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AVB Rente - BAWAG PSK Versicherung

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<strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

zur Pensionsversicherung<br />

Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung,<br />

gültig für Pensions- (<strong>Rente</strong>n)versicherungen<br />

der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG<br />

Stand 06/2013<br />

50177


Inhaltsverzeichnis<br />

Begriffsbestimmungen _____________________________________________________________ 4<br />

Artikel 1 Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer? _________________________________ 4<br />

Artikel 2 Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ____________________________________ 5<br />

Artikel 3 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ________________________________________ 5<br />

Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ________________________ 5<br />

Artikel 5 Was gilt bei der Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? ________________________ 6<br />

Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen? ____________________ 6<br />

Artikel 7 Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun? _____________________________ 6<br />

Artikel 8 Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung? __________________________________________ 6<br />

Artikel 9 Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht werden? __ 6<br />

Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ________________________________ 7<br />

Artikel 11 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? ______________________________ 7<br />

Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer? ____________________________ 7<br />

Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung? ______________________________ 7<br />

Artikel 14 Welche Leistungen werden im <strong>Versicherung</strong>sfall erbracht? _________________________ 7<br />

Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? _________________________________ 7<br />

Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? _______________ 9<br />

Artikel 17 Wann kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag prämienfrei gestellt werden? __________________ 9<br />

Artikel 18 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung? ___________________ 10<br />

Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ______________________________________ 10<br />

Artikel 20 Was bedeutet der flexible Pensionszahlungsbeginn? ____________________________ 10<br />

Artikel 21 Welche Bedeutung hat das Kapitalwahlrecht (Kapitalauszahlung)? _________________ 10<br />

Artikel 22 Welche Bedeutung hat die Wertsteigerungsklausel? _____________________________ 10<br />

Artikel 23 Welche Bedeutung hat die GewinnbeteiIigungsklausel? __________________________ 12<br />

Artikel 24 Wie ist die Besteuerung geregelt? ___________________________________________ 14<br />

Anhang Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem. §§ 5b, 5c und<br />

165a VersVG ___________________________________________________________ 15<br />

2


Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen notwendig.<br />

Aufschubdauer ist der Zeitraum zwischen <strong>Versicherung</strong>sbeginn und<br />

Auszahlungsbeginn der Pension.<br />

Bezugsberechtigter<br />

(Begünstigter)<br />

Bruttoprämie (=Prämie)<br />

ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers<br />

genannt ist.<br />

ist die zu zahlende Jahresprämie inklusive <strong>Versicherung</strong>ssteuer.<br />

Bruttoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte<br />

Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien inklusive<br />

<strong>Versicherung</strong>ssteuer.<br />

Deckungsrückstellung<br />

Erlebensfall<br />

Geschriebene Form<br />

Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der<br />

einbezahlten Prämien abzüglich der <strong>Versicherung</strong>ssteuer sowie der<br />

einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für<br />

Verwaltungskosten und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich<br />

der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz. Der<br />

Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner<br />

Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des<br />

Begünstigten, daher der Name Deckungsrückstellung.<br />

ist der Auszahlungsbeginn der Pension.<br />

bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus<br />

dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.<br />

Gewinnbeteiligung, -anteile sind dem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen im Erlebens-, Ablebens- und Rückkaufsfall<br />

erhöhen.<br />

Nettoprämie<br />

ist die zu zahlende Jahresprämie ohne <strong>Versicherung</strong>ssteuer und<br />

allfälliger Unterjährigkeitszuschläge.<br />

Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte<br />

Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien ohne<br />

<strong>Versicherung</strong>ssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge.<br />

Pension<br />

ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierte<br />

Leistung des Versicherers während der Pensionszahlungsdauer.<br />

Die Pension wird auch als Stammpension bezeichnet.<br />

Rückkaufswert<br />

ist die garantiere Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag<br />

vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird.<br />

Tarif/versicherungs-<br />

Der für den Vertrag zur Anwendung gelangende Tarif kann dem<br />

mathematische Grundlagen Antrag bzw. der Polizze entnommen werden.<br />

(Geschäftsplan)<br />

Mit dem Erwerb dieses Lebensversicherungsproduktes hat der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer einen vertraglichen Anspruch auf<br />

Abrechnung nach dem dem Vertrag zugrunde liegenden Tarif.<br />

Dieser enthält sämtliche versicherungsmathematische Grundlagen,<br />

um die <strong>Versicherung</strong>sleistungen berechnen zu können. Dieser<br />

wurde der FMA (Finanzmarktaufsicht) übermittelt und darf während<br />

der Vertragslaufzeit nicht mehr einseitig verändert werden. Er liegt<br />

zur Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft auf.<br />

Versicherer ist die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien,<br />

Kratochwjlestraße 4.<br />

Versicherter<br />

ist die Person, deren Leben versichert ist.<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>sprämie<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und<br />

Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />

ist das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zahlende Entgelt.<br />

ist die im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen garantierte<br />

Leistung des Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall. Die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme im Erlebensfall entspricht dem zur Verrentung<br />

zur Verfügung stehenden Kapital.<br />

3


Artikel 1<br />

Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer?<br />

1.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen<br />

wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer<br />

anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und<br />

vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.<br />

1.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von<br />

drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder letzter Änderung des Vertrages<br />

zurücktreten. Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch<br />

nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab<br />

Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom<br />

Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw.<br />

vom Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen<br />

Einfluss auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles hatte.<br />

1.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag<br />

anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.<br />

1.4 Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der<br />

gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des <strong>Versicherung</strong>sschutzes führen. In einem<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall leisten wir dann ebenfalls nur den Rückkaufswert.<br />

1.5 An den Antrag ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Die<br />

Frist beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung, findet eine solche nicht statt, mit dem<br />

Tag der Antragstellung.<br />

1.6 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien (einmalige<br />

oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.<br />

1.7 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn des jeweiligen <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

fällig werden. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder<br />

monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von höchstens 2 % der<br />

Nettoprämie (= Unterjährigkeitszuschlag). Im <strong>Versicherung</strong>sfall (Artikel 14) werden die offenen<br />

Raten des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres von der <strong>Versicherung</strong>sleistung in Abzug gebracht.<br />

1.8 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig und ist sodann zu bezahlen.<br />

1.9 Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen<br />

Fälligkeitstag zu bezahlen.<br />

1.10 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig<br />

bezahlt, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt<br />

als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei<br />

Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten<br />

der ärztlichen Untersuchung vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu bezahlen.<br />

1.11 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine<br />

Mahnung. Bezahlt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der<br />

Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum<br />

Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn der <strong>Versicherung</strong>snehmer war an der<br />

rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert<br />

sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf die prämienfreie <strong>Versicherung</strong>ssumme oder entfällt (Artikel<br />

17.2).<br />

4


1.12 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die Verpflichtung, auf Anforderung die gewünschte Polizze an<br />

uns zu übermitteln und die nicht angeforderten Exemplare nach Erlöschen des Vertrages zu<br />

vernichten.<br />

Artikel 2<br />

Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

2.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall beruht.<br />

2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss,<br />

Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung<br />

des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />

Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht<br />

hingegen voller <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der<br />

Unruhestifter leisten wir ebenfalls den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />

2.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen,<br />

chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei<br />

dadurch verursachten <strong>Versicherung</strong>sfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />

Artikel 3<br />

Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

3.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme des Antrages schriftlich oder durch<br />

Zustellung der Polizze erklärt haben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste oder einmalige<br />

Prämie rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginn besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Artikel 4<br />

Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?<br />

4.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze.<br />

Ebenso können wir Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer<br />

lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen<br />

Kraftloserklärung und eines Nachweises der Identität des Überbringers abhängig machen. Im<br />

Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde<br />

und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir<br />

ärztliche oder amtliche Nachweise verlangen.<br />

4.2 Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss der<br />

Erhebungen zu <strong>Versicherung</strong>sfall und Leistungsumfang fällig.<br />

Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen.<br />

4.3 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in<br />

Österreich überweisen, über das ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt<br />

ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir<br />

können verlangen, dass uns bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher<br />

Nachweis vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu<br />

Unrecht empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.<br />

4.4 Bei Überweisungen an einen außerhalb der Europäischen Union wohnhaften<br />

Bezugsberechtigten trägt dieser die Gefahr und die Kosten.<br />

5


Artikel 5<br />

Was gilt bei der Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?<br />

Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns<br />

in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in<br />

geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.<br />

Artikel 6<br />

Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen?<br />

Alle Erklärungen und Informationen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, Versicherten und sonstigen<br />

Dritten im Zusammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>svertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />

geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen<br />

müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken<br />

oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem<br />

Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und<br />

Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber<br />

unwirksam.<br />

Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine<br />

Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.<br />

Änderungen der Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind dem Versicherer bekannt zu<br />

geben. Solange der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt,<br />

gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer zugegangen.<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine<br />

Person innerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer entgegenzunehmen.<br />

Artikel 7<br />

Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun?<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde in geschriebener<br />

Form anzeigt, werden wir ihm eine Ersatz-Urkunde ausstellen.<br />

Artikel 8<br />

Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />

8.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt<br />

das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles. Bis dahin kann der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der<br />

Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden.<br />

8.2 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf<br />

die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das<br />

Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.<br />

8.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der<br />

Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist.<br />

Artikel 9<br />

Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht<br />

werden?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann Ansprüche aus seinem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3<br />

Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der<br />

Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht<br />

auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so<br />

verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.<br />

6


Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden?<br />

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.<br />

Artikel 11 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen?<br />

Vertragsgrundlagen sind der Antrag samt Anlagen, die Polizze mit der darin enthaltenen<br />

Rückkaufswertetabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstigen Anlagen, der dem<br />

Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden <strong>Versicherung</strong>sbedingungen.<br />

Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer?<br />

Der Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der<br />

Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.<br />

Bei Beschwerden kann sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer auch an die FMA wenden.<br />

Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />

Erfüllungsort für die <strong>Versicherung</strong>sleistung sind die Geschäftsräume der<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4.<br />

Artikel 14 Welche Leistungen werden im <strong>Versicherung</strong>sfall erbracht?<br />

14.1 Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung.<br />

14.2 Im Erlebensfall leisten wir die Pension, erhöht um die Pension aus der erworbenen<br />

Gewinnbeteiligung.<br />

Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?<br />

15.1 Die <strong>Versicherung</strong>ssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den<br />

<strong>Versicherung</strong>sprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von den <strong>Versicherung</strong>sprämien<br />

Abschlusskosten (Artikel 15.2), Verwaltungskosten (Artikel 15.3) und Kosten zur Deckung des<br />

Ablebensrisikos (Risikoprämie/Risikokosten) (Artikel 15.4) entsprechend dem vereinbarten<br />

Tarif ab. Wird der Vertrag vor Ende der Aufschubdauer aufgelöst (rückgekauft) wird zusätzlich<br />

der Stornoabzug in Abzug gebracht (siehe Artikel 16.3). Im Rückkaufsfall sind daher die<br />

Gesamtkosten die Differenz zwischen Rückkaufswert und einbezahlter Prämie<br />

(Bruttoprämiensumme).<br />

15.2 Die Abschlusskosten werden zu Beginn des <strong>Versicherung</strong>svertrages, bei Erhöhung der<br />

laufenden Prämie, bei einmaligen Zuzahlungen sowie bei Vertragsverlängerungen fällig. Bei<br />

Verträgen mit laufender Prämienzahlung werden diese nach dem so genannten<br />

Zillmerverfahren verrechnet.<br />

Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit des Vertrages die<br />

Deckungsrückstellung und damit auch der Rückkaufswert oder die prämienfreie<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme - mit Ausnahme von <strong>Versicherung</strong>sverträgen gegen Einmalprämie -<br />

gering ist. Die für den Vertrag geltenden Rückkaufswerte und prämienfreien<br />

<strong>Versicherung</strong>ssummen zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres können der<br />

entsprechenden Tabelle in der Polizze bzw. der entsprechenden Spalte in der Tabelle des<br />

Antrages entnommen werden.<br />

Bei Rückkauf bzw. Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5<br />

<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt (Artikel 16.5).<br />

7


Der für die Abschlusskosten zu tilgende Betrag ist auf 5,2 % der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

während der Laufzeit Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme<br />

beschränkt.<br />

15.3 Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der <strong>Versicherung</strong>sprämie enthalten sind, setzen sich<br />

wie folgt zusammen: maximal 0,1 % der <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Erlebensfall zuzüglich<br />

2 % der Nettoprämie sowie EUR 15,-.<br />

Bei <strong>Versicherung</strong>sverträgen gegen Einmalprämie oder prämienfrei gestellten<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten maximal 0,1 % der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme für den Erlebensfall.<br />

Bei Pensionsversicherungen wird vor Beginn der Pensionszahlung 1 % der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme für den Erlebensfall als Verwaltungskosten für die laufende Abwicklung<br />

des Pensionsvertrages verrechnet.<br />

15.4 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos sind abhängig von Alter des Versicherten, der<br />

Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme. Das für die<br />

Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginnes und dem Geburtsjahr der versicherten Person(en). Die Risikokosten<br />

errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme und der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der<br />

Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel.<br />

15.5 Die in Artikel 15.1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der<br />

Kalkulation der Prämien, sie sind daher in der Prämie enthalten. Bei prämienfrei gestellten<br />

Verträgen entnehmen wir die Risiko- und Verwaltungskosten der Deckungsrückstellung.<br />

15.6 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach Artikel 15.1 sind Teil der<br />

versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für<br />

bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der<br />

Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar.<br />

15.7 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 15.8 und 15.9)<br />

verrechnen wir angemessene Gebühren.<br />

Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Aufwendungen können<br />

bei uns erfragt, unserer Homepage www.bawagpsk-versicherung.at entnommen oder auf<br />

Wunsch zugesandt werden.<br />

15.8 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendungen sind beispielsweise:<br />

- Mahnung<br />

- Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der Mahnung<br />

- Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren<br />

15.9 Durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer veranlasste Mehraufwendungen im Rahmen der<br />

Vertragsführung sind beispielsweise:<br />

- Ausstellen einer Duplikatspolizze<br />

- Abschriften der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />

- Änderung der Zahlungsweise<br />

- Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung)<br />

- Umfangreiche Vertragsbeauskunftungen<br />

15.10 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne<br />

dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu<br />

verlangen.<br />

8


Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert?<br />

16.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann den <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener<br />

Form ganz und im Falle einer laufenden Prämienzahlung auch teilweise kündigen:<br />

- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,<br />

frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

16.2 Eine Kündigung ist nur vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn der Pension möglich.<br />

16.3 Im Falle der Kündigung des <strong>Versicherung</strong>svertrages wird der Rückkaufswert zuzüglich der<br />

erworbenen Gewinnbeteiligung ausbezahlt.<br />

Der Rückkaufswert ist die jeweils aktuelle Deckungsrückstellung des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

vermindert um einen Abzug (= Stornoabzug). Dieser Abzug beträgt maximal 5 % der<br />

geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung. Die Höhe des Stornoabzuges zum Ende eines<br />

jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres kann der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages<br />

entnommen werden.<br />

Die nach einer Teilkündigung verbleibende Jahrespension darf EUR 180,- nicht<br />

unterschreiten.<br />

Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz<br />

berücksichtigt (Artikel 16.5).<br />

Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der Polizze<br />

enthaltenen Rückkaufswertetabelle bzw. aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle des<br />

Antrages ersichtlich.<br />

Bei Einmalerlägen muss bei einem Rückkauf vor Ablauf von 15 Jahren zusätzlich 7%<br />

<strong>Versicherung</strong>ssteuer abgeführt werden (Nachversteuerung).<br />

16.4 Auf Pensionsversicherungen mit bereits laufenden Pensionszahlungen (liquide <strong>Rente</strong>) sowie<br />

auf Pensionsversicherungen mit späterem Auszahlungsbeginn bei Übertragung von Beträgen<br />

aus einer Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversicherung finden die Absätze 16.1 bis<br />

16.3 keine Anwendung.<br />

16.5 Auszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz in der Fassung des <strong>Versicherung</strong>srechtsänderungsgesetzes<br />

2006<br />

§ 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz<br />

Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer<br />

vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts<br />

die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt<br />

werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf<br />

Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der<br />

Umwandlung in eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong> für die Berechnung der Grundlage der<br />

prämienfreien <strong>Versicherung</strong>sleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der<br />

tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer<br />

vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.<br />

Artikel 17 Wann kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag prämienfrei gestellt werden?<br />

17.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann den <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener<br />

Form prämienfrei stellen<br />

9


- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,<br />

frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

17.2 Bei einer Prämienfreistellung setzen wir die Pension nach den geschäftsplanmäßigen<br />

Bestimmungen auf eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong>ssumme herab. Dabei wird für die restliche<br />

<strong>Versicherung</strong>sdauer auf Grundlage des Rückkaufswertes (Artikel 16.3) eine verminderte<br />

Pension ermittelt. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5<br />

<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt (Artikel 16.5).<br />

Die prämienfreien Pensionen zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der<br />

Polizze enthaltenen Tabelle bzw. aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages<br />

ersichtlich.<br />

Die Jahrespension darf EUR 180,- nicht unterschreiten, andernfalls der Vertrag rückgekauft<br />

und der Rückkaufswert (siehe Artikel 16.3) ausbezahlt wird.<br />

17.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine neue Polizze mit den<br />

angepassten prämienfreien Werten und eine aktualisierte Rückkaufswertetabelle.<br />

Artikel 18 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung?<br />

Die Kündigung oder Prämienfreistellung des <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilen<br />

verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der<br />

Summe der einbezahlten Prämien. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden<br />

Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach <strong>Versicherung</strong>sbeginn ein geringer<br />

Rückkaufswert bzw. eine geringe prämienfreie <strong>Versicherung</strong>sleistung zur Verfügung. Eine<br />

Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämie ist ausgeschlossen.<br />

Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?<br />

Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der <strong>Versicherung</strong>snehmer an den von uns erzielten<br />

Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und<br />

gutgeschrieben. Die Details können Artikel 23 „Welche Bedeutung hat die<br />

Gewinnbeteiligungsklausel?“ entnommen werden.<br />

Artikel 20 Was bedeutet der flexible Pensionszahlungsbeginn?<br />

Liegt der vereinbarte Auszahlungsbeginn der Pension zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr<br />

des Versicherten, kann dieser auf maximal 5 Jahre vor oder 5 Jahre nach dem vertraglich<br />

vereinbarten Zeitpunkt verlegt werden. In diesem Fall wird die Pensionshöhe gemäß den<br />

vertraglichen Grundlagen neu berechnet. Die Verlegung muss spätestens 6 Wochen vor<br />

Beginn des vereinbarten bzw. bei Vorverlegung 1 Jahr vor dem gewünschten<br />

Auszahlungsbeginn durch Erklärung in geschriebener Form bekannt gegeben werden.<br />

Artikel 21 Welche Bedeutung hat das Kapitalwahlrecht (Kapitalauszahlung)?<br />

Anstelle der Pensionsauszahlung kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer im Erlebensfall eine<br />

einmalige Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 16.3) in Anspruch<br />

nehmen. Das Recht besteht, solange die erste Pension nicht ausbezahlt ist.<br />

Artikel 22 Welche Bedeutung hat die Wertsteigerungsklausel?<br />

Nachstehende Leistungsbeschreibungen für die regelmäßige Anpassung der Prämien bzw.<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen gilt nur dann, wenn in der Polizze die Indexklausel bzw. die<br />

Dynamikklausel eingeschlossen ist.<br />

22.1 Val-98/0, Val-98/3 bzw. Index-98/0<br />

10


Die Wertsteigerungsklauseln Val-98/0, Val-98/3 und Index-98/0 bewirken frühestens ab dem<br />

Beginn des 2. <strong>Versicherung</strong>sjahres eine jährliche Anpassung der Leistungen aus der<br />

Lebensversicherung sowie der dafür vereinbarten Prämien nach Maßgabe des<br />

Verbraucherpreisindex 1996 ohne neuerliche Gesundheitsprüfung am Jahrestag des<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginnes.<br />

Durch das erhöhte Eintrittsalter und die steigenden Prämiensätze einerseits und durch die<br />

kürzere Restlaufzeit andererseits werden die <strong>Versicherung</strong>sleistungen weniger als die Prämie<br />

angepasst. Die Bestimmungen der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen im Allgemeinen, insbesondere<br />

über Rückkauf, prämienfreie <strong>Versicherung</strong>, Gewinnbeteiligung gelten auch für die durch die<br />

Wertsteigerungsklausel Index-98/0, Val-98/0 bzw. Val 98/3 angepassten<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen. Ferner gelten auch die Bestimmungen über den Zahlungsverzug für<br />

die angepassten Prämienvorschreibungen.<br />

Die Wertsteigerungsklausel erlischt fünf Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer bzw.<br />

wenn der Vertrag ganz oder teilweise gekündigt wird, oder wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

unter EUR 2.000,00 herabgesetzt wird. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann die<br />

Wertsteigerungsklausel jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form kündigen.<br />

Bei der Val-98/0 und Val 98/3<br />

wird die <strong>Versicherung</strong>sleistung, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den<br />

Prozentsatz angepasst, um den sich der Grund-Index (=Indexzahl zum Zeitpunkt des<br />

Einschlusses der Klausel in den Vertrag) verändert hat. Bei der Val-98/3 erfolgt jedoch<br />

zusätzlich zur soeben beschriebenen Anpassung, eine Erhöhung um mindestens 3 %. Die<br />

Prämie wird nach Maßgabe des abgeschlossenen Tarifes, des Alters der versicherten<br />

Person(en) zum Zeitpunkt der Anpassung, der <strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt<br />

bis zum Vertragsablauf und der eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />

Bei der Index-98/0<br />

wird die Prämie, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den Prozentsatz<br />

angepasst, um den sich der Grund-Index (=Indexzahl zum Zeitpunkt des Einschlusses der<br />

Klausel in den Vertrag) verändert hat. Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Maßgabe des<br />

abgeschlossenen Tarifes, des Alters der versicherten Person(en) zum Zeitpunkt der<br />

Anpassung, der <strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf und der<br />

eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />

22.2 Prämiendynamik bzw. Leistungsdynamik<br />

Die Wertsteigerungsklauseln Prämiendynamik bzw. Leistungsdynamik bewirken frühestens ab<br />

dem Beginn des 2. <strong>Versicherung</strong>sjahres eine jährliche Erhöhung der Leistungen aus der<br />

Lebensversicherung sowie der dafür vereinbarten Prämien um den mit dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer vereinbarten Prozentsatz ohne neuerliche Gesundheitsprüfung am<br />

Jahrestag des <strong>Versicherung</strong>sbeginnes.<br />

Durch das erhöhte Eintrittsalter und die steigenden Prämiensätze einerseits und durch die<br />

kürzere Restlaufzeit andererseits werden die <strong>Versicherung</strong>sleistungen weniger als die Prämie<br />

angehoben. Die Bestimmungen der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen im Allgemeinen,<br />

insbesondere über Rückkauf, prämienfreie <strong>Versicherung</strong>, Gewinnbeteiligung gelten auch für<br />

die durch die Wertsteigerungsklausel Prämiendynamik (bzw. Leistungsdynamik) erhöhten<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen. Ferner gelten auch die Bestimmungen über den Zahlungsverzug für<br />

die aus einer Anpassung erhöhten Prämienvorschreibungen.<br />

Die Wertsteigerungsklausel erlischt fünf Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer bzw.<br />

wenn der Vertrag ganz oder teilweise gekündigt wird, oder wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

unter EUR 2.000,00 herabgesetzt wird. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann die<br />

Wertsteigerungsklausel jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form kündigen.<br />

Bei der Prämiendynamik<br />

11


wird die Prämie, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den vereinbarten<br />

Prozentsatz erhöht. Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Maßgabe des abgeschlossenen<br />

Tarifes, des Alters der versicherten Person(en) zum Zeitpunkt der Erhöhung, der<br />

<strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf und der<br />

eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />

Bei der Leistungsdynamik<br />

wird die <strong>Versicherung</strong>sleistung, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den<br />

vereinbarten Prozentsatz erhöht. Die Prämie wird nach Maßgabe des abgeschlossenen<br />

Tarifes, des Alters der versicherten Person(en) zum Zeitpunkt der Erhöhung, der<br />

<strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf und der<br />

eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />

Artikel 23 Welche Bedeutung hat die GewinnbeteiIigungsklausel?<br />

23.1 Allgemein<br />

(1) Um die zugesagten <strong>Versicherung</strong>sleistungen über die in der Regel lange<br />

<strong>Versicherung</strong>sdauer sicherzustellen, sind die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien<br />

vorsichtig kalkuliert. Zudem bilden wir Rückstellungen, um zu jedem Zeitpunkt der<br />

<strong>Versicherung</strong>sdauer den vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sschutz zu gewährleisten. Die zur<br />

Bedeckung der Rückstellungen erforderlichen Mittel werden in unserem der Überwachung<br />

durch den Treuhänder unterliegenden Vermögen angelegt. Aus den angelegten Mitteln,<br />

den hieraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung der<br />

Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen beteiligen wir die<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />

(2) Wir widmen alljährlich gemäß § 18 Abs. 4 <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz einen<br />

angemessenen Teil des Überschusses der Gewinnbeteiligung.<br />

(3) Für die Durchführung der Gewinnbeteiligung haben wir gleichartige <strong>Versicherung</strong>en in<br />

Gewinnverbände zusammengefasst.<br />

(4) Über die Ermittlung der tariflichen Gewinnbeteiligung besteht keine<br />

Rechnungslegungspflicht.<br />

(5) Der dem Vertrag zugeordnete Gewinnverband kann dem Vorschlag/Antrag bzw. der<br />

Polizze entnommen werden. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Höhe der<br />

Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungs-Verordnung sowie die<br />

Gewinnanteilsätze ersichtlich. Der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag<br />

unwiderruflich zugeteilt werden, kann dem anschließend genannten Punkt<br />

„Gewinnverband C“ (1) entnommen werden.<br />

(6) Wir werden den <strong>Versicherung</strong>snehmer jedes Jahr über seine erworbene<br />

Gewinnbeteiligung informieren.<br />

23.2 Gewinnverband C<br />

(1) Den <strong>Versicherung</strong>en des Gewinnverbandes C werden jährlich Gewinnanteile zugeteilt.<br />

Wurden während der Aufschubdauer Schlussgewinnanteile deklariert, so erhöhen diese<br />

bei Ablauf der Aufschubdauer die Leistungen. Die jährlichen Gewinnanteile teilen wir zum<br />

Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu. Bei <strong>Versicherung</strong>en mit einer vereinbarten<br />

Prämienzahlungsdauer unter 20 Jahren erfolgt die erste Zuteilung zum Ende des ersten,<br />

ansonsten zum Ende des zweiten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

(2) Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Zins- und Kostengewinnanteil.<br />

12


Der Zinsgewinn stammt aus den den Rechnungszins übersteigenden Erträgen der<br />

Kapitalanlagen. Der Zinsgewinnanteil wird im Verhältnis der maßgebenden<br />

Deckungsrückstellung bemessen.<br />

Kostengewinne entstehen dann, wenn der Versicherer sparsamer wirtschaftet als<br />

kalkuliert. Kostengewinnanteile werden im Verhältnis der <strong>Versicherung</strong>ssumme für den<br />

Erlebensfall festgesetzt.<br />

(3) Wurden während der Aufschubdauer Schlussgewinnanteile, die von der Anzahl der<br />

abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahre und der Höhe der <strong>Versicherung</strong>ssumme für den<br />

Erlebensfall abhängig sind, deklariert, kommen diese bei Ablauf der Aufschubdauer zu<br />

den Leistungen aus der jährlichen Gewinnbeteiligung hinzu.<br />

Ab 5 Jahren vor Ablauf der vereinbarten Aufschubdauer, frühestens aber nach Ablauf von<br />

10 Jahren, wird auch bei vorzeitiger Beendigung der <strong>Versicherung</strong> ein<br />

Schlussgewinnanteil, diskontiert mit 7 % p.a. für die bis zum vereinbarten Ablauf der<br />

Aufschubdauer verbleibenden Jahre und bemessen nach dem Verhältnis von<br />

zurückgelegter zu vereinbarter Aufschubdauer, hinzukommen.<br />

(4) Zins- und Kostengewinnanteile werden verzinslich angesammelt und zusätzlich zur<br />

Leistung aus der Hauptversicherung ausgeschüttet.<br />

Als Ansammlungszinsfuß wird die Summe aus dem Prozentsatz des rechnungsmäßigen<br />

Zinsfußes (Rechnungszins), ergänzt um den im Geschäftsbericht festgelegten und<br />

deklarierten Zinsgewinnsatz für das Ansammlungsguthaben, verwendet.<br />

23.3 Pensionszahlungen<br />

(1) Pensionsversicherungen, bei denen eine Pension laufend ausbezahlt wird, erhalten<br />

jeweils am Jahrestag des <strong>Versicherung</strong>sbeginnes Gewinnanteile aus Zinsgewinn<br />

gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in<br />

entsprechender Höhe verwendet werden. Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in<br />

Prozenten der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag festgesetzt.<br />

Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungsrückstellung für die Stammpension und<br />

für die zusätzliche Pension, die sich aus den bisher gutgeschriebenen Gewinnanteilen<br />

ergeben hat.<br />

(2) Bei Pensionsversicherungen kann vor Auszahlung der ersten Pension über Antrag ab<br />

Beginn der Pensionszahlung zusätzlich zur garantierten Pension eine Bonuspension<br />

ausbezahlt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit der <strong>Versicherung</strong> vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer, nach Eintritt der Fälligkeit vom jeweiligen Bezugsberechtigten zu<br />

stellen. Dieser Antrag auf eine Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige<br />

Pensionszahlungsdauer und kann später nicht widerrufen werden. Die Bonuspension wird<br />

aus einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Übersteigt der im Rahmen des<br />

betreffenden Abrechnungsverbandes des Gewinnverbandes C deklarierte Gewinnanteil<br />

den für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so wird der<br />

übersteigende Gewinnanteil als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie<br />

Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie Zusatzpension unterliegt ebenfalls den<br />

Bestimmungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der Gewinnanteil im betreffenden<br />

Abrechnungsverband des Gewinnverbandes C unter die für die Finanzierung der<br />

Bonuspension erforderliche Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag<br />

reduziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinnanteiles des betreffenden<br />

Abrechnungsverbandes im Gewinnverband C bis zu jener für die Finanzierung der<br />

Bonuspension erforderlichen Höhe, wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag<br />

wieder versicherungsmathematisch aufgewertet. Übersteigende Gewinnanteile werden<br />

wieder als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension<br />

verwendet. Die Höhe des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit dem für eine allfällige<br />

Valorisierung verbleibenden Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />

13


Artikel 24 Wie ist die Besteuerung geregelt?<br />

Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und<br />

Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine künftige<br />

Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistung oder eine andere Besteuerung des <strong>Versicherung</strong>svertrages zur Folge<br />

haben.<br />

Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer ursprünglich eine lebenslange Pension gewählt und ändert<br />

dies, sind wir gesetzlich verpflichtet, von der Änderung das zuständige Finanzamt zu<br />

verständigen.<br />

Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur<br />

Pensionsversicherung“.<br />

14


Anhang<br />

Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem.<br />

§§ 5b, 5c und 165a VersVG<br />

§5b VersVG<br />

(1) Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem<br />

Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser<br />

Vertragserklärung auszuhändigen.<br />

(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er<br />

1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,<br />

2. die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung<br />

der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene<br />

Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder<br />

3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen<br />

<strong>Versicherung</strong>svermittler in der Form “<strong>Versicherung</strong>sagent” erfolgte, die in den §§ 137f<br />

Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994<br />

vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.<br />

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden<br />

rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt<br />

worden sind.<br />

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten<br />

Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein<br />

und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht<br />

belehrt worden ist.<br />

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn<br />

die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens<br />

einen Monat nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins einschließlich einer Belehrung über das<br />

Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die<br />

ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.<br />

§5c VersVG<br />

(1) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14<br />

Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

1. der <strong>Versicherung</strong>sschein und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der<br />

Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,<br />

2. die in §§ 9a und 18b VAG sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit<br />

§ 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und<br />

3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht<br />

zugegangen sind.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer nicht zu, wenn die<br />

Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach<br />

dem Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.<br />

15


§165a VersVG<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom<br />

Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige<br />

Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1<br />

VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Anschrift bekannt wird.<br />

(2a) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum<br />

Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht<br />

belehrt worden ist.<br />

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge<br />

mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.<br />

§ 9a VAG:<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrages über ein im<br />

Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über<br />

1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des <strong>Versicherung</strong>sunternehmens,<br />

gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

abgeschlossen wird,<br />

2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt<br />

werden kann, das vom <strong>Versicherung</strong>sunternehmen vorgeschlagene Recht,<br />

3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder<br />

sonstigen Stelle, an die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffende Beschwerden gerichtet<br />

werden können,<br />

4. die Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />

5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,<br />

6. die Umstände, unter denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Abschluss des<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.<br />

...<br />

§ 18b VAG:<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrages über ein im Inland<br />

belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den<br />

Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über<br />

1. die Leistungen des Versicherers und die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer hinsichtlich dieser<br />

Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,<br />

2. die Voraussetzungen, unter denen der <strong>Versicherung</strong>svertrag endet,<br />

3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,<br />

4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien <strong>Versicherung</strong>sleistungen,<br />

5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,<br />

6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin<br />

enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,<br />

7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur<br />

Berechnung der <strong>Versicherung</strong>sleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen<br />

Lebensversicherung,<br />

8. die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die<br />

Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der<br />

kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,<br />

9. die für die <strong>Versicherung</strong> geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich<br />

darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den<br />

persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen<br />

sein kann,<br />

10. bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.<br />

...<br />

16


§ 137f GewO<br />

….<br />

(7) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem <strong>Versicherung</strong>skunden<br />

bei Abschluss jedes ersten <strong>Versicherung</strong>svertrags und nötigenfalls bei Änderung oder<br />

Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des<br />

Kunden gegeben werden:<br />

1. seinen Namen und seine Anschrift;<br />

2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung<br />

überprüfen lässt;<br />

3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder<br />

am Kapital eines bestimmten <strong>Versicherung</strong>sunternehmens hält;<br />

4. ob ein bestimmtes <strong>Versicherung</strong>sunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an<br />

seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der<br />

Stimmrechte oder am Kapital hält;<br />

5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die <strong>Versicherung</strong>svermittlung<br />

(8) Bei einem Beratungsgespräch hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler entweder in der Form<br />

“<strong>Versicherung</strong>sagent” oder in der Form “<strong>Versicherung</strong>smakler und Berater in<br />

<strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten” tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen<br />

angebotenen Vertrag hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des<br />

Kunden diesem mitzuteilen:<br />

1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder<br />

2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder<br />

a) verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des<br />

vertragsgegenständlichen <strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschließlich mit einem<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmen zu tätigen.<br />

In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über<br />

dieses Recht zu informieren ist oder<br />

b) zwar nicht verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des<br />

vertragsgegenständlichen <strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschliesslich mit einem<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen<br />

Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt.<br />

In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit,<br />

mit denen er <strong>Versicherung</strong>sgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.<br />

….<br />

§ 137g GewO<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des<br />

angebotenen <strong>Versicherung</strong>svertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und<br />

Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrags hat der<br />

<strong>Versicherung</strong>svermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere<br />

anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse<br />

sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten <strong>Versicherung</strong>sprodukt erteilten Rat<br />

genau anzugeben.<br />

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der<br />

Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>en für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der<br />

Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend<br />

die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der<br />

Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie<br />

02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für<br />

Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der<br />

Rückversicherungsvermittlung.<br />

§ 137h GewO<br />

(1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und<br />

Dokumentationen sind wie folgt zu geben:<br />

17


1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und<br />

zugänglichen dauerhaften Datenträger;<br />

2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;<br />

3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde<br />

dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In<br />

diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar<br />

nach Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrags erteilt.<br />

(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden<br />

erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von<br />

Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1<br />

genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrags zu erteilen.<br />

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten<br />

des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz<br />

durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und<br />

8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden<br />

Auskünfte regeln.<br />

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