(Stand: 01.01.2014) [Download,*.pdf, 175,90 KB] - Justiz in Sachsen
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Teil 2: Gerichtsstandort der Zweigstelle <strong>in</strong> Stollberg<br />
A. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
I. Grundsätze für die Festlegung der für die Zuteilung der Zivilsachen maßgeblichen<br />
Reihenfolge der E<strong>in</strong>gänge<br />
Die Verteilung der Geschäfte <strong>in</strong> Zivilsachen, Rechtshilfe <strong>in</strong> Zivilsachen und weitere dem<br />
Zivilgericht zugewiesenen Verfahren erfolgt ab dem 01.01.2013 entsprechend<br />
nachfolgender Regelung.<br />
1. Sämtliche <strong>in</strong> das Zivilprozessregister unter den Buchstaben C, H und AR (Zivil)Register<br />
e<strong>in</strong>zutragenden Neue<strong>in</strong>gänge e<strong>in</strong>es Tages werden von der Geschäftsstelle der Zivilabteilung<br />
alphabetisch nach der Bezeichnung der beklagten Partei sortiert, Zusätze wie „von“ „Firma“<br />
u. ä. bleiben dabei unberücksichtigt. Bei mehreren Beklagten ist die Bezeichnung des<br />
Erstbeklagten maßgeblich. Die E<strong>in</strong>tragung auf die Richtergeschäftsaufgaben erfolgt dann<br />
fortlaufend nach Endnummer.<br />
2. Für erledigte Verfahren bleibt die bisherige Richtergeschäftsaufgabe zuständig. Ergibt sich<br />
die Sachbehandlung aus e<strong>in</strong>er aufgelösten Richtergeschäftsaufgabe, richtet sich die<br />
Zuständigkeit nach der Endnummer.<br />
3. Nach Zurückverweisung oder Ablehnung e<strong>in</strong>er Verfahrensübernahme durch e<strong>in</strong> anderes<br />
Gericht ist die ursprünglich befasste Richtergeschäftsaufgabe zuständig.<br />
4. E<strong>in</strong> Mahnverfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, das abgegeben wurde, gilt <strong>in</strong> der<br />
Zivilabteilung als e<strong>in</strong> Verfahren. Bei doppelter E<strong>in</strong>tragung werden die Verfahren auf das<br />
zuerst e<strong>in</strong>getragene Verfahren zurückgeführt.<br />
5. Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren auf Erlass e<strong>in</strong>es Arrestes oder e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung e<strong>in</strong><br />
Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er Gegenverfügung gestellt oder e<strong>in</strong>e Hauptsacheklage e<strong>in</strong>gereicht, so<br />
ist auch hierfür der Richter zuständig, der für das bereits anhängige Verfahren zuständig ist.<br />
Dies gilt entsprechend, wenn zuerst das Hauptsacheverfahren anhängig geworden ist.<br />
6. Im Verfahren des Arrestes und der e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung ist e<strong>in</strong>e Abgabe nicht mehr<br />
zulässig, wenn der Arrest oder die e<strong>in</strong>stweilige Verfügung erlassen oder zu e<strong>in</strong>em Term<strong>in</strong> zur<br />
mündlichen Verhandlung geladen worden ist.<br />
7. Für Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO) und e<strong>in</strong>stweilige Anordnungen (§ 769 ZPO)<br />
ist die Richtergeschäftsaufgabe zuständig, die mit dem Ausgangsverfahren befasst war.<br />
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