Newsletter 12/2009 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR
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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 9 -<br />
<strong>Newsletter</strong> <strong>12</strong> / <strong>2009</strong><br />
war eine Handelsvertreterin, die für zwei<br />
Telekommunikationsunternehmen tätig war. Im<br />
Handelsvertretervertrag mit dem Untervertreter<br />
war formularvertraglich vereinbart, dass ein<br />
Anspruch auf Provision mit der Beendigung<br />
des (Unter-)Vertragsverhältnisses endet. Diese<br />
formularmäßige Provisionsausschlussklausel<br />
hielt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1<br />
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach<br />
§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der<br />
Handelsvertreter - und wegen § 84 Abs. 3<br />
HGB auch dessen Untervertreter - Anspruch<br />
auf Provision für alle während des<br />
Vertragsverhältnisses abgeschlossenen<br />
Geschäfte, die auf seine Tätigkeit<br />
zurückzuführen sind oder mit Dritten<br />
geschlossen werden, die er als Kunden für<br />
Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der<br />
Provisionsanspruch entsteht dabei<br />
aufschiebend bedingt bereits mit dem<br />
Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen<br />
dem Unternehmer und dem Kunden. In diesem<br />
Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach<br />
Grund und Berechnungsfuß festgelegt<br />
(vorbehaltlich des § 87b Abs. 2 Satz1 HGB).<br />
Eine anschließende Beendigung des<br />
Vertretervertrages beeinträchtigt diese<br />
Forderung nicht mehr.<br />
ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters<br />
ableiten, der ein entsprechendes<br />
Dauerschuldverhältnis vermittelt hat.<br />
Die Revision hatte die Wirksamkeit der<br />
Vertragsklausel auch noch darauf gestützt,<br />
dass<br />
„vergleichbare“<br />
Provisionsausschlussklauseln gegenüber<br />
Versicherungsvertretern seit Jahrzehnten<br />
unbeanstandet Verwendung fänden. Der BGH<br />
wies darauf hin, dass er sich mit tatsächlich<br />
vergleichbaren Klauseln in<br />
Versicherungsvermittlerverträgen noch nicht<br />
befassen musste. In Verträgen, über deren<br />
Wirksamkeit zu befinden war, erfasste der<br />
Provisionsausschluss nicht sämtliche<br />
Ansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />
Vertragsverhältnisses.<br />
Ausdrücklich<br />
ausgenommen waren „noch fällig werdende<br />
Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber<br />
noch nicht dokumentierten Anträgen“. Für eine<br />
geltungserhaltende Reduktion war ebenfalls<br />
kein Raum, so dass die in Form einer<br />
Stufenklage geltend gemachten Ansprüche<br />
des Unterhandelsvertreters zugesprochen<br />
wurden.<br />
§ § §<br />
Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft keine<br />
Bestimmung für die Dauer einer<br />
Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur - in<br />
Ergänzung zu den in Abs. 1 und 2<br />
aufgeführten Berechnungsfaktoren - die<br />
Berechnungsweise für Provisionen bei<br />
Gebrauchsüberlassungs-<br />
und<br />
Nutzungsverträgen fest. Aus § 87b Abs. 3 Satz<br />
2 HGB lässt sich keine zeitliche Begrenzung<br />
des Provisionsanspruchs eines<br />
Zur Frage eines Abtretungsverbotes und<br />
der Unpfändbarkeit von Altersrenten (BGH,<br />
Beschl. v. 27.08.<strong>2009</strong>, VII ZB 89/08)<br />
Ein Gläubiger pfändete die Ansprüche der<br />
Schuldnerin aus einem<br />
Lebensversicherungsvertrag, aus dem diese<br />
seit 2003 eine Altersrente erhielt. Die<br />
Schuldnerin berief sich auf Unpfändbarkeit der<br />
Rentenansprüche gem. § 851c ZPO. Der BGH