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Newsletter 12/2009 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR

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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 9 -<br />

<strong>Newsletter</strong> <strong>12</strong> / <strong>2009</strong><br />

war eine Handelsvertreterin, die für zwei<br />

Telekommunikationsunternehmen tätig war. Im<br />

Handelsvertretervertrag mit dem Untervertreter<br />

war formularvertraglich vereinbart, dass ein<br />

Anspruch auf Provision mit der Beendigung<br />

des (Unter-)Vertragsverhältnisses endet. Diese<br />

formularmäßige Provisionsausschlussklausel<br />

hielt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1<br />

Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach<br />

§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der<br />

Handelsvertreter - und wegen § 84 Abs. 3<br />

HGB auch dessen Untervertreter - Anspruch<br />

auf Provision für alle während des<br />

Vertragsverhältnisses abgeschlossenen<br />

Geschäfte, die auf seine Tätigkeit<br />

zurückzuführen sind oder mit Dritten<br />

geschlossen werden, die er als Kunden für<br />

Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der<br />

Provisionsanspruch entsteht dabei<br />

aufschiebend bedingt bereits mit dem<br />

Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen<br />

dem Unternehmer und dem Kunden. In diesem<br />

Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach<br />

Grund und Berechnungsfuß festgelegt<br />

(vorbehaltlich des § 87b Abs. 2 Satz1 HGB).<br />

Eine anschließende Beendigung des<br />

Vertretervertrages beeinträchtigt diese<br />

Forderung nicht mehr.<br />

ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters<br />

ableiten, der ein entsprechendes<br />

Dauerschuldverhältnis vermittelt hat.<br />

Die Revision hatte die Wirksamkeit der<br />

Vertragsklausel auch noch darauf gestützt,<br />

dass<br />

„vergleichbare“<br />

Provisionsausschlussklauseln gegenüber<br />

Versicherungsvertretern seit Jahrzehnten<br />

unbeanstandet Verwendung fänden. Der BGH<br />

wies darauf hin, dass er sich mit tatsächlich<br />

vergleichbaren Klauseln in<br />

Versicherungsvermittlerverträgen noch nicht<br />

befassen musste. In Verträgen, über deren<br />

Wirksamkeit zu befinden war, erfasste der<br />

Provisionsausschluss nicht sämtliche<br />

Ansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses.<br />

Ausdrücklich<br />

ausgenommen waren „noch fällig werdende<br />

Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber<br />

noch nicht dokumentierten Anträgen“. Für eine<br />

geltungserhaltende Reduktion war ebenfalls<br />

kein Raum, so dass die in Form einer<br />

Stufenklage geltend gemachten Ansprüche<br />

des Unterhandelsvertreters zugesprochen<br />

wurden.<br />

§ § §<br />

Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft keine<br />

Bestimmung für die Dauer einer<br />

Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur - in<br />

Ergänzung zu den in Abs. 1 und 2<br />

aufgeführten Berechnungsfaktoren - die<br />

Berechnungsweise für Provisionen bei<br />

Gebrauchsüberlassungs-<br />

und<br />

Nutzungsverträgen fest. Aus § 87b Abs. 3 Satz<br />

2 HGB lässt sich keine zeitliche Begrenzung<br />

des Provisionsanspruchs eines<br />

Zur Frage eines Abtretungsverbotes und<br />

der Unpfändbarkeit von Altersrenten (BGH,<br />

Beschl. v. 27.08.<strong>2009</strong>, VII ZB 89/08)<br />

Ein Gläubiger pfändete die Ansprüche der<br />

Schuldnerin aus einem<br />

Lebensversicherungsvertrag, aus dem diese<br />

seit 2003 eine Altersrente erhielt. Die<br />

Schuldnerin berief sich auf Unpfändbarkeit der<br />

Rentenansprüche gem. § 851c ZPO. Der BGH

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