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VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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<strong>VERWALTUNGSGERICHT</strong><br />

<strong>KOBLENZ</strong><br />

Pressemitteilung Nr. 30/2011<br />

Vollstreckungsantrag erfolgreich<br />

1/3<br />

Medienreferenten:<br />

Christoph Gietzen<br />

Telefon 0261 1307-10602<br />

Telefax 0261 1307-18510<br />

christoph.gietzen@vgko.mjv.rlp.de<br />

Jochem Karst<br />

Telefon 0261 1307-10606<br />

Telefax 0261 1307-18510<br />

jochem.karst@vgko.mjv.rlp.de<br />

Entscheidungsversand:<br />

Dina Horn, Kirsten Reuther<br />

Telefon 0261 1307-40350<br />

Telefax 0261 1307-18510<br />

entscheidungen@ovg.mjv.rlp.de<br />

Deinhardpassage 1<br />

56068 Koblenz<br />

27. Juli 2011<br />

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat gegen das Land Rheinland-Pfalz – Ministerium<br />

der Justiz und für Verbraucherschutz – ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € für<br />

den Fall angedroht, dass es der ihm durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

auferlegten Verpflichtung, über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Ober-<br />

landesgerichts Koblenz neu zu entscheiden, nicht binnen eines Monats nachkommt.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf Antrag eines unterlegenen Mitbewerbers die<br />

Ernennung des ausgewählten Bewerbers aufgehoben und das Land zur erneuten<br />

Entscheidung über die Besetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats<br />

verpflichtet. In der Folgezeit hob das Ministerium der Justiz die erneute Ausschreibung<br />

der Präsidentenstelle auf. Daraufhin teilte das Ministerium dem unterlegenen Bewer-<br />

ber mit, dass seine Bewerbung nach Rücknahme der Ausschreibung ohne Sach-<br />

prüfung unberücksichtigt bleiben müsse.


Der unterlegene Bewerber stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht Koblenz einen<br />

Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.<br />

Der Antrag hatte Erfolg. Die Entscheidung, dass die Stelle des OLG-Präsidenten<br />

überhaupt wieder besetzt werden solle, sei, so das Gericht, bereits im Vorfeld der<br />

ersten Auswahlentscheidung getroffen worden und werde von der Rechtskraft der<br />

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst. Von daher führe die Aufhebung<br />

der Ausschreibung nicht dazu, dass die Verpflichtung des Landes aus dem Urteil<br />

entfalle. Vielmehr könnten Einwendungen in Zusammenhang mit dem etwaigen<br />

Wegfall der Stelle als solcher nur mittels einer Vollstreckungsgegenklage geltend<br />

gemacht werden, die das Land aber nicht erhoben habe. Zudem liege in der bislang<br />

politisch nur beabsichtigten Auflösung des Oberlandesgerichts Koblenz auch kein<br />

sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung. Vor dem Hintergrund des<br />

verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sei eine<br />

Gerichtsauflösung nur dann als ein sachlicher Grund für die Aufhebung der Aus-<br />

schreibung einer Präsidentenstelle anzuerkennen, wenn diese Auflösung bereits in<br />

Gesetzesform beschlossen worden sei. Dies gelte in besonderem Maße für die Stelle<br />

eines OLG-Präsidenten, der eine herausgehobene Funktion innehabe. Er übe nicht<br />

nur Rechtsprechungstätigkeit aus, sondern leite auch eine Behörde und habe über-<br />

dies durch seine Stellung als Vorsitzender des Präsidiums kraft Amtes bei der<br />

Bestimmung des gesetzlichen Richters mitzuwirken. Vakanzen in diesem Amt dürften<br />

allenfalls für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden.<br />

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.<br />

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2011, 2 N 572/11.KO)<br />

Diese Pressemitteilung kann auch von der Internetseite des Verwaltungsgerichts Koblenz unter der<br />

Adresse<br />

heruntergeladen werden.<br />

2/3<br />

www.vgko.mjv.rlp.de


Unter der Adresse www.mjv.rlp.de im Bereich Aktuelles steht Ihnen jetzt auch ein Newsmailer zur<br />

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