Download,*.pdf, 273,69 KB - Justiz in Sachsen
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6. Bei kurzfristiger Verh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es ehrenamtlichen Richters (weniger als 5 volle Arbeitstage<br />
zwischen E<strong>in</strong>gang der Verh<strong>in</strong>derungsanzeige und dem Term<strong>in</strong>) wird der nächsterreichbare<br />
ehrenamtliche Richter der betreffenden Liste herangezogen (Notfall-Vertreter). Die Gründe<br />
s<strong>in</strong>d aktenkundig zu machen (§ 6 Nr. 1 SGG). Dem Notfall-Vertreter wird die Teilnahme an der<br />
Sitzung auf den numerischen Turnus nicht angerechnet.<br />
III. Zuteilung ehrenamtlicher Richter während des Geschäftsjahres<br />
Scheidet e<strong>in</strong> ehrenamtlicher Richter aus, nimmt der vom Sächsischen Landessozialgericht<br />
als Nachfolger berufene ehrenamtliche Richter dessen Platz e<strong>in</strong>.<br />
Im Übrigen werden später berufene ehrenamtliche Richter <strong>in</strong> der Reihenfolge ihrer<br />
Ernennung entsprechend der ersten freien Ordnungsnummer <strong>in</strong> die jeweilige Liste<br />
aufgenommen.