VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
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<strong>VERWALTUNGSGERICHT</strong><br />
<strong>KOBLENZ</strong><br />
Pressemitteilung Nr. 30/2011<br />
Vollstreckungsantrag erfolgreich<br />
1/3<br />
Medienreferenten:<br />
Christoph Gietzen<br />
Telefon 0261 1307-10602<br />
Telefax 0261 1307-18510<br />
christoph.gietzen@vgko.mjv.rlp.de<br />
Jochem Karst<br />
Telefon 0261 1307-10606<br />
Telefax 0261 1307-18510<br />
jochem.karst@vgko.mjv.rlp.de<br />
Entscheidungsversand:<br />
Dina Horn, Kirsten Reuther<br />
Telefon 0261 1307-40350<br />
Telefax 0261 1307-18510<br />
entscheidungen@ovg.mjv.rlp.de<br />
Deinhardpassage 1<br />
56068 Koblenz<br />
27. Juli 2011<br />
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat gegen das Land Rheinland-Pfalz – Ministerium<br />
der Justiz und für Verbraucherschutz – ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € für<br />
den Fall angedroht, dass es der ihm durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
auferlegten Verpflichtung, über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Ober-<br />
landesgerichts Koblenz neu zu entscheiden, nicht binnen eines Monats nachkommt.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf Antrag eines unterlegenen Mitbewerbers die<br />
Ernennung des ausgewählten Bewerbers aufgehoben und das Land zur erneuten<br />
Entscheidung über die Besetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats<br />
verpflichtet. In der Folgezeit hob das Ministerium der Justiz die erneute Ausschreibung<br />
der Präsidentenstelle auf. Daraufhin teilte das Ministerium dem unterlegenen Bewer-<br />
ber mit, dass seine Bewerbung nach Rücknahme der Ausschreibung ohne Sach-<br />
prüfung unberücksichtigt bleiben müsse.
Der unterlegene Bewerber stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht Koblenz einen<br />
Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.<br />
Der Antrag hatte Erfolg. Die Entscheidung, dass die Stelle des OLG-Präsidenten<br />
überhaupt wieder besetzt werden solle, sei, so das Gericht, bereits im Vorfeld der<br />
ersten Auswahlentscheidung getroffen worden und werde von der Rechtskraft der<br />
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst. Von daher führe die Aufhebung<br />
der Ausschreibung nicht dazu, dass die Verpflichtung des Landes aus dem Urteil<br />
entfalle. Vielmehr könnten Einwendungen in Zusammenhang mit dem etwaigen<br />
Wegfall der Stelle als solcher nur mittels einer Vollstreckungsgegenklage geltend<br />
gemacht werden, die das Land aber nicht erhoben habe. Zudem liege in der bislang<br />
politisch nur beabsichtigten Auflösung des Oberlandesgerichts Koblenz auch kein<br />
sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung. Vor dem Hintergrund des<br />
verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sei eine<br />
Gerichtsauflösung nur dann als ein sachlicher Grund für die Aufhebung der Aus-<br />
schreibung einer Präsidentenstelle anzuerkennen, wenn diese Auflösung bereits in<br />
Gesetzesform beschlossen worden sei. Dies gelte in besonderem Maße für die Stelle<br />
eines OLG-Präsidenten, der eine herausgehobene Funktion innehabe. Er übe nicht<br />
nur Rechtsprechungstätigkeit aus, sondern leite auch eine Behörde und habe über-<br />
dies durch seine Stellung als Vorsitzender des Präsidiums kraft Amtes bei der<br />
Bestimmung des gesetzlichen Richters mitzuwirken. Vakanzen in diesem Amt dürften<br />
allenfalls für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden.<br />
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.<br />
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2011, 2 N 572/11.KO)<br />
Diese Pressemitteilung kann auch von der Internetseite des Verwaltungsgerichts Koblenz unter der<br />
Adresse<br />
heruntergeladen werden.<br />
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www.vgko.mjv.rlp.de
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