AVB Rente - BAWAG PSK Versicherung
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Artikel 5<br />
Was gilt bei der Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?<br />
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns<br />
in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in<br />
geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.<br />
Artikel 6<br />
Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen?<br />
Alle Erklärungen und Informationen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, Versicherten und sonstigen<br />
Dritten im Zusammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>svertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />
geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen<br />
müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken<br />
oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem<br />
Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und<br />
Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber<br />
unwirksam.<br />
Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine<br />
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.<br />
Änderungen der Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind dem Versicherer bekannt zu<br />
geben. Solange der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt,<br />
gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer zugegangen.<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine<br />
Person innerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an<br />
den <strong>Versicherung</strong>snehmer entgegenzunehmen.<br />
Artikel 7<br />
Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun?<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde in geschriebener<br />
Form anzeigt, werden wir ihm eine Ersatz-Urkunde ausstellen.<br />
Artikel 8<br />
Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />
8.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt<br />
das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles. Bis dahin kann der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der<br />
Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden.<br />
8.2 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf<br />
die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das<br />
Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.<br />
8.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der<br />
Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist.<br />
Artikel 9<br />
Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht<br />
werden?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann Ansprüche aus seinem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3<br />
Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der<br />
Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht<br />
auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so<br />
verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.<br />
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