AVB Rente - BAWAG PSK Versicherung
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<strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
zur Pensionsversicherung<br />
Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung,<br />
gültig für Pensions- (<strong>Rente</strong>n)versicherungen<br />
der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG<br />
Stand 06/2013<br />
50177
Inhaltsverzeichnis<br />
Begriffsbestimmungen _____________________________________________________________ 4<br />
Artikel 1 Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer? _________________________________ 4<br />
Artikel 2 Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ____________________________________ 5<br />
Artikel 3 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ________________________________________ 5<br />
Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ________________________ 5<br />
Artikel 5 Was gilt bei der Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? ________________________ 6<br />
Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen? ____________________ 6<br />
Artikel 7 Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun? _____________________________ 6<br />
Artikel 8 Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung? __________________________________________ 6<br />
Artikel 9 Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht werden? __ 6<br />
Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ________________________________ 7<br />
Artikel 11 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? ______________________________ 7<br />
Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer? ____________________________ 7<br />
Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung? ______________________________ 7<br />
Artikel 14 Welche Leistungen werden im <strong>Versicherung</strong>sfall erbracht? _________________________ 7<br />
Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? _________________________________ 7<br />
Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? _______________ 9<br />
Artikel 17 Wann kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag prämienfrei gestellt werden? __________________ 9<br />
Artikel 18 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung? ___________________ 10<br />
Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ______________________________________ 10<br />
Artikel 20 Was bedeutet der flexible Pensionszahlungsbeginn? ____________________________ 10<br />
Artikel 21 Welche Bedeutung hat das Kapitalwahlrecht (Kapitalauszahlung)? _________________ 10<br />
Artikel 22 Welche Bedeutung hat die Wertsteigerungsklausel? _____________________________ 10<br />
Artikel 23 Welche Bedeutung hat die GewinnbeteiIigungsklausel? __________________________ 12<br />
Artikel 24 Wie ist die Besteuerung geregelt? ___________________________________________ 14<br />
Anhang Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem. §§ 5b, 5c und<br />
165a VersVG ___________________________________________________________ 15<br />
2
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser<br />
<strong>Versicherung</strong>sbedingungen notwendig.<br />
Aufschubdauer ist der Zeitraum zwischen <strong>Versicherung</strong>sbeginn und<br />
Auszahlungsbeginn der Pension.<br />
Bezugsberechtigter<br />
(Begünstigter)<br />
Bruttoprämie (=Prämie)<br />
ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers<br />
genannt ist.<br />
ist die zu zahlende Jahresprämie inklusive <strong>Versicherung</strong>ssteuer.<br />
Bruttoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte<br />
Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien inklusive<br />
<strong>Versicherung</strong>ssteuer.<br />
Deckungsrückstellung<br />
Erlebensfall<br />
Geschriebene Form<br />
Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der<br />
einbezahlten Prämien abzüglich der <strong>Versicherung</strong>ssteuer sowie der<br />
einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für<br />
Verwaltungskosten und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich<br />
der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz. Der<br />
Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner<br />
Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des<br />
Begünstigten, daher der Name Deckungsrückstellung.<br />
ist der Auszahlungsbeginn der Pension.<br />
bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus<br />
dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.<br />
Gewinnbeteiligung, -anteile sind dem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistungen im Erlebens-, Ablebens- und Rückkaufsfall<br />
erhöhen.<br />
Nettoprämie<br />
ist die zu zahlende Jahresprämie ohne <strong>Versicherung</strong>ssteuer und<br />
allfälliger Unterjährigkeitszuschläge.<br />
Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte<br />
Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien ohne<br />
<strong>Versicherung</strong>ssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge.<br />
Pension<br />
ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierte<br />
Leistung des Versicherers während der Pensionszahlungsdauer.<br />
Die Pension wird auch als Stammpension bezeichnet.<br />
Rückkaufswert<br />
ist die garantiere Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag<br />
vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird.<br />
Tarif/versicherungs-<br />
Der für den Vertrag zur Anwendung gelangende Tarif kann dem<br />
mathematische Grundlagen Antrag bzw. der Polizze entnommen werden.<br />
(Geschäftsplan)<br />
Mit dem Erwerb dieses Lebensversicherungsproduktes hat der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer einen vertraglichen Anspruch auf<br />
Abrechnung nach dem dem Vertrag zugrunde liegenden Tarif.<br />
Dieser enthält sämtliche versicherungsmathematische Grundlagen,<br />
um die <strong>Versicherung</strong>sleistungen berechnen zu können. Dieser<br />
wurde der FMA (Finanzmarktaufsicht) übermittelt und darf während<br />
der Vertragslaufzeit nicht mehr einseitig verändert werden. Er liegt<br />
zur Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft auf.<br />
Versicherer ist die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien,<br />
Kratochwjlestraße 4.<br />
Versicherter<br />
ist die Person, deren Leben versichert ist.<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
<strong>Versicherung</strong>sprämie<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und<br />
Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />
ist das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zahlende Entgelt.<br />
ist die im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen garantierte<br />
Leistung des Versicherers im Er- bzw. Ablebensfall. Die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme im Erlebensfall entspricht dem zur Verrentung<br />
zur Verfügung stehenden Kapital.<br />
3
Artikel 1<br />
Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer?<br />
1.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen<br />
wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer<br />
anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und<br />
vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.<br />
1.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von<br />
drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder letzter Änderung des Vertrages<br />
zurücktreten. Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch<br />
nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab<br />
Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom<br />
Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw.<br />
vom Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen<br />
Einfluss auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles hatte.<br />
1.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag<br />
anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.<br />
1.4 Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der<br />
gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des <strong>Versicherung</strong>sschutzes führen. In einem<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall leisten wir dann ebenfalls nur den Rückkaufswert.<br />
1.5 An den Antrag ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Die<br />
Frist beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung, findet eine solche nicht statt, mit dem<br />
Tag der Antragstellung.<br />
1.6 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien (einmalige<br />
oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.<br />
1.7 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn des jeweiligen <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
fällig werden. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder<br />
monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von höchstens 2 % der<br />
Nettoprämie (= Unterjährigkeitszuschlag). Im <strong>Versicherung</strong>sfall (Artikel 14) werden die offenen<br />
Raten des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres von der <strong>Versicherung</strong>sleistung in Abzug gebracht.<br />
1.8 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor<br />
<strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig und ist sodann zu bezahlen.<br />
1.9 Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen<br />
Fälligkeitstag zu bezahlen.<br />
1.10 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig<br />
bezahlt, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt<br />
als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei<br />
Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten<br />
der ärztlichen Untersuchung vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu bezahlen.<br />
1.11 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine<br />
Mahnung. Bezahlt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der<br />
Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum<br />
Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn der <strong>Versicherung</strong>snehmer war an der<br />
rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert<br />
sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf die prämienfreie <strong>Versicherung</strong>ssumme oder entfällt (Artikel<br />
17.2).<br />
4
1.12 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die Verpflichtung, auf Anforderung die gewünschte Polizze an<br />
uns zu übermitteln und die nicht angeforderten Exemplare nach Erlöschen des Vertrages zu<br />
vernichten.<br />
Artikel 2<br />
Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />
2.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall beruht.<br />
2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss,<br />
Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung<br />
des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />
Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht<br />
hingegen voller <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der<br />
Unruhestifter leisten wir ebenfalls den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />
2.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen,<br />
chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei<br />
dadurch verursachten <strong>Versicherung</strong>sfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />
Artikel 3<br />
Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />
3.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme des Antrages schriftlich oder durch<br />
Zustellung der Polizze erklärt haben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste oder einmalige<br />
Prämie rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen<br />
<strong>Versicherung</strong>sbeginn besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
Artikel 4<br />
Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?<br />
4.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze.<br />
Ebenso können wir Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer<br />
lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen<br />
Kraftloserklärung und eines Nachweises der Identität des Überbringers abhängig machen. Im<br />
Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde<br />
und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir<br />
ärztliche oder amtliche Nachweise verlangen.<br />
4.2 Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss der<br />
Erhebungen zu <strong>Versicherung</strong>sfall und Leistungsumfang fällig.<br />
Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen.<br />
4.3 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in<br />
Österreich überweisen, über das ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt<br />
ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir<br />
können verlangen, dass uns bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher<br />
Nachweis vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu<br />
Unrecht empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.<br />
4.4 Bei Überweisungen an einen außerhalb der Europäischen Union wohnhaften<br />
Bezugsberechtigten trägt dieser die Gefahr und die Kosten.<br />
5
Artikel 5<br />
Was gilt bei der Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?<br />
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns<br />
in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in<br />
geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.<br />
Artikel 6<br />
Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen?<br />
Alle Erklärungen und Informationen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, Versicherten und sonstigen<br />
Dritten im Zusammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>svertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />
geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen<br />
müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken<br />
oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem<br />
Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und<br />
Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber<br />
unwirksam.<br />
Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine<br />
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.<br />
Änderungen der Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind dem Versicherer bekannt zu<br />
geben. Solange der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt,<br />
gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer zugegangen.<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine<br />
Person innerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an<br />
den <strong>Versicherung</strong>snehmer entgegenzunehmen.<br />
Artikel 7<br />
Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun?<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde in geschriebener<br />
Form anzeigt, werden wir ihm eine Ersatz-Urkunde ausstellen.<br />
Artikel 8<br />
Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />
8.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt<br />
das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles. Bis dahin kann der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der<br />
Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden.<br />
8.2 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf<br />
die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das<br />
Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.<br />
8.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der<br />
Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist.<br />
Artikel 9<br />
Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht<br />
werden?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann Ansprüche aus seinem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3<br />
Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der<br />
Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht<br />
auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so<br />
verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.<br />
6
Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden?<br />
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.<br />
Artikel 11 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen?<br />
Vertragsgrundlagen sind der Antrag samt Anlagen, die Polizze mit der darin enthaltenen<br />
Rückkaufswertetabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstigen Anlagen, der dem<br />
Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden <strong>Versicherung</strong>sbedingungen.<br />
Artikel 12 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer?<br />
Der Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der<br />
Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.<br />
Bei Beschwerden kann sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer auch an die FMA wenden.<br />
Artikel 13 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />
Erfüllungsort für die <strong>Versicherung</strong>sleistung sind die Geschäftsräume der<br />
<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4.<br />
Artikel 14 Welche Leistungen werden im <strong>Versicherung</strong>sfall erbracht?<br />
14.1 Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung.<br />
14.2 Im Erlebensfall leisten wir die Pension, erhöht um die Pension aus der erworbenen<br />
Gewinnbeteiligung.<br />
Artikel 15 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?<br />
15.1 Die <strong>Versicherung</strong>ssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den<br />
<strong>Versicherung</strong>sprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von den <strong>Versicherung</strong>sprämien<br />
Abschlusskosten (Artikel 15.2), Verwaltungskosten (Artikel 15.3) und Kosten zur Deckung des<br />
Ablebensrisikos (Risikoprämie/Risikokosten) (Artikel 15.4) entsprechend dem vereinbarten<br />
Tarif ab. Wird der Vertrag vor Ende der Aufschubdauer aufgelöst (rückgekauft) wird zusätzlich<br />
der Stornoabzug in Abzug gebracht (siehe Artikel 16.3). Im Rückkaufsfall sind daher die<br />
Gesamtkosten die Differenz zwischen Rückkaufswert und einbezahlter Prämie<br />
(Bruttoprämiensumme).<br />
15.2 Die Abschlusskosten werden zu Beginn des <strong>Versicherung</strong>svertrages, bei Erhöhung der<br />
laufenden Prämie, bei einmaligen Zuzahlungen sowie bei Vertragsverlängerungen fällig. Bei<br />
Verträgen mit laufender Prämienzahlung werden diese nach dem so genannten<br />
Zillmerverfahren verrechnet.<br />
Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit des Vertrages die<br />
Deckungsrückstellung und damit auch der Rückkaufswert oder die prämienfreie<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme - mit Ausnahme von <strong>Versicherung</strong>sverträgen gegen Einmalprämie -<br />
gering ist. Die für den Vertrag geltenden Rückkaufswerte und prämienfreien<br />
<strong>Versicherung</strong>ssummen zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres können der<br />
entsprechenden Tabelle in der Polizze bzw. der entsprechenden Spalte in der Tabelle des<br />
Antrages entnommen werden.<br />
Bei Rückkauf bzw. Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5<br />
<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt (Artikel 16.5).<br />
7
Der für die Abschlusskosten zu tilgende Betrag ist auf 5,2 % der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
während der Laufzeit Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme<br />
beschränkt.<br />
15.3 Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der <strong>Versicherung</strong>sprämie enthalten sind, setzen sich<br />
wie folgt zusammen: maximal 0,1 % der <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Erlebensfall zuzüglich<br />
2 % der Nettoprämie sowie EUR 15,-.<br />
Bei <strong>Versicherung</strong>sverträgen gegen Einmalprämie oder prämienfrei gestellten<br />
<strong>Versicherung</strong>sverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten maximal 0,1 % der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme für den Erlebensfall.<br />
Bei Pensionsversicherungen wird vor Beginn der Pensionszahlung 1 % der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme für den Erlebensfall als Verwaltungskosten für die laufende Abwicklung<br />
des Pensionsvertrages verrechnet.<br />
15.4 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos sind abhängig von Alter des Versicherten, der<br />
Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme. Das für die<br />
Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des<br />
<strong>Versicherung</strong>sbeginnes und dem Geburtsjahr der versicherten Person(en). Die Risikokosten<br />
errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme und der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der<br />
Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel.<br />
15.5 Die in Artikel 15.1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der<br />
Kalkulation der Prämien, sie sind daher in der Prämie enthalten. Bei prämienfrei gestellten<br />
Verträgen entnehmen wir die Risiko- und Verwaltungskosten der Deckungsrückstellung.<br />
15.6 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach Artikel 15.1 sind Teil der<br />
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für<br />
bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der<br />
Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar.<br />
15.7 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 15.8 und 15.9)<br />
verrechnen wir angemessene Gebühren.<br />
Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Aufwendungen können<br />
bei uns erfragt, unserer Homepage www.bawagpsk-versicherung.at entnommen oder auf<br />
Wunsch zugesandt werden.<br />
15.8 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendungen sind beispielsweise:<br />
- Mahnung<br />
- Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der Mahnung<br />
- Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren<br />
15.9 Durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer veranlasste Mehraufwendungen im Rahmen der<br />
Vertragsführung sind beispielsweise:<br />
- Ausstellen einer Duplikatspolizze<br />
- Abschriften der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />
- Änderung der Zahlungsweise<br />
- Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung)<br />
- Umfangreiche Vertragsbeauskunftungen<br />
15.10 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne<br />
dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu<br />
verlangen.<br />
8
Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert?<br />
16.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann den <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener<br />
Form ganz und im Falle einer laufenden Prämienzahlung auch teilweise kündigen:<br />
- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,<br />
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />
16.2 Eine Kündigung ist nur vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn der Pension möglich.<br />
16.3 Im Falle der Kündigung des <strong>Versicherung</strong>svertrages wird der Rückkaufswert zuzüglich der<br />
erworbenen Gewinnbeteiligung ausbezahlt.<br />
Der Rückkaufswert ist die jeweils aktuelle Deckungsrückstellung des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />
vermindert um einen Abzug (= Stornoabzug). Dieser Abzug beträgt maximal 5 % der<br />
geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung. Die Höhe des Stornoabzuges zum Ende eines<br />
jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres kann der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages<br />
entnommen werden.<br />
Die nach einer Teilkündigung verbleibende Jahrespension darf EUR 180,- nicht<br />
unterschreiten.<br />
Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz<br />
berücksichtigt (Artikel 16.5).<br />
Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der Polizze<br />
enthaltenen Rückkaufswertetabelle bzw. aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle des<br />
Antrages ersichtlich.<br />
Bei Einmalerlägen muss bei einem Rückkauf vor Ablauf von 15 Jahren zusätzlich 7%<br />
<strong>Versicherung</strong>ssteuer abgeführt werden (Nachversteuerung).<br />
16.4 Auf Pensionsversicherungen mit bereits laufenden Pensionszahlungen (liquide <strong>Rente</strong>) sowie<br />
auf Pensionsversicherungen mit späterem Auszahlungsbeginn bei Übertragung von Beträgen<br />
aus einer Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversicherung finden die Absätze 16.1 bis<br />
16.3 keine Anwendung.<br />
16.5 Auszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz in der Fassung des <strong>Versicherung</strong>srechtsänderungsgesetzes<br />
2006<br />
§ 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz<br />
Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer<br />
vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts<br />
die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt<br />
werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf<br />
Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der<br />
Umwandlung in eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong> für die Berechnung der Grundlage der<br />
prämienfreien <strong>Versicherung</strong>sleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der<br />
tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer<br />
vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.<br />
Artikel 17 Wann kann der <strong>Versicherung</strong>svertrag prämienfrei gestellt werden?<br />
17.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann den <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener<br />
Form prämienfrei stellen<br />
9
- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,<br />
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />
17.2 Bei einer Prämienfreistellung setzen wir die Pension nach den geschäftsplanmäßigen<br />
Bestimmungen auf eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong>ssumme herab. Dabei wird für die restliche<br />
<strong>Versicherung</strong>sdauer auf Grundlage des Rückkaufswertes (Artikel 16.3) eine verminderte<br />
Pension ermittelt. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5<br />
<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt (Artikel 16.5).<br />
Die prämienfreien Pensionen zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der<br />
Polizze enthaltenen Tabelle bzw. aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages<br />
ersichtlich.<br />
Die Jahrespension darf EUR 180,- nicht unterschreiten, andernfalls der Vertrag rückgekauft<br />
und der Rückkaufswert (siehe Artikel 16.3) ausbezahlt wird.<br />
17.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine neue Polizze mit den<br />
angepassten prämienfreien Werten und eine aktualisierte Rückkaufswertetabelle.<br />
Artikel 18 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung?<br />
Die Kündigung oder Prämienfreistellung des <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilen<br />
verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der<br />
Summe der einbezahlten Prämien. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden<br />
Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach <strong>Versicherung</strong>sbeginn ein geringer<br />
Rückkaufswert bzw. eine geringe prämienfreie <strong>Versicherung</strong>sleistung zur Verfügung. Eine<br />
Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämie ist ausgeschlossen.<br />
Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?<br />
Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der <strong>Versicherung</strong>snehmer an den von uns erzielten<br />
Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und<br />
gutgeschrieben. Die Details können Artikel 23 „Welche Bedeutung hat die<br />
Gewinnbeteiligungsklausel?“ entnommen werden.<br />
Artikel 20 Was bedeutet der flexible Pensionszahlungsbeginn?<br />
Liegt der vereinbarte Auszahlungsbeginn der Pension zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr<br />
des Versicherten, kann dieser auf maximal 5 Jahre vor oder 5 Jahre nach dem vertraglich<br />
vereinbarten Zeitpunkt verlegt werden. In diesem Fall wird die Pensionshöhe gemäß den<br />
vertraglichen Grundlagen neu berechnet. Die Verlegung muss spätestens 6 Wochen vor<br />
Beginn des vereinbarten bzw. bei Vorverlegung 1 Jahr vor dem gewünschten<br />
Auszahlungsbeginn durch Erklärung in geschriebener Form bekannt gegeben werden.<br />
Artikel 21 Welche Bedeutung hat das Kapitalwahlrecht (Kapitalauszahlung)?<br />
Anstelle der Pensionsauszahlung kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer im Erlebensfall eine<br />
einmalige Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 16.3) in Anspruch<br />
nehmen. Das Recht besteht, solange die erste Pension nicht ausbezahlt ist.<br />
Artikel 22 Welche Bedeutung hat die Wertsteigerungsklausel?<br />
Nachstehende Leistungsbeschreibungen für die regelmäßige Anpassung der Prämien bzw.<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistungen gilt nur dann, wenn in der Polizze die Indexklausel bzw. die<br />
Dynamikklausel eingeschlossen ist.<br />
22.1 Val-98/0, Val-98/3 bzw. Index-98/0<br />
10
Die Wertsteigerungsklauseln Val-98/0, Val-98/3 und Index-98/0 bewirken frühestens ab dem<br />
Beginn des 2. <strong>Versicherung</strong>sjahres eine jährliche Anpassung der Leistungen aus der<br />
Lebensversicherung sowie der dafür vereinbarten Prämien nach Maßgabe des<br />
Verbraucherpreisindex 1996 ohne neuerliche Gesundheitsprüfung am Jahrestag des<br />
<strong>Versicherung</strong>sbeginnes.<br />
Durch das erhöhte Eintrittsalter und die steigenden Prämiensätze einerseits und durch die<br />
kürzere Restlaufzeit andererseits werden die <strong>Versicherung</strong>sleistungen weniger als die Prämie<br />
angepasst. Die Bestimmungen der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen im Allgemeinen, insbesondere<br />
über Rückkauf, prämienfreie <strong>Versicherung</strong>, Gewinnbeteiligung gelten auch für die durch die<br />
Wertsteigerungsklausel Index-98/0, Val-98/0 bzw. Val 98/3 angepassten<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistungen. Ferner gelten auch die Bestimmungen über den Zahlungsverzug für<br />
die angepassten Prämienvorschreibungen.<br />
Die Wertsteigerungsklausel erlischt fünf Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer bzw.<br />
wenn der Vertrag ganz oder teilweise gekündigt wird, oder wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
unter EUR 2.000,00 herabgesetzt wird. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann die<br />
Wertsteigerungsklausel jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form kündigen.<br />
Bei der Val-98/0 und Val 98/3<br />
wird die <strong>Versicherung</strong>sleistung, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den<br />
Prozentsatz angepasst, um den sich der Grund-Index (=Indexzahl zum Zeitpunkt des<br />
Einschlusses der Klausel in den Vertrag) verändert hat. Bei der Val-98/3 erfolgt jedoch<br />
zusätzlich zur soeben beschriebenen Anpassung, eine Erhöhung um mindestens 3 %. Die<br />
Prämie wird nach Maßgabe des abgeschlossenen Tarifes, des Alters der versicherten<br />
Person(en) zum Zeitpunkt der Anpassung, der <strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt<br />
bis zum Vertragsablauf und der eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />
Bei der Index-98/0<br />
wird die Prämie, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den Prozentsatz<br />
angepasst, um den sich der Grund-Index (=Indexzahl zum Zeitpunkt des Einschlusses der<br />
Klausel in den Vertrag) verändert hat. Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Maßgabe des<br />
abgeschlossenen Tarifes, des Alters der versicherten Person(en) zum Zeitpunkt der<br />
Anpassung, der <strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf und der<br />
eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />
22.2 Prämiendynamik bzw. Leistungsdynamik<br />
Die Wertsteigerungsklauseln Prämiendynamik bzw. Leistungsdynamik bewirken frühestens ab<br />
dem Beginn des 2. <strong>Versicherung</strong>sjahres eine jährliche Erhöhung der Leistungen aus der<br />
Lebensversicherung sowie der dafür vereinbarten Prämien um den mit dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer vereinbarten Prozentsatz ohne neuerliche Gesundheitsprüfung am<br />
Jahrestag des <strong>Versicherung</strong>sbeginnes.<br />
Durch das erhöhte Eintrittsalter und die steigenden Prämiensätze einerseits und durch die<br />
kürzere Restlaufzeit andererseits werden die <strong>Versicherung</strong>sleistungen weniger als die Prämie<br />
angehoben. Die Bestimmungen der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen im Allgemeinen,<br />
insbesondere über Rückkauf, prämienfreie <strong>Versicherung</strong>, Gewinnbeteiligung gelten auch für<br />
die durch die Wertsteigerungsklausel Prämiendynamik (bzw. Leistungsdynamik) erhöhten<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistungen. Ferner gelten auch die Bestimmungen über den Zahlungsverzug für<br />
die aus einer Anpassung erhöhten Prämienvorschreibungen.<br />
Die Wertsteigerungsklausel erlischt fünf Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer bzw.<br />
wenn der Vertrag ganz oder teilweise gekündigt wird, oder wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
unter EUR 2.000,00 herabgesetzt wird. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann die<br />
Wertsteigerungsklausel jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form kündigen.<br />
Bei der Prämiendynamik<br />
11
wird die Prämie, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den vereinbarten<br />
Prozentsatz erhöht. Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Maßgabe des abgeschlossenen<br />
Tarifes, des Alters der versicherten Person(en) zum Zeitpunkt der Erhöhung, der<br />
<strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf und der<br />
eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />
Bei der Leistungsdynamik<br />
wird die <strong>Versicherung</strong>sleistung, einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen, um den<br />
vereinbarten Prozentsatz erhöht. Die Prämie wird nach Maßgabe des abgeschlossenen<br />
Tarifes, des Alters der versicherten Person(en) zum Zeitpunkt der Erhöhung, der<br />
<strong>Versicherung</strong>sdauer vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf und der<br />
eingeschlossenen Zusatzversicherungen berechnet.<br />
Artikel 23 Welche Bedeutung hat die GewinnbeteiIigungsklausel?<br />
23.1 Allgemein<br />
(1) Um die zugesagten <strong>Versicherung</strong>sleistungen über die in der Regel lange<br />
<strong>Versicherung</strong>sdauer sicherzustellen, sind die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien<br />
vorsichtig kalkuliert. Zudem bilden wir Rückstellungen, um zu jedem Zeitpunkt der<br />
<strong>Versicherung</strong>sdauer den vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sschutz zu gewährleisten. Die zur<br />
Bedeckung der Rückstellungen erforderlichen Mittel werden in unserem der Überwachung<br />
durch den Treuhänder unterliegenden Vermögen angelegt. Aus den angelegten Mitteln,<br />
den hieraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung der<br />
Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen beteiligen wir die<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
(2) Wir widmen alljährlich gemäß § 18 Abs. 4 <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz einen<br />
angemessenen Teil des Überschusses der Gewinnbeteiligung.<br />
(3) Für die Durchführung der Gewinnbeteiligung haben wir gleichartige <strong>Versicherung</strong>en in<br />
Gewinnverbände zusammengefasst.<br />
(4) Über die Ermittlung der tariflichen Gewinnbeteiligung besteht keine<br />
Rechnungslegungspflicht.<br />
(5) Der dem Vertrag zugeordnete Gewinnverband kann dem Vorschlag/Antrag bzw. der<br />
Polizze entnommen werden. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Höhe der<br />
Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungs-Verordnung sowie die<br />
Gewinnanteilsätze ersichtlich. Der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag<br />
unwiderruflich zugeteilt werden, kann dem anschließend genannten Punkt<br />
„Gewinnverband C“ (1) entnommen werden.<br />
(6) Wir werden den <strong>Versicherung</strong>snehmer jedes Jahr über seine erworbene<br />
Gewinnbeteiligung informieren.<br />
23.2 Gewinnverband C<br />
(1) Den <strong>Versicherung</strong>en des Gewinnverbandes C werden jährlich Gewinnanteile zugeteilt.<br />
Wurden während der Aufschubdauer Schlussgewinnanteile deklariert, so erhöhen diese<br />
bei Ablauf der Aufschubdauer die Leistungen. Die jährlichen Gewinnanteile teilen wir zum<br />
Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu. Bei <strong>Versicherung</strong>en mit einer vereinbarten<br />
Prämienzahlungsdauer unter 20 Jahren erfolgt die erste Zuteilung zum Ende des ersten,<br />
ansonsten zum Ende des zweiten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />
(2) Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Zins- und Kostengewinnanteil.<br />
12
Der Zinsgewinn stammt aus den den Rechnungszins übersteigenden Erträgen der<br />
Kapitalanlagen. Der Zinsgewinnanteil wird im Verhältnis der maßgebenden<br />
Deckungsrückstellung bemessen.<br />
Kostengewinne entstehen dann, wenn der Versicherer sparsamer wirtschaftet als<br />
kalkuliert. Kostengewinnanteile werden im Verhältnis der <strong>Versicherung</strong>ssumme für den<br />
Erlebensfall festgesetzt.<br />
(3) Wurden während der Aufschubdauer Schlussgewinnanteile, die von der Anzahl der<br />
abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahre und der Höhe der <strong>Versicherung</strong>ssumme für den<br />
Erlebensfall abhängig sind, deklariert, kommen diese bei Ablauf der Aufschubdauer zu<br />
den Leistungen aus der jährlichen Gewinnbeteiligung hinzu.<br />
Ab 5 Jahren vor Ablauf der vereinbarten Aufschubdauer, frühestens aber nach Ablauf von<br />
10 Jahren, wird auch bei vorzeitiger Beendigung der <strong>Versicherung</strong> ein<br />
Schlussgewinnanteil, diskontiert mit 7 % p.a. für die bis zum vereinbarten Ablauf der<br />
Aufschubdauer verbleibenden Jahre und bemessen nach dem Verhältnis von<br />
zurückgelegter zu vereinbarter Aufschubdauer, hinzukommen.<br />
(4) Zins- und Kostengewinnanteile werden verzinslich angesammelt und zusätzlich zur<br />
Leistung aus der Hauptversicherung ausgeschüttet.<br />
Als Ansammlungszinsfuß wird die Summe aus dem Prozentsatz des rechnungsmäßigen<br />
Zinsfußes (Rechnungszins), ergänzt um den im Geschäftsbericht festgelegten und<br />
deklarierten Zinsgewinnsatz für das Ansammlungsguthaben, verwendet.<br />
23.3 Pensionszahlungen<br />
(1) Pensionsversicherungen, bei denen eine Pension laufend ausbezahlt wird, erhalten<br />
jeweils am Jahrestag des <strong>Versicherung</strong>sbeginnes Gewinnanteile aus Zinsgewinn<br />
gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in<br />
entsprechender Höhe verwendet werden. Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in<br />
Prozenten der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag festgesetzt.<br />
Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungsrückstellung für die Stammpension und<br />
für die zusätzliche Pension, die sich aus den bisher gutgeschriebenen Gewinnanteilen<br />
ergeben hat.<br />
(2) Bei Pensionsversicherungen kann vor Auszahlung der ersten Pension über Antrag ab<br />
Beginn der Pensionszahlung zusätzlich zur garantierten Pension eine Bonuspension<br />
ausbezahlt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit der <strong>Versicherung</strong> vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer, nach Eintritt der Fälligkeit vom jeweiligen Bezugsberechtigten zu<br />
stellen. Dieser Antrag auf eine Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige<br />
Pensionszahlungsdauer und kann später nicht widerrufen werden. Die Bonuspension wird<br />
aus einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Übersteigt der im Rahmen des<br />
betreffenden Abrechnungsverbandes des Gewinnverbandes C deklarierte Gewinnanteil<br />
den für die Finanzierung der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so wird der<br />
übersteigende Gewinnanteil als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie<br />
Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie Zusatzpension unterliegt ebenfalls den<br />
Bestimmungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der Gewinnanteil im betreffenden<br />
Abrechnungsverband des Gewinnverbandes C unter die für die Finanzierung der<br />
Bonuspension erforderliche Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag<br />
reduziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinnanteiles des betreffenden<br />
Abrechnungsverbandes im Gewinnverband C bis zu jener für die Finanzierung der<br />
Bonuspension erforderlichen Höhe, wird die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag<br />
wieder versicherungsmathematisch aufgewertet. Übersteigende Gewinnanteile werden<br />
wieder als Einmalprämie für eine sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension<br />
verwendet. Die Höhe des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit dem für eine allfällige<br />
Valorisierung verbleibenden Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />
13
Artikel 24 Wie ist die Besteuerung geregelt?<br />
Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und<br />
Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine künftige<br />
Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistung oder eine andere Besteuerung des <strong>Versicherung</strong>svertrages zur Folge<br />
haben.<br />
Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer ursprünglich eine lebenslange Pension gewählt und ändert<br />
dies, sind wir gesetzlich verpflichtet, von der Änderung das zuständige Finanzamt zu<br />
verständigen.<br />
Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur<br />
Pensionsversicherung“.<br />
14
Anhang<br />
Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem.<br />
§§ 5b, 5c und 165a VersVG<br />
§5b VersVG<br />
(1) Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem<br />
Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser<br />
Vertragserklärung auszuhändigen.<br />
(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er<br />
1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,<br />
2. die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung<br />
der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene<br />
Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder<br />
3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen<br />
<strong>Versicherung</strong>svermittler in der Form “<strong>Versicherung</strong>sagent” erfolgte, die in den §§ 137f<br />
Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994<br />
vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.<br />
(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden<br />
rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt<br />
worden sind.<br />
(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten<br />
Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein<br />
und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht<br />
belehrt worden ist.<br />
(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn<br />
die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens<br />
einen Monat nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins einschließlich einer Belehrung über das<br />
Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die<br />
ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />
(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.<br />
§5c VersVG<br />
(1) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14<br />
Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />
(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
1. der <strong>Versicherung</strong>sschein und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der<br />
Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,<br />
2. die in §§ 9a und 18b VAG sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit<br />
§ 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und<br />
3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht<br />
zugegangen sind.<br />
(3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer nicht zu, wenn die<br />
Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach<br />
dem Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.<br />
15
§165a VersVG<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom<br />
Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige<br />
Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />
(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1<br />
VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor<br />
dem <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Anschrift bekannt wird.<br />
(2a) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum<br />
Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht<br />
belehrt worden ist.<br />
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge<br />
mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.<br />
§ 9a VAG:<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrages über ein im<br />
Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über<br />
1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des <strong>Versicherung</strong>sunternehmens,<br />
gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
abgeschlossen wird,<br />
2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt<br />
werden kann, das vom <strong>Versicherung</strong>sunternehmen vorgeschlagene Recht,<br />
3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder<br />
sonstigen Stelle, an die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffende Beschwerden gerichtet<br />
werden können,<br />
4. die Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />
5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,<br />
6. die Umstände, unter denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Abschluss des<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.<br />
...<br />
§ 18b VAG:<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrages über ein im Inland<br />
belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den<br />
Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über<br />
1. die Leistungen des Versicherers und die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer hinsichtlich dieser<br />
Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,<br />
2. die Voraussetzungen, unter denen der <strong>Versicherung</strong>svertrag endet,<br />
3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,<br />
4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien <strong>Versicherung</strong>sleistungen,<br />
5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,<br />
6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin<br />
enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,<br />
7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur<br />
Berechnung der <strong>Versicherung</strong>sleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen<br />
Lebensversicherung,<br />
8. die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die<br />
Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der<br />
kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,<br />
9. die für die <strong>Versicherung</strong> geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich<br />
darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den<br />
persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen<br />
sein kann,<br />
10. bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.<br />
...<br />
16
§ 137f GewO<br />
….<br />
(7) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem <strong>Versicherung</strong>skunden<br />
bei Abschluss jedes ersten <strong>Versicherung</strong>svertrags und nötigenfalls bei Änderung oder<br />
Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des<br />
Kunden gegeben werden:<br />
1. seinen Namen und seine Anschrift;<br />
2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung<br />
überprüfen lässt;<br />
3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder<br />
am Kapital eines bestimmten <strong>Versicherung</strong>sunternehmens hält;<br />
4. ob ein bestimmtes <strong>Versicherung</strong>sunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an<br />
seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der<br />
Stimmrechte oder am Kapital hält;<br />
5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die <strong>Versicherung</strong>svermittlung<br />
(8) Bei einem Beratungsgespräch hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler entweder in der Form<br />
“<strong>Versicherung</strong>sagent” oder in der Form “<strong>Versicherung</strong>smakler und Berater in<br />
<strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten” tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen<br />
angebotenen Vertrag hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des<br />
Kunden diesem mitzuteilen:<br />
1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder<br />
2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder<br />
a) verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des<br />
vertragsgegenständlichen <strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschließlich mit einem<br />
<strong>Versicherung</strong>sunternehmen zu tätigen.<br />
In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger<br />
<strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über<br />
dieses Recht zu informieren ist oder<br />
b) zwar nicht verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des<br />
vertragsgegenständlichen <strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschliesslich mit einem<br />
<strong>Versicherung</strong>sunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen<br />
Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt.<br />
In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit,<br />
mit denen er <strong>Versicherung</strong>sgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.<br />
….<br />
§ 137g GewO<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des<br />
angebotenen <strong>Versicherung</strong>svertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und<br />
Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrags hat der<br />
<strong>Versicherung</strong>svermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere<br />
anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse<br />
sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten <strong>Versicherung</strong>sprodukt erteilten Rat<br />
genau anzugeben.<br />
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der<br />
Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>en für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der<br />
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend<br />
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der<br />
Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie<br />
02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für<br />
Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der<br />
Rückversicherungsvermittlung.<br />
§ 137h GewO<br />
(1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und<br />
Dokumentationen sind wie folgt zu geben:<br />
17
1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und<br />
zugänglichen dauerhaften Datenträger;<br />
2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;<br />
3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde<br />
dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In<br />
diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar<br />
nach Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrags erteilt.<br />
(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden<br />
erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von<br />
Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1<br />
genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrags zu erteilen.<br />
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten<br />
des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz<br />
durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und<br />
8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden<br />
Auskünfte regeln.<br />
18