(Stand: 01.01.2014) [Download,*.pdf, 175,90 KB] - Justiz in Sachsen
(Stand: 01.01.2014) [Download,*.pdf, 175,90 KB] - Justiz in Sachsen
(Stand: 01.01.2014) [Download,*.pdf, 175,90 KB] - Justiz in Sachsen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
II. Grundsätze für die Festlegung der für die Zuteilung der Strafsachen maßgeblichen<br />
Reihenfolge der E<strong>in</strong>gänge<br />
Zur Bestimmung des zuständigen Richters ist bei mehreren Angeschuldigten <strong>in</strong><br />
Erwachsenenstrafsachen der Familienname des ältesten Angeschuldigten maßgebend.<br />
III. Vertretungsregelung<br />
1. S<strong>in</strong>d die jeweils bestimmten Vertreter verh<strong>in</strong>dert, wird der den Vertretungsausfall<br />
auslösende Referatsrichter von dem ihm <strong>in</strong> nachstehender Liste nachfolgenden Richter<br />
weiter vertreten. Auf den an letzter Stelle stehenden Richter folgt wieder der an erster Stelle<br />
stehende Richter. S<strong>in</strong>d danach sämtliche <strong>in</strong> unten stehender Liste aufgeführten Richter an<br />
der Vertretung verh<strong>in</strong>dert, richtet sich die Vertretung des den Vertretungsfall auslösenden<br />
Referatsrichters nach der die Hauptstelle des AG Aue betreffenden Liste unter V. a)<br />
beg<strong>in</strong>nend mit dem 1. dort genannten Richter.<br />
Richter am Amtsgericht Richter<br />
Richter am Amtsgericht Ewerhardy<br />
Richter am Amtsgericht Delau<br />
Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht Schmidt-Lammert<br />
Richter<strong>in</strong> am Amtsgericht Talatzko<br />
Richter<strong>in</strong> kraft Auftrag Ißleb<br />
2. Der Vertreter e<strong>in</strong>es Richters wird tätig, wenn der von ihm zu vertretende Richter erkrankt,<br />
beurlaubt oder aus anderen Gründen verh<strong>in</strong>dert ist, das übertragene richterliche<br />
Dienstgeschäft zu erledigen. Ist zweifelhaft, ob im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung gegeben ist,<br />
wird diese durch den Direktor des Amtsgerichts festgestellt, der hierzu vom Präsidium<br />
ermächtigt wird. Ist die Verh<strong>in</strong>derung des Direktors zweifelhaft, entscheidet se<strong>in</strong> ständiger<br />
Vertreter.<br />
19