GefStoffV - Ch.bio-circle.com
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Gefahrstoffverordnung<br />
Die Gefahrstoffverordnung (<strong>GefStoffV</strong>)<br />
Die <strong>GefStoffV</strong> wurde im Jahr 2004 aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben grundlegend überarbeitet. Manche<br />
der gewohnten Begriffe wie z.B. "Ermittlungspflicht" wurden ersetzt und inhaltlich erweitert. Die bisherigen<br />
Grenzwerte MAK und TRK wurden durch den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt.<br />
Die Regelungsschwerpunkte der Verordnung sind:<br />
• Informationsbeschaffung und Gefährdungsbeurteilung<br />
• Schutzstufenkonzept mit vier Stufen in Abhängigkeit von den Gefährlichkeitsmerkmalen<br />
• Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />
• Erstellen von Betriebsanweisungen und Durchführen von Unterweisungen<br />
Informationsbeschaffung und Gefährdungsbeurteilung<br />
Die Gefährdungsbeurteilung bildet den Dreh- und Angelpunkt der <strong>GefStoffV</strong>. Auf Basis zuvor beschaffter<br />
Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblatt) dient sie der systematischen Ermittlung und Bewertung relevanter<br />
Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei<br />
der Arbeit festzulegen.<br />
Die Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen geht auf das ArbSchG zurück und wird für den Fall<br />
von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch die <strong>GefStoffV</strong> konkretisiert. Die Regelungen werden durch die<br />
TRGS 400 weiter präzisiert.<br />
Für Gefährdungsbeurteilungen sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:<br />
• Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung<br />
vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.<br />
• Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Ist der Arbeitgeber<br />
nicht selbst in der Lage, muss er sich fachkundig durch z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
und/oder den Betriebsarzt beraten lassen. Die Kenntnisse müssen nicht in einer Person<br />
vereinigt sein. Bei Tätigkeiten, für die Vorsorgeuntersuchungen anzubieten oder zu veranlassen<br />
sind, ist der untersuchende Arzt an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.<br />
• Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Prüfung der Möglichkeit des Einsatzes weniger<br />
gefährlicher Stoffe (Substitution, siehe dazu auch TRGS 600).<br />
• Gefährdungsbeurteilungen sind bei maßgeblichen Veränderungen zu aktualisieren wie z. B.<br />
- Einführung neuer Gefahrstoffe in Arbeitsbereiche,<br />
- Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen,<br />
- neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften,<br />
- Ergebnisse aus der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen<br />
- Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.<br />
CB <strong>Ch</strong>emie und Biotechnologie GmbH; Berensweg 200; D-33334 Gütersloh<br />
Telefon (0 52 41) 94 43-0; Fax: (0 52 41) 94 43-44<br />
Internet: www.cb-chemie.de; www.<strong>bio</strong>-<strong>circle</strong>.de; eMail: service@cb-chemie.de
Gefahrstoffverordnung<br />
• Grundsätzlich ist für alle Tätigkeiten eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Bei<br />
gleichartigen Arbeitsbedingungen (vergleichbare Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe,<br />
Verfahren und Umgebungsbedingungen) reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder<br />
einer Tätigkeit aus. Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung durch besonders gefährliche Eigenschaften<br />
oder eine hohe Exposition maßgeblich bestimmt wird, sollen im Einzelfall beurteilt werden.<br />
Schutzstufenkonzept<br />
Entsprechend der Gefährlichkeit eines Stoffes und der eingesetzten Menge werden 4 Schutzstufen und<br />
entsprechende Maßnahmen zugeordnet. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist die TRGS 500 zu<br />
berücksichtigen.<br />
Ermittlung der Schutzstufe:<br />
Quelle: Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe, BAUA, 2005<br />
Beispiel Kaltreiniger-Pinselwaschtisch: Aufgrund der Kennzeichnung gesundheitsschädlich oder reizend<br />
und der hohen Exposition (Umgang mit mehreren Litern) gehören Kaltreinigerwaschtische unter die<br />
Schutzstufe 2. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zu erst eine Substitutionsprüfung durchführen muss,<br />
d.h. er muss wenn möglich einen Ersatzstoff verwenden.<br />
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Gefahrstoffverordnung<br />
Schutzstufe 1<br />
Für Stoffe, die in geringen Mengen oder von kurzer Dauer gehandhabt werden, gilt zunächst die Schutzstufe<br />
1. Unter geringen Mengen versteht man in der Regel Größenordnungen im Milligramm oder Grammbereich,<br />
beispielsweise den Gebrauch von gesundheitsschädlicher Korrekturflüssigkeit im Büro oder die gelegentliche<br />
Verwendung von 500 ml eines Wasserlackes für Ausbesserungsarbeiten.<br />
Die Schutzstufe 1 darf nicht zugeordnet werden bei giftigen, sehr giftigen (beide Schutzstufe 3), krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (Schutzstufe 4).<br />
Die Stufe 1 umfasst neben dem Minimierungsgebot die allgemein gültigen Hygienemaßnahmen (z. B. Hautschutz,<br />
Händewaschen), die eindeutige Kennzeichnung, die sichere Aufbewahrung und Entsorgung der<br />
Gefahrstoffe. Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist mindestens jedes dritte Jahr zu prüfen<br />
und zu dokumentieren.<br />
Die Zuordnung zur Schutzstufe 1 bringt wesentliche Erleichterungen für den Betrieb mit sich: Es entfallen<br />
* die umfassende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />
* das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses, die Erstellung von Betriebsanweisungen,<br />
* die Unterweisung und<br />
* die arbeitsmedizinische Beratung.<br />
Schutzstufe 2<br />
Ist die "geringe Gefährdung" zu verneinen, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Alleinarbeit ist<br />
in dieser Schutzstufe i. d. R. nicht gestattet. Weiterhin sind Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen<br />
nach Gefahrstoffrecht und arbeitsmedizinische Beratung erforderlich.<br />
Das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen<br />
oder organisatorischen Maßnahmen ist nicht zulässig.<br />
Die Einhaltung der Luftgrenzwerte erfordert nicht unbedingt Messungen, sondern kann auch durch Berechnungen<br />
oder Einhaltung verfahrensspezifischer Kriterien sichergestellt werden (zu verfahrensspezifischen<br />
Kriterien siehe TRGS 420).<br />
Der Großteil der Tätigkeiten fällt unter die Schutzstufe 2 wie z.B. die Arbeit an Kaltreiniger-<br />
Pinselwaschtischen!<br />
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Gefahrstoffverordnung<br />
Schutzstufe 3<br />
Wird mit giftigen und sehr giftigen Stoffen umgegangen, so tritt zusätzlich die Schutzstufe 3 in Kraft, dies<br />
bedeutet: geschlossenes System oder zumindest Verringerung der Exposition nach dem Stand der Technik.<br />
Die Arbeitsplatzgrenzwerte müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen<br />
zu überwachen (alternativ: Einhaltung verfahrensspezifischer Kriterien oder Dauerüberwachung) und<br />
zu dokumentieren. Weitere Schutzmaßnahmen sind u.a. Zugangsbeschränkungen und sichere Lagerung<br />
der Giftstoffe.<br />
Betriebsanweisung und Unterweisung<br />
Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur Durchführung von Unterweisungen greift ab<br />
Schutzstufe 2.<br />
Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene schriftliche Vorgaben des Arbeitgebers an<br />
Beschäftigte. Sie dienen dem Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren, vor Brand- und Explosionsgefahren<br />
sowie dem Schutz der Umwelt.<br />
Die Beschäftigten müssen jährlich anhand der Betriebsanweisungen über auftretende Gefährdungen und<br />
entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Bestandteil der Unterweisungen sollen<br />
auch die arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratungen sein, die für alle Beschäftigten erforderlich sind, die<br />
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen,<br />
falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist.<br />
Die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen wird durch die TRGS<br />
555 behandelt.<br />
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