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GefStoffV - Ch.bio-circle.com

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Gefahrstoffverordnung<br />

Die Gefahrstoffverordnung (<strong>GefStoffV</strong>)<br />

Die <strong>GefStoffV</strong> wurde im Jahr 2004 aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben grundlegend überarbeitet. Manche<br />

der gewohnten Begriffe wie z.B. "Ermittlungspflicht" wurden ersetzt und inhaltlich erweitert. Die bisherigen<br />

Grenzwerte MAK und TRK wurden durch den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt.<br />

Die Regelungsschwerpunkte der Verordnung sind:<br />

• Informationsbeschaffung und Gefährdungsbeurteilung<br />

• Schutzstufenkonzept mit vier Stufen in Abhängigkeit von den Gefährlichkeitsmerkmalen<br />

• Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />

• Erstellen von Betriebsanweisungen und Durchführen von Unterweisungen<br />

Informationsbeschaffung und Gefährdungsbeurteilung<br />

Die Gefährdungsbeurteilung bildet den Dreh- und Angelpunkt der <strong>GefStoffV</strong>. Auf Basis zuvor beschaffter<br />

Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblatt) dient sie der systematischen Ermittlung und Bewertung relevanter<br />

Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei<br />

der Arbeit festzulegen.<br />

Die Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen geht auf das ArbSchG zurück und wird für den Fall<br />

von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch die <strong>GefStoffV</strong> konkretisiert. Die Regelungen werden durch die<br />

TRGS 400 weiter präzisiert.<br />

Für Gefährdungsbeurteilungen sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:<br />

• Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung<br />

vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.<br />

• Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Ist der Arbeitgeber<br />

nicht selbst in der Lage, muss er sich fachkundig durch z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

und/oder den Betriebsarzt beraten lassen. Die Kenntnisse müssen nicht in einer Person<br />

vereinigt sein. Bei Tätigkeiten, für die Vorsorgeuntersuchungen anzubieten oder zu veranlassen<br />

sind, ist der untersuchende Arzt an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.<br />

• Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Prüfung der Möglichkeit des Einsatzes weniger<br />

gefährlicher Stoffe (Substitution, siehe dazu auch TRGS 600).<br />

• Gefährdungsbeurteilungen sind bei maßgeblichen Veränderungen zu aktualisieren wie z. B.<br />

- Einführung neuer Gefahrstoffe in Arbeitsbereiche,<br />

- Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen,<br />

- neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften,<br />

- Ergebnisse aus der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen<br />

- Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.<br />

CB <strong>Ch</strong>emie und Biotechnologie GmbH; Berensweg 200; D-33334 Gütersloh<br />

Telefon (0 52 41) 94 43-0; Fax: (0 52 41) 94 43-44<br />

Internet: www.cb-chemie.de; www.<strong>bio</strong>-<strong>circle</strong>.de; eMail: service@cb-chemie.de


Gefahrstoffverordnung<br />

• Grundsätzlich ist für alle Tätigkeiten eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Bei<br />

gleichartigen Arbeitsbedingungen (vergleichbare Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe,<br />

Verfahren und Umgebungsbedingungen) reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder<br />

einer Tätigkeit aus. Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung durch besonders gefährliche Eigenschaften<br />

oder eine hohe Exposition maßgeblich bestimmt wird, sollen im Einzelfall beurteilt werden.<br />

Schutzstufenkonzept<br />

Entsprechend der Gefährlichkeit eines Stoffes und der eingesetzten Menge werden 4 Schutzstufen und<br />

entsprechende Maßnahmen zugeordnet. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist die TRGS 500 zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ermittlung der Schutzstufe:<br />

Quelle: Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe, BAUA, 2005<br />

Beispiel Kaltreiniger-Pinselwaschtisch: Aufgrund der Kennzeichnung gesundheitsschädlich oder reizend<br />

und der hohen Exposition (Umgang mit mehreren Litern) gehören Kaltreinigerwaschtische unter die<br />

Schutzstufe 2. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zu erst eine Substitutionsprüfung durchführen muss,<br />

d.h. er muss wenn möglich einen Ersatzstoff verwenden.<br />

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Gefahrstoffverordnung<br />

Schutzstufe 1<br />

Für Stoffe, die in geringen Mengen oder von kurzer Dauer gehandhabt werden, gilt zunächst die Schutzstufe<br />

1. Unter geringen Mengen versteht man in der Regel Größenordnungen im Milligramm oder Grammbereich,<br />

beispielsweise den Gebrauch von gesundheitsschädlicher Korrekturflüssigkeit im Büro oder die gelegentliche<br />

Verwendung von 500 ml eines Wasserlackes für Ausbesserungsarbeiten.<br />

Die Schutzstufe 1 darf nicht zugeordnet werden bei giftigen, sehr giftigen (beide Schutzstufe 3), krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (Schutzstufe 4).<br />

Die Stufe 1 umfasst neben dem Minimierungsgebot die allgemein gültigen Hygienemaßnahmen (z. B. Hautschutz,<br />

Händewaschen), die eindeutige Kennzeichnung, die sichere Aufbewahrung und Entsorgung der<br />

Gefahrstoffe. Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist mindestens jedes dritte Jahr zu prüfen<br />

und zu dokumentieren.<br />

Die Zuordnung zur Schutzstufe 1 bringt wesentliche Erleichterungen für den Betrieb mit sich: Es entfallen<br />

* die umfassende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />

* das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses, die Erstellung von Betriebsanweisungen,<br />

* die Unterweisung und<br />

* die arbeitsmedizinische Beratung.<br />

Schutzstufe 2<br />

Ist die "geringe Gefährdung" zu verneinen, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Alleinarbeit ist<br />

in dieser Schutzstufe i. d. R. nicht gestattet. Weiterhin sind Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen<br />

nach Gefahrstoffrecht und arbeitsmedizinische Beratung erforderlich.<br />

Das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen<br />

oder organisatorischen Maßnahmen ist nicht zulässig.<br />

Die Einhaltung der Luftgrenzwerte erfordert nicht unbedingt Messungen, sondern kann auch durch Berechnungen<br />

oder Einhaltung verfahrensspezifischer Kriterien sichergestellt werden (zu verfahrensspezifischen<br />

Kriterien siehe TRGS 420).<br />

Der Großteil der Tätigkeiten fällt unter die Schutzstufe 2 wie z.B. die Arbeit an Kaltreiniger-<br />

Pinselwaschtischen!<br />

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Gefahrstoffverordnung<br />

Schutzstufe 3<br />

Wird mit giftigen und sehr giftigen Stoffen umgegangen, so tritt zusätzlich die Schutzstufe 3 in Kraft, dies<br />

bedeutet: geschlossenes System oder zumindest Verringerung der Exposition nach dem Stand der Technik.<br />

Die Arbeitsplatzgrenzwerte müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen<br />

zu überwachen (alternativ: Einhaltung verfahrensspezifischer Kriterien oder Dauerüberwachung) und<br />

zu dokumentieren. Weitere Schutzmaßnahmen sind u.a. Zugangsbeschränkungen und sichere Lagerung<br />

der Giftstoffe.<br />

Betriebsanweisung und Unterweisung<br />

Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur Durchführung von Unterweisungen greift ab<br />

Schutzstufe 2.<br />

Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene schriftliche Vorgaben des Arbeitgebers an<br />

Beschäftigte. Sie dienen dem Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren, vor Brand- und Explosionsgefahren<br />

sowie dem Schutz der Umwelt.<br />

Die Beschäftigten müssen jährlich anhand der Betriebsanweisungen über auftretende Gefährdungen und<br />

entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Bestandteil der Unterweisungen sollen<br />

auch die arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratungen sein, die für alle Beschäftigten erforderlich sind, die<br />

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen,<br />

falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist.<br />

Die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen wird durch die TRGS<br />

555 behandelt.<br />

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