BPV Erlaeuterungen Flex Vermoegen - BAWAG PSK Versicherung
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Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann bestimmen, ob die Teilauszahlung aus dem klassischen und/oder dem fondsgebundenen Deckungskapital<br />
(Veranlagungsteil) entnommen werden soll. Weiters kann innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals (Veranlagungsteil) der/die zu<br />
entnehmende/n Fonds gewählt werden. Wird keine Auswahl seitens des <strong>Versicherung</strong>snehmers getroffen, so wird der Betrag der<br />
Teilauszahlung dem vorhandenen Deckungskapital (Veranlagungsteil) anteilig entnommen.<br />
Bei <strong>Versicherung</strong>en mit einer abgekürzten Prämienzahlungsdauer unter 15 Jahren sowie bei Einmalerlägen kann eine Teilauszahlung zu<br />
einer Nachversteuerung führen.<br />
Wie setzt sich die Gesamtverzinsung des klassischen Veranlagungsteils der fondsorientierten Lebensversicherung zusammen?<br />
Die Gesamtverzinsung setzt sich aus einer garantierten Verzinsung (Rechnungszins) und einer variablen Verzinsung<br />
(Zinsgewinnanteil/Gewinnbeteiligung) zusammen. Die Verzinsung bezieht sich nicht auf die gesamte <strong>Versicherung</strong>sprämie, sondern nur auf<br />
den im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung veranlagten Teil der investierten Prämie (siehe Begriffsbestimmungen).<br />
Was ist der Rechnungszins?<br />
Seit 21.12.2012 beträgt die durch die Finanzmarktaufsicht festgelegte, höchstmögliche Garantieverzinsung auf den im Deckungsstock der<br />
klassischen Lebensversicherung veranlagten Teil der investierten Prämie 1,75 % p.a. Dieser auch als „Rechnungszins“ bezeichnete Wert<br />
gilt für die gesamte <strong>Versicherung</strong>sdauer und aus diesem errechnet sich die garantierte <strong>Versicherung</strong>ssumme aus dem Deckungsstock der<br />
klassischen Lebensversicherung.<br />
Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des fondsgebundenen Deckungskapitals?<br />
Der Bewertungsstichtag für das fondsgebundene Deckungskapital ist jeweils der letzte Börsentag eines Monats. Die Veranlagung des<br />
fondsgebundenen Anteils der Erst- und Einmalprämie erfolgt zum Bewertungsstichtag des laufenden Monats. Für die Veranlagung der<br />
anteiligen Folgeprämie wird der Bewertungsstichtag des Vormonats herangezogen.<br />
Für die Umschichtung von fondsgebundenem in das klassische Deckungskapital oder umgekehrt wird der auf den Eingang Ihres<br />
Umschichtungswunsches folgende Bewertungsstichtag herangezogen, sofern dieser Wunsch spätestens 2 Wochen vor diesem Stichtag bei<br />
uns einlangt.<br />
Endet die <strong>Versicherung</strong> durch Ablauf oder Kündigung, legen wir bei der Ermittlung des fondsgebundenen Deckungskapitals den<br />
Bewertungsstichtag des letzten <strong>Versicherung</strong>smonats zu Grunde. Endet die <strong>Versicherung</strong> durch Tod der versicherten Person, wird für das<br />
fondsgebundene Deckungskapital der Bewertungsstichtag herangezogen, der der Meldung des Todesfalles unmittelbar vorangegangen ist.<br />
Den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am<br />
Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen wird dieser in Euro umgerechnet.<br />
Für den Fall, dass aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, zum Bewertungsstichtag die<br />
betreffende Fondsgesellschaft für den Fonds keinen Rücknahmepreis nennt oder die Fondsanteile nicht zum bekannt gegebenen<br />
Rücknahmepreis zurücknimmt, behalten wir uns vor, den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals erst nach Veräußerung der<br />
Fondsanteile zu ermitteln; dabei werden wir im besten Interesse des <strong>Versicherung</strong>snehmers handeln.<br />
Welche Regelungen gelten bezüglich Prämienfreistellung und Kündigung (Rückkauf)?<br />
Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen bzw. ganz und im Falle einer laufenden<br />
Prämienzahlung auch teilweise kündigen:<br />
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres,<br />
- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des<br />
ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />
Im Falle der Kündigung der <strong>Versicherung</strong> erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Rückkaufswert.<br />
Der Rückkaufswert entspricht der Summe aus dem Deckungskapital des Veranlagungs- und Ablebensteils, der Gewinnbeteiligung sowie<br />
einer allfällig vorhandenen Kostenrückstellung abzüglich eines Stornoabzuges. Dieser Abzug beträgt maximal 5 % des Deckungskapitals<br />
des Veranlagungs- und Ablebensteils.<br />
Da der Verlauf des fondsgebundenen Deckungskapitals zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht und die Wertentwicklung der zugrunde<br />
liegenden Fonds nicht vorhergesagt werden kann, können wir einen bestimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert aus dem<br />
fondsgebundenen Veranlagungsteil nicht garantieren. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5<br />
<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt.<br />
Die Höhe des Stornoabzuges sowie die Höhe des Rückkaufswertes zum Ende jedes abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahres entnehmen Sie der<br />
entsprechenden Spalte in der Tabelle Ihres Antrages.<br />
Bei einer Prämienfreistellung wird das zugehörige Deckungskapital auf den Rückkaufswert reduziert. Zusätzlich wird für den prämienfreien<br />
Zeitraum eine Kostenrückstellung gebildet. Für die garantierte Ablebensleistung wird in diesem Zusammenhang sichergestellt, dass<br />
mindestens 10 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Prämiensumme des Veranlagungsteils erreicht werden. Diese wird anteilig<br />
dem klassischen und fondsgebundenen Deckungskapital entnommen.<br />
Die garantierten <strong>Versicherung</strong>sleistungen setzen wir nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistung herab. Unterschreitet der garantierte prämienfreie Wert zuzüglich des fondsgebundenen Deckungskapitals EUR<br />
300,-, wird ein Rückkauf durchgeführt.<br />
Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt. Nach erfolgter<br />
Prämienfreistellung werden die Verwaltungskosten und allfällige Gebühren monatlich der dafür gebildeten Kostenrückstellung entnommen.<br />
Die prämienfreien <strong>Versicherung</strong>ssummen zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen Tabelle bzw.<br />
aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle Ihres Antrages ersichtlich.<br />
<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />
A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />
Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />
eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />
Stand September 2013 Seite 8/13