br />

Konsumvere<strong>in</strong>, Kooperation, Kraftfahrreparaturwerkstatt, LPG, PGH, Stift, Stiftung,<br />

Verband, Verlag, Vere<strong>in</strong>, Vere<strong>in</strong>igung, Versicherungsgesellschaft, Versicherungsvere<strong>in</strong>,<br />

Werk, Wirtschaftsgenossenschaft, Wohn(ungs)baugenossenschaft,<br />

Wohn(ungs)baugesellschaft, Wohn(ungs)gesellschaft, Zeche, Zentrale, Zweckverband,<br />

es sei denn, dass andere Namensbezeichnungen fehlen, Hierbei ist es ohne Bedeutung,<br />

ob bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Gesellschaften diese Worte<br />

ausgeschrieben oder <strong>in</strong> abgekürzter Form gebraucht werden.<br />

2


2. Wenn zugleich mit der e<strong>in</strong>getragenen E<strong>in</strong>zelfirma auch deren Inhaber benannt ist oder<br />

wenn zugleich mit der Gesellschaftsfirma auch ihre Inhaber mitverklagt s<strong>in</strong>d, ist nur der<br />

Firmenname maßgebend.<br />

3. Ist e<strong>in</strong>e Partei bei E<strong>in</strong>gang der Sache offensichtlich unrichtig bezeichnet, so ist die<br />

richtige Bezeichnung maßgebend.<br />

4. Bei mehreren Beklagten, Antragsgegnern oder Beteiligten entscheidet, unbeschadet von<br />

Nummer 2) und unabhängig von der Reihenfolge, der Name oder die Bezeichnung des<br />

Beklagten, Antragsgegners oder Beteiligten, dessen Anfangsbuchstabe dem Namen<br />

oder der Bezeichnung der übrigen Beklagten, Antragsgegners oder Beteiligten im<br />

Alphabet vorgeht.<br />

5. Bei Personen, die als Partei kraft Amtes verklagt werden, wie als Konkursverwalter,<br />

Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter usw.,<br />

ist der Name oder die Bezeichnung des Betreuten, also des Geme<strong>in</strong>schuldners,<br />

Erblassers, Grundstückseigentümers usw. maßgebend.<br />

6. Für die Klage des Haupt<strong>in</strong>tervenienten nach § 64 ZPO ist der Richter zuständig, bei dem<br />

der Hauptprozess anhängig ist. Das gleiche gilt für die Entscheidung damit<br />

zusammenhängender Beschwerden und Anträge.<br />

7. Bei Verb<strong>in</strong>dung von Zivilverfahren wird immer zum ältesten Verfahren verbunden.<br />

II. Verteilung <strong>in</strong> Zivilsachen:<br />

Die Verteilung der Geschäfte <strong>in</strong> Zivilsachen, Rechtshilfe <strong>in</strong> Zivilsachen und weiterer dem<br />

Zivilgericht zugewiesener Verfahren erfolgt ab 01.01.2013 entsprechend nachfolgender<br />

Regelungen. Für Verfahren, die vor dem 01.01.2013 e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, bleibt es bei der bis<br />

dah<strong>in</strong> geltenden Zuständigkeit.<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

a) Sämtliche <strong>in</strong> das Zivilprozessregister unter den Buchstaben C und H und <strong>in</strong> das AR-<br />

(Zivil)Register e<strong>in</strong>zutragenden E<strong>in</strong>gänge werden täglich <strong>in</strong> der Poste<strong>in</strong>gangsstelle sofort<br />

nach dem E<strong>in</strong>gang mit dem E<strong>in</strong>gangsstempel versehen.<br />

b) Sämtliche E<strong>in</strong>gänge s<strong>in</strong>d täglich der Verteilerstelle zuzuleiten. Anträge auf Erlass<br />

e<strong>in</strong>stweiliger Verfügungen, e<strong>in</strong>stweilige Anordnungen und von Arresten s<strong>in</strong>d sofort der<br />

Verteilerstelle zuzuleiten. An Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Werktagen<br />

e<strong>in</strong>gehende Post – e<strong>in</strong>schließlich der Post aus dem Nachtbriefkasten an diesen Tagen -<br />

wird zur Post des darauffolgenden Arbeitstages gerechnet.<br />

2. Vorrangige Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs:<br />

Vorrangig vor der Verteilung nach Ziffer 3 ergibt sich die Zuweisung an das Richterreferat<br />

wenn folgender Sachzusammenhang besteht:<br />

E<strong>in</strong>stweilige Anordnung/Verfügung und Hauptsacheverfahren<br />

Selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren<br />

Arrest und Hauptsacheverfahren<br />

3


3. Die Zuteilung durch die Verteilerstelle im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

a) Die fortlaufende Registrierung im Aktenzeichen richtet sich nach der Reihenfolge des<br />

E<strong>in</strong>gangs beim Amtsgericht Aue. Die an e<strong>in</strong>em Tag e<strong>in</strong>gehenden neuen Zivilsachen<br />

(e<strong>in</strong>schließlich Nachtbriefkasten und Rechtsantragsstelle) gelten als zeitgleich<br />

e<strong>in</strong>gegangen.<br />

Gehen Verfahren beim Amtsgericht Aue gleichzeitig e<strong>in</strong>, wird an jedem Arbeitstag um<br />

09.00 Uhr durch die Verteilerstelle h<strong>in</strong>sichtlich der ihr vorliegenden Verfahren die<br />

Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge der Beklagten nach Maßgabe der<br />

oben festgelegten Grundsätze geordnet und dann entsprechend dieser Ordnung mit<br />

e<strong>in</strong>er fortlaufenden Nummerierung von 1 ab (Kennzahl) versehen. In der Verteilerstelle<br />

e<strong>in</strong>gehende Anträge auf Erlass e<strong>in</strong>stweiliger Verfügungen, e<strong>in</strong>stweiliger Anordnungen<br />

und von Arresten s<strong>in</strong>d sofort entsprechend der o.g. Grundsätze unter dem nächsten<br />

freien Aktenzeichen zu erfassen.<br />

b) Entsprechend den Kennzahlen werden die C-Sachen nunmehr mit Aktenzeichen<br />

versehen und nach Endziffern verteilt, die den Richterreferaten zugewiesen s<strong>in</strong>d. Wird<br />

die Klageerhebung nach § 926 ZPO angeordnet, bleibt das für das Verfahren des<br />

e<strong>in</strong>stweiligen Rechtsschutzes zuständige Richterreferat auch für die Hauptsache<br />

zuständig.<br />

c) Wird e<strong>in</strong> weggelegtes Verfahren (§ 7 Aktenordnung) aufgenommen oder fortgesetzt,<br />

bleibt die bisherige Richtergeschäftsaufgabe zuständig; das Gleiche gilt für Anträge auf<br />

E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Verfahrens, wenn hierfür schon e<strong>in</strong> Antrag auf Bewilligung von<br />

Prozesskostenhilfe läuft oder schon erledigt ist.<br />

d) Entsprechend wird mit den AR- und H-Sachen verfahren, die nach Endziffern verteilt,<br />

den Richterreferaten zugewiesen werden.<br />

e) Die Vollstreckungsgegenklagen gem. § 767 ZPO werden <strong>in</strong> das Richterreferat<br />

e<strong>in</strong>getragen, das für das Ursprungsverfahren zuständig war. Sie f<strong>in</strong>den im Turnus<br />

Berücksichtigung.<br />

f) Die Wohnungseigentumssachen werden alle unter 4 C erfasst.<br />

III. Turnusmäßige Zuteilung der Familiensachen<br />

Die Verteilung der Geschäfte <strong>in</strong> Familiensachen mit Ausnahme der Adoptionssachen aber<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Rechtshilfe <strong>in</strong> Familiensachen erfolgt ab 01.01.2013 im Turnus der<br />

E<strong>in</strong>gänge. Für Verfahren, die vor dem 01.01.2013 e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, bleibt es bei der bis<br />

dah<strong>in</strong> geltenden Zuständigkeit.<br />

Die Zuweisung der Verfahren an die Richterreferate erfolgt im Verhältnis 5 : 5 durch e<strong>in</strong>e<br />

regelmäßige, sich wiederholende Verteilung der Neue<strong>in</strong>gänge <strong>in</strong> zwei gesonderten<br />

Turnuskreisen für F-Verfahren und AR-Verfahren wie folgt:<br />

1. Verteilung im Turnus:<br />

An jedem Morgen um 10.00 Uhr werden durch die Verteilerstelle Familie die ihr<br />

vorliegenden, noch nicht registrierten Neue<strong>in</strong>gänge sortiert und fortlaufend auch über den<br />

Jahreswechsel h<strong>in</strong>weg <strong>in</strong> folgender Reihenfolge im E<strong>in</strong>zelturnus verteilt und registriert.<br />

4


Die Sortierung erfolgt nach<br />

a) E<strong>in</strong>gangstag (E<strong>in</strong>gangsstempel oder Tag der Aufnahme des Antrages <strong>in</strong> der<br />

Rechtsantragsstelle)<br />

b) Zeitgleiche E<strong>in</strong>gänge nach Alphabet (nach den Regeln über die Verteilung nach den<br />

Anfangsbuchstaben dieser Geschäftsverteilung)<br />

Es gelten die oben für Zivilverfahren aufgestellten Regelungen entsprechend.<br />

Die Verteilung h<strong>in</strong>sichtlich der F-Verfahren erfolgt im Turnus 1 F, 1 F, 1 F, 1 F, 1 F, 2 F, 2 F,<br />

2 F, 2 F, 2 F.<br />

Die Verteilung h<strong>in</strong>sichtlich der AR-Verfahren erfolgt im Wechsel 1 F, 2 F.<br />

2. Vorrangige Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs:<br />

Vorrangig vor der Verteilung nach Ziffer 1 ergibt sich die Zuweisung an das Richterreferat<br />

wenn folgender Sachzusammenhang besteht:<br />

E<strong>in</strong>stweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren<br />

Selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren<br />

Arrest und Hauptsacheverfahren<br />

Abgetrennte Verfahren, die nach der AktO (VwV-AktO) als selbständige Verfahren<br />

fortgeführt werden und neu zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />

Die Zuweisung erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus ausgenommen abgetrennter<br />

Verfahren.<br />

3. Ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren<br />

Die Wiederaufnahme gem. § 2 VAÜG, § 53c FGG a.F. und § 148 ZPO ausgesetzte<br />

Versorgungsausgleichsverfahren erfolgt unter neuem Aktenzeichen als selbständiges<br />

Verfahren. Sie werden vom Referat 1 F für die <strong>in</strong> diesem Referat e<strong>in</strong>getragenen Verfahren<br />

und vom Referat 2 F für die <strong>in</strong> den ursprünglichen Referaten 2 F und 3 F e<strong>in</strong>getragenen<br />

Verfahren bearbeitet.<br />

IV. Verteilung <strong>in</strong> Strafsachen:<br />

Die Verteilung der Geschäfte <strong>in</strong> Strafsachen, Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen und weiterer, dem<br />

Strafgericht zugewiesener Verfahren erfolgt ab 01.01.2013 entsprechend nachfolgender<br />

Regelungen. Für Verfahren, die vor dem 01.01.2013 e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, bleibt es bei der bis<br />

dah<strong>in</strong> geltenden Zuständigkeit.<br />

Soweit die Geschäfte nach den Anfangsbuchstaben zu verteilen s<strong>in</strong>d, ist maßgebend:<br />

1. Bei natürlichen Personen: Es f<strong>in</strong>den die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze für die Festlegung der<br />

für die Zuteilung der Zivil- und Familiensachen maßgeblichen Reihenfolge der E<strong>in</strong>gänge<br />

entsprechende Anwendung.<br />

2. Bei mehreren Beschuldigten, Angeklagten oder Angeschuldigten ist der Richter<br />

zuständig, <strong>in</strong> dessen Referat der zum Zeitpunkt des E<strong>in</strong>gangs jüngste<br />

Angeschuldigte/Betroffene fällt.<br />

5


3. Bei Zurückverweisungen und Wiederaufnahmen gilt:<br />

a) Wird e<strong>in</strong>e Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen<br />

oder wird das Gericht gem. § 210 Abs. 3 StPO bestimmt, so entscheidet nunmehr der<br />

Vertreter, im Fall des § 79 Abs. 6 OWiG nur dann, falls an e<strong>in</strong>en anderen<br />

Spruchkörper zurückverwiesen wird; hat jedoch e<strong>in</strong> Richterwechsel im Referat<br />

stattgefunden, verbleibt es bei der Regelung der Geschäftsverteilung.<br />

b) In den Fällen der Zurückverweisung an das Amtsgericht Aue als e<strong>in</strong> anderes Gericht<br />

gleicher Ordnung gem. § 354 Abs. 2 StPO oder der Wiederaufnahme oder von<br />

Anträgen zur Vorbereitung e<strong>in</strong>es Wiederaufnahmeverfahrens des § 140 a GVG<br />

verbleibt es bei der Regelung der Geschäftsverteilung, soweit sich nicht aus der<br />

Anlage zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden<br />

etwas anderes ergibt.<br />

4. E<strong>in</strong>gehende Rechtshilfe – und Amtshilfeersuchen werden dem Referat zugewiesen, das<br />

für das Verfahren zuständig wäre, wenn es <strong>in</strong> der Hauptsache beim Amtsgericht Aue<br />

durchgeführt würde. Dasselbe gilt für die dem Amtsgericht Aue übertragenen<br />

Bewährungsaufsichten gem. § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO.<br />

5. Die <strong>in</strong> § 462 a Abs. 3 und 4 StPO für verschiedene Gerichte getroffenen<br />

Zuständigkeitsregelungen <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen bei mehreren Gerichten die dort<br />

genannten gerichtlichen Entscheidungen anstehen, gelten im Verhältnis der<br />

Strafrichterreferate untere<strong>in</strong>ander entsprechend.<br />

6. Wird e<strong>in</strong> Verfahren an e<strong>in</strong> anderes Gericht oder e<strong>in</strong> anderes Referat abgegeben oder<br />

verwiesen und von dort zurückgegeben oder zurückverwiesen, ist das Referat zuständig,<br />

das bereits mit der Sache befasst war.<br />

7. Als erledigt geltende Verfahren (§ 7 Abs. 2 und 3 AktO) verbleiben im Fall der<br />

Fortsetzung bei dem Referat, bei welchem sie anhängig waren.<br />

8. Der Ausschluss oder die begründete Ablehnung e<strong>in</strong>es Richters begründen, wenn nicht<br />

<strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong> Richterwechsel stattgefunden hat, die Zuständigkeit des Referats des<br />

vertretenen Richters.<br />

9. Werden Verfahren gem. § 4 StPO mite<strong>in</strong>ander verbunden, so ist der Richter zuständig,<br />

dessen Sache am längsten gerichtshängig ist, für den Fall gleichlanger<br />

Gerichtshängigkeit (E<strong>in</strong>gangsstempel) dessen Sache die kle<strong>in</strong>ere Js-E<strong>in</strong>gangsnummer<br />

trägt.<br />

10. Wird e<strong>in</strong>e Strafsache mit e<strong>in</strong>er Ordnungswidrigkeit verbunden, ist der Strafrichter<br />

zuständig.<br />

V. Vertretungsregelungen:<br />

1.<br />

S<strong>in</strong>d die bestimmten Vertreter verh<strong>in</strong>dert, wird der den Vertretungsfall auslösende<br />

Referatsrichter von dem ihm <strong>in</strong> nachstehender Liste nachfolgenden Richter weiter vertreten.<br />

Auf den an letzter Stelle stehenden Richter folgt wieder der an erster Stelle stehende. S<strong>in</strong>d<br />

danach sämtliche <strong>in</strong> unten stehender Liste aufgeführten Richter an der Vertretung verh<strong>in</strong>dert,<br />

richtet sich die Vertretung des den Vertretungsfall auslösenden Referatsrichters nach der die<br />

6


Zweigstelle des Amtsgerichts Aue <strong>in</strong> Stollberg betreffenden Liste unter Teil 2, A.III.1,<br />

beg<strong>in</strong>nend mit dem ersten dort genannten Richter.<br />

Direktor des Amtsgerichts Ast<br />

Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors Meyer Frey<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht Beuthner<br />

Richter am Amtsgericht Kramer<br />

Richter am Amtsgericht Pietryka<br />

Richter am Amtsgericht Adscheid-Meyer<br />

Richter am Amtsgericht Herrmann<br />

Richter am Amtsgericht Kamerl<strong>in</strong>g<br />

Richter am Amtsgericht Dreyer<br />

Richter am Landgericht Müller<br />

2.<br />

Der Vertreter e<strong>in</strong>es Richters wird tätig, wenn der von ihm zu vertretende Richter erkrankt,<br />

beurlaubt oder aus anderem Grunde verh<strong>in</strong>dert ist, das übertragene richterliche<br />

Dienstgeschäft zu erledigen. Ist zweifelhaft, ob im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung gegeben ist,<br />

wird diese durch den Direktor des Amtsgerichts festgestellt, der hierzu vom Präsidium<br />

ermächtigt wird. Ist die Verh<strong>in</strong>derung des Direktors des Amtsgerichts zweifelhaft, entscheidet<br />

se<strong>in</strong> ständiger Vertreter.<br />

7


B. Referatse<strong>in</strong>teilung:<br />

Referat I :<br />

Direktor des Amtsgerichts Ast<br />

1. Ordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene (auch im Strafverfahren übergeleitete<br />

Verfahren) e<strong>in</strong>schließlich der Erzw<strong>in</strong>gungshaft- und dazugehörigen Ermittlungsverfahren<br />

e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe für die Buchstaben H-Z.<br />

2. Richterliche Entscheidungen nach dem Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz<br />

3. Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit (für<br />

Haupt- und Zweigstelle)<br />

Vertreter: Referat II<br />

8


Referat II :<br />

Richter am Amtsgericht<br />

als ständiger Vertreter des Direktors M e y e r - F r e y<br />

1. a) Schöffengerichtssachen gegen Erwachsene e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe<br />

b) Vorsitz des Schöffenwahlausschusses für das Schöffengericht und Auswahl der<br />

Schöffen sowie Entscheidungen nach § 52 II, III GVG<br />

2. Strafrichtersachen e<strong>in</strong>schließlich der beschleunigten Verfahren und der Rechtshilfe <strong>in</strong><br />

Strafsachen für den Buchstaben S<br />

3. Ermittlungsrichter e<strong>in</strong>schließlich Abschiebehaft<br />

4. Gewaltschutzsachen<br />

5. Nachlasssachen<br />

6. Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit,<br />

soweit nicht Referat I zuständig ist<br />

Vertreter :<br />

Referat I<br />

9


Referat III :<br />

Richter am Amtsgericht H e r r m a n n<br />

1. Jugendrichter e<strong>in</strong>schließlich der beschleunigten Verfahren gegen Heranwachsende<br />

2. Jugendschöffengerichtssachen<br />

3. Strafrichtersachen e<strong>in</strong>schließlich der beschleunigten Verfahren (§§ 417-421 StPO), der<br />

Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen und der Haftbefehle gemäß § 127 b StPO für die Buchstaben<br />

P, Q, R, T, U, V, W, X, Y, Z (P, Q ab E<strong>in</strong>gang <strong>01.01.2014</strong>)<br />

4. Ordnungswidrigkeitenverfahren (auch <strong>in</strong> Jugendstrafverfahren übergeleitete Verfahren)<br />

gegen Jugendliche und Heranwachsende e<strong>in</strong>schließlich Erzw<strong>in</strong>gungshaftverfahren.<br />

5. Alle nicht anderen Referaten zugeteilten richterlichen Geschäfte e<strong>in</strong>schließlich Rehabilitierungs-<br />

und Wiederaufnahmeanträge.<br />

6. Gnadensachen <strong>in</strong> Strafsachen<br />

7. Grundbuchrichter<br />

8. Rechtshilfe <strong>in</strong> den <strong>in</strong> den Ziffern 1, 2, 4, 5 genannten Angelegenheiten.<br />

Vertreter :<br />

Referat VIII<br />

10


Referat IV :<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht A d s c h e i d - M e y e r<br />

1. Zivilsachen e<strong>in</strong>schließlich der Rechtshilfe und Wohnungseigentumssachen mit E<strong>in</strong>gang ab<br />

<strong>01.01.2014</strong> (mit den Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9)<br />

2. Güteverfahren aus Referat V<br />

Der zuständige Referatsrichter ersucht den Güterichter auf Antrag der Parteien um<br />

Durchführung des Güteverfahrens.<br />

Mit dem Scheitern des Güteverfahrens wird das Referat, dessen Richter um<br />

Durchführung des Güteverfahrens ersucht hat, wieder für das Verfahren zuständig.<br />

Das Güteverfahren ist gescheitert, wenn<br />

a) m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Partei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll erklärt, dass das<br />

Güteverfahren nicht mehr fortgesetzt werden soll;<br />

b) nicht beide Parteien <strong>in</strong>nerhalb der vom Güterichter gesetzten Frist erklären, dass das<br />

Güteverfahren fortgesetzt werden soll;<br />

c) e<strong>in</strong>e Partei der Güteverhandlung fernbleibt, zu der sie ordnungsgemäß geladen<br />

wurde;<br />

d) der Güterichter das Verfahren für gescheitert erklärt.<br />

Vertreter : Referat V<br />

11


Referat V :<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht P i e t r y k a<br />

Zivilsachen e<strong>in</strong>schließlich der Rechtshilfe und Wohnungseigentumssachen mit E<strong>in</strong>gang ab<br />

<strong>01.01.2014</strong> (mit den Endziffern 0, 2, 4, 6 und 8)<br />

Vertreter :<br />

Referat IV<br />

12


Referat VI :<br />

Richter am Amtsgericht D r e y e r<br />

1. Betreuungs- und Unterbr<strong>in</strong>gungssachen auch <strong>in</strong> Rechtshilfesachen solange sich der<br />

Betroffene <strong>in</strong> den Kl<strong>in</strong>iken Erlabrunn GmbH bef<strong>in</strong>det.<br />

2. Betreuungs- und Unterbr<strong>in</strong>gungssachen, auch <strong>in</strong> Rechtshilfesachen<br />

a) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Bockau,<br />

Stützengrün/Hundshübel/Lichtenau hat,<br />

b) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Lößnitz/Affalter<br />

hat,<br />

c) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> Johanngeorgenstadt hat,<br />

d) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Zschorlau/<br />

Albernau/ Burkhardtsgrün hat,<br />

e) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Bernsbach,<br />

Grünha<strong>in</strong>-Beierfeld/Waschleithe, Lauter hat,<br />

f) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Schwarzenberg<br />

sowie OT Bermsgrün und Erla/Crandorf hat,<br />

g) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Raschau-<br />

Markersbach/Langenberg, Schwarzenberg nur OT Grünstädtel und Pöhla hat,<br />

h) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Breitenbrunn/<br />

Antonthal/ Antonshöhe/ Erlabrunn/ Rittersgrün/ Tellerhäuser hat.<br />

i) wenn Entscheidungsbedarf besteht, während sich der Betroffene vorübergehend <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Krankenhaus, e<strong>in</strong>em Pflegeheim oder e<strong>in</strong>er ähnlichen E<strong>in</strong>richtung aufhält, die<br />

im Gebiet dieser Geme<strong>in</strong>den liegt.<br />

1. Vertreter: Referat X<br />

2. Vertreter: Referat IV h<strong>in</strong>sichtlich Ziff. 2 a),i)<br />

Referat VIII h<strong>in</strong>sichtlich Ziff. 2 b), i)<br />

Referat VII h<strong>in</strong>sichtlich Ziff. 2 c), i)<br />

Referat IX h<strong>in</strong>sichtlich Ziff. 2 d),i)<br />

Referat II h<strong>in</strong>sichtlich Ziff. 2 e), f), i)<br />

Referat III h<strong>in</strong>sichtlich Ziff. 1, 2 g), i)<br />

Referat V h<strong>in</strong>sichtlich Ziff. 2 h),i)<br />

13


Referat VII<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht B e u t h n e r<br />

1. Familiensachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe gemäß Turnusregelung, außer<br />

Gewaltschutzsachen, Adoptionen und Vormundschaften (2 F)<br />

2. Adoptionen und Vormundschaften e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe<br />

3. Beisitzer<strong>in</strong> im erweiterten Schöffengericht<br />

Vertreter : Referat IX<br />

14


Referat VIII:<br />

Richter am Amtsgericht K r a m e r<br />

1. Strafrichtersachen, mit Ausnahme der Buchstaben P – Z (P, Q ab E<strong>in</strong>gang <strong>01.01.2014</strong>),<br />

e<strong>in</strong>schließlich der beschleunigten Verfahren und der Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen.<br />

2. Ordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene (auch <strong>in</strong> Strafverfahren übergeleitete Verfahren)<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Erzw<strong>in</strong>gungshaftverfahren und dazugehörige Ermittlungsverfahren für<br />

die Buchstaben A-G<br />

3. BS-Sachen<br />

4. Rechtshilfe <strong>in</strong> den <strong>in</strong> den Ziffern 2, 3 genannten Angelegenheiten.<br />

Vertreter : Referat III<br />

15


Referat IX:<br />

Richter am Amtsgericht Kamerl<strong>in</strong>g<br />

Familiensachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe gemäß Turnusregelung, außer Gewaltschutz,<br />

Adoptionen und Vormundschaften (1 F)<br />

Vertreter: Referat VII<br />

16


Referat X<br />

Richter am Landgericht M ü l l e r<br />

1. Betreuungs- und Unterbr<strong>in</strong>gungssachen, auch <strong>in</strong> Rechtshilfeverfahren<br />

a) soweit der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> den Orten Aue, Schneeberg,<br />

Schönheide, Eibenstock, Bad Schlema (jeweils e<strong>in</strong>schließlich deren Ortsteile) hat,<br />

b) wenn Entscheidungsbedarf besteht, während sich der Betroffene vorübergehend <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Krankenhaus, e<strong>in</strong>em Pflegeheim oder e<strong>in</strong>er ähnlichen E<strong>in</strong>richtung aufhält, die<br />

im Gebiet dieser Geme<strong>in</strong>den liegt.<br />

2. Entscheidungen nach § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 SächsPolG<br />

3. Wohnungseigentumssachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe bis E<strong>in</strong>gang 31.12.2013<br />

4. Zwangsvollstreckungssachen und Er<strong>in</strong>nerungen nach § 766 ZPO e<strong>in</strong>schließlich<br />

Rechtshilfe<br />

Vertreter: Referat VI<br />

17


Teil 2: Gerichtsstandort der Zweigstelle <strong>in</strong> Stollberg<br />

A. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

I. Grundsätze für die Festlegung der für die Zuteilung der Zivilsachen maßgeblichen<br />

Reihenfolge der E<strong>in</strong>gänge<br />

Die Verteilung der Geschäfte <strong>in</strong> Zivilsachen, Rechtshilfe <strong>in</strong> Zivilsachen und weitere dem<br />

Zivilgericht zugewiesenen Verfahren erfolgt ab dem 01.01.2013 entsprechend<br />

nachfolgender Regelung.<br />

1. Sämtliche <strong>in</strong> das Zivilprozessregister unter den Buchstaben C, H und AR (Zivil)Register<br />

e<strong>in</strong>zutragenden Neue<strong>in</strong>gänge e<strong>in</strong>es Tages werden von der Geschäftsstelle der Zivilabteilung<br />

alphabetisch nach der Bezeichnung der beklagten Partei sortiert, Zusätze wie „von“ „Firma“<br />

u. ä. bleiben dabei unberücksichtigt. Bei mehreren Beklagten ist die Bezeichnung des<br />

Erstbeklagten maßgeblich. Die E<strong>in</strong>tragung auf die Richtergeschäftsaufgaben erfolgt dann<br />

fortlaufend nach Endnummer.<br />

2. Für erledigte Verfahren bleibt die bisherige Richtergeschäftsaufgabe zuständig. Ergibt sich<br />

die Sachbehandlung aus e<strong>in</strong>er aufgelösten Richtergeschäftsaufgabe, richtet sich die<br />

Zuständigkeit nach der Endnummer.<br />

3. Nach Zurückverweisung oder Ablehnung e<strong>in</strong>er Verfahrensübernahme durch e<strong>in</strong> anderes<br />

Gericht ist die ursprünglich befasste Richtergeschäftsaufgabe zuständig.<br />

4. E<strong>in</strong> Mahnverfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, das abgegeben wurde, gilt <strong>in</strong> der<br />

Zivilabteilung als e<strong>in</strong> Verfahren. Bei doppelter E<strong>in</strong>tragung werden die Verfahren auf das<br />

zuerst e<strong>in</strong>getragene Verfahren zurückgeführt.<br />

5. Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren auf Erlass e<strong>in</strong>es Arrestes oder e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung e<strong>in</strong><br />

Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er Gegenverfügung gestellt oder e<strong>in</strong>e Hauptsacheklage e<strong>in</strong>gereicht, so<br />

ist auch hierfür der Richter zuständig, der für das bereits anhängige Verfahren zuständig ist.<br />

Dies gilt entsprechend, wenn zuerst das Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist.<br />

6. Im Verfahren des Arrestes und der e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung ist e<strong>in</strong>e Abgabe nicht mehr<br />

zulässig, wenn der Arrest oder die e<strong>in</strong>stweilige Verfügung erlassen oder zu e<strong>in</strong>em Term<strong>in</strong> zur<br />

mündlichen Verhandlung geladen worden ist.<br />

7. Für Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO) und e<strong>in</strong>stweilige Anordnungen (§ 769 ZPO)<br />

ist die Richtergeschäftsaufgabe zuständig, die mit dem Ausgangsverfahren befasst war.<br />

18


II. Grundsätze für die Festlegung der für die Zuteilung der Strafsachen maßgeblichen<br />

Reihenfolge der E<strong>in</strong>gänge<br />

Zur Bestimmung des zuständigen Richters ist bei mehreren Angeschuldigten <strong>in</strong><br />

Erwachsenenstrafsachen der Familienname des ältesten Angeschuldigten maßgebend.<br />

III. Vertretungsregelung<br />

1. S<strong>in</strong>d die jeweils bestimmten Vertreter verh<strong>in</strong>dert, wird der den Vertretungsausfall<br />

auslösende Referatsrichter von dem ihm <strong>in</strong> nachstehender Liste nachfolgenden Richter<br />

weiter vertreten. Auf den an letzter Stelle stehenden Richter folgt wieder der an erster Stelle<br />

stehende Richter. S<strong>in</strong>d danach sämtliche <strong>in</strong> unten stehender Liste aufgeführten Richter an<br />

der Vertretung verh<strong>in</strong>dert, richtet sich die Vertretung des den Vertretungsfall auslösenden<br />

Referatsrichters nach der die Hauptstelle des AG Aue betreffenden Liste unter V. a)<br />

beg<strong>in</strong>nend mit dem 1. dort genannten Richter.<br />

Richter am Amtsgericht Richter<br />

Richter am Amtsgericht Ewerhardy<br />

Richter am Amtsgericht Delau<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht Schmidt-Lammert<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht Talatzko<br />

Richter<strong>in</strong> kraft Auftrag Ißleb<br />

2. Der Vertreter e<strong>in</strong>es Richters wird tätig, wenn der von ihm zu vertretende Richter erkrankt,<br />

beurlaubt oder aus anderen Gründen verh<strong>in</strong>dert ist, das übertragene richterliche<br />

Dienstgeschäft zu erledigen. Ist zweifelhaft, ob im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung gegeben ist,<br />

wird diese durch den Direktor des Amtsgerichts festgestellt, der hierzu vom Präsidium<br />

ermächtigt wird. Ist die Verh<strong>in</strong>derung des Direktors zweifelhaft, entscheidet se<strong>in</strong> ständiger<br />

Vertreter.<br />

19


B. Referatse<strong>in</strong>teilung:<br />

Referat I :<br />

Richter am Amtsgericht Delau<br />

1. Zivilsachen für die mit den Endziffern 0, 2, 4, 6, 8 geführten Verfahren e<strong>in</strong>schließlich<br />

Rechtshilfe, h<strong>in</strong>sichtlich der Endziffern 0 und 6 nur soweit nicht die Zuständigkeit des<br />

Referats VI begründet ist<br />

2. Grundbuchrichter<br />

3. Richterliche Aufgaben nach den §§ 5, 11 RPflG <strong>in</strong> den Fällen primärer Zuständigkeit der<br />

Rechtspfleger nach dem § 3 Nr. 1 d und h, RPflG<br />

4. Zwangsvollstreckungssachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe und Er<strong>in</strong>nerungen nach § 766<br />

ZPO mit den Endziffern 0, 2 ,4, 6, 8<br />

Vertreter: Referat VI<br />

20


Referat II:<br />

Richter am Amtsgericht Richter<br />

1. Strafrichtersachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe <strong>in</strong> diesen Verfahren<br />

2. Ordnungswidrigkeitenverfahren und Erzw<strong>in</strong>gungshaftsachen, soweit diese nicht Referat<br />

III übertragen s<strong>in</strong>d<br />

3. Privatklagen<br />

4. Ermittlungsrichter <strong>in</strong> Strafsachen gegen Erwachsene<br />

5. Wohnungseigentumssachen, soweit sie vor dem 31.12.2012 e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d<br />

6. Vorsitzender des Schöffengerichts, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2011<br />

e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>schließlich später wiederaufgenommener Verfahren.<br />

7. weiterer Richter <strong>in</strong> Schöffensachen und Jugendschöffensachen<br />

8. Zurückverweisung nach Berufung und Revision betreffend Referat III<br />

9. Abschiebehaftsachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe bei Erwachsenen<br />

10. Gnadensachen <strong>in</strong> Strafsachen<br />

Vertreter: Referat III<br />

21


Referat III:<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht Schmidt-Lammert<br />

1. Vorsitzende des Jugendschöffengerichts und Jugendrichter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe<br />

<strong>in</strong> Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende<br />

2. Vorsitzende des Erwachsenenschöffengerichts für die nach dem 31.12.2011<br />

e<strong>in</strong>gegangenen Verfahren<br />

3. Bewährungsüberwachung für Urteile des Erwachsenenschöffengerichts unabhängig vom<br />

Zeitpunkt des E<strong>in</strong>gangs bei Gericht<br />

4. Jugendermittlungsrichter<strong>in</strong><br />

5. Ordnungswidrigkeitenverfahren und Erzw<strong>in</strong>gungshaftsachen, soweit die Verfahren<br />

Schulpflichtverletzungen betreffen<br />

6. Er<strong>in</strong>nerungen <strong>in</strong> Beratungshilfesachen<br />

7. richterliche Aufgaben <strong>in</strong> Nachlass- und Teilungssachen<br />

8. Vorsitz des Schöffenwahlausschusses für das Jugendschöffengericht und Auswahl der<br />

Jugendschöffen sowie Entscheidungen nach § 52 II, III GVG<br />

9. Zurückverweisung nach Berufung und Revision betreffend das Referat II<br />

10. Abschiebehaftsachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe bei Jugendlichen und Heranwachsenden<br />

Vertreter: Referat II<br />

22


Referat IV:<br />

Richter am Amtsgericht Ewerhardy<br />

1. Familiensachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe <strong>in</strong> Familien- und K<strong>in</strong>dschaftssachen sowie<br />

Adoptionen<br />

2. richterliche Aufgaben nach §§ 5, 11 RPflG <strong>in</strong> den Fällen des § 3 Nr. 1 a, e, f, g, 3 a<br />

RPflG,<br />

3. Er<strong>in</strong>nerungen gegen Entscheidungen nach § 20 Nr. 1 RPflG<br />

Vertreter: Referat V<br />

23


Referat V:<br />

Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht Talatzko<br />

1. Betreuungs- und Unterbr<strong>in</strong>gungssachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe<br />

2. Verfahren nach dem Gesetz über die gerichtlichen Verfahren zur Freiheitsentziehung und<br />

Verfahren nach dem Unterbr<strong>in</strong>gungsgesetz<br />

Vertreter: Referat IV<br />

24


Referat VI:<br />

Richter<strong>in</strong> kraft Auftrag Ißleb<br />

1. Zivilsachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe für die mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9 geführten<br />

Verfahren.<br />

2. Zivilsachen mit den Endziffern 0 und 6 nur soweit diese bis zum 31.12.2011 e<strong>in</strong>gegangen<br />

s<strong>in</strong>d und für die ab dem 01.01.2012 e<strong>in</strong>gegangen Verfahren mit den Endziffern 0 und 6 nur,<br />

soweit für diese bis zum 19.08.2012 e<strong>in</strong> zeitlich danach liegender Verhandlungs- oder<br />

Verkündungsterm<strong>in</strong> bestimmt ist.<br />

3. Zwangsvollstreckungssachen e<strong>in</strong>schließlich Rechtshilfe und Er<strong>in</strong>nerungen nach § 766<br />

ZPO mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9<br />

Vertreter: Referat I<br />

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