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Download,*.pdf, 273,69 KB - Justiz in Sachsen

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6. Bei kurzfristiger Verh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es ehrenamtlichen Richters (weniger als 5 volle Arbeitstage<br />

zwischen E<strong>in</strong>gang der Verh<strong>in</strong>derungsanzeige und dem Term<strong>in</strong>) wird der nächsterreichbare<br />

ehrenamtliche Richter der betreffenden Liste herangezogen (Notfall-Vertreter). Die Gründe<br />

s<strong>in</strong>d aktenkundig zu machen (§ 6 Nr. 1 SGG). Dem Notfall-Vertreter wird die Teilnahme an der<br />

Sitzung auf den numerischen Turnus nicht angerechnet.<br />

III. Zuteilung ehrenamtlicher Richter während des Geschäftsjahres<br />

Scheidet e<strong>in</strong> ehrenamtlicher Richter aus, nimmt der vom Sächsischen Landessozialgericht<br />

als Nachfolger berufene ehrenamtliche Richter dessen Platz e<strong>in</strong>.<br />

Im Übrigen werden später berufene ehrenamtliche Richter <strong>in</strong> der Reihenfolge ihrer<br />

Ernennung entsprechend der ersten freien Ordnungsnummer <strong>in</strong> die jeweilige Liste<br />

aufgenommen.

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