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BPV Erlaeuterungen Flex Vermoegen - BAWAG PSK Versicherung

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Erläuterungen zur fondsorientierten Lebensversicherung<br />

mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG<br />

Begriffsbestimmungen:<br />

Bewertungsstichtag ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investmentfonds oder des<br />

Deckungskapitals vorgenommen wird.<br />

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.<br />

Deckungskapital (Veranlagungsteil) ist der Zeitwert der Anteilseinheiten der Investmentfonds, die der <strong>Versicherung</strong> zugrunde liegen<br />

(fondsgebundenes Deckungskapital), zuzüglich der im klassischen Deckungsstock befindlichen Werte (klassisches Deckungskapital) ohne<br />

Berücksichtigung des Zeitwertes der Anteilseinheiten aus der Gewinnbeteiligung.<br />

Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.<br />

Deckungskapital (Ablebensteil) ist der versicherungsmathematisch errechnete Wert der Verpflichtungen unseres<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmens einschließlich einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig<br />

eingehenden Prämien.<br />

Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.<br />

Garantierte Erlebensleistung (<strong>Versicherung</strong>ssumme) ist die aus dem klassischen Deckungskapital resultierende Leistung. Im Falle der<br />

Inanspruchnahme der Teilauszahlung wird die garantierte Leistung dementsprechend gekürzt.<br />

Garantierte Ablebensleistung (Ablebensteil) ist die garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall aus der obligatorischen<br />

Risikozusatzversicherung.<br />

Gewinnbeteiligung: Im klassischen Deckungsstock werden Veranlagungsergebnisse erwirtschaftet. Der den garantierten Rechenzins<br />

übersteigende Anteil der Zinserträge wird gemäß der Gewinnbeteiligungsverordnung dem Vertrag in Form einer variablen<br />

Gewinnbeteiligung gutgeschrieben. Da die vereinbarten Prämien der Lebensversicherung vorsichtig kalkuliert sind, entstehen Zins- und<br />

Kostengewinne, die im Rahmen des <strong>Versicherung</strong>svertrages weitergegeben werden. Kostengewinne entstehen sowohl aus dem<br />

klassischen als auch dem fondsgebundenen Veranlagungsteil und werden dem Vertrag gutgeschrieben.<br />

Geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei<br />

hervorgeht.<br />

Kostenrückstellung Die Kostenrückstellung ist Teil des klassischen Deckungskapitals und wird durch die Entnahme von Kostenanteilen<br />

aus laufenden bzw. Einmalprämien gebildet. Sie dient der Abdeckung der Kosten in Monaten, in denen keine Prämienzahlung erfolgt.<br />

Nettoprämie ist die zu zahlende Jahresprämie ohne <strong>Versicherung</strong>ssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge.<br />

Nettorisikoprämie ist die Risikoprämie ohne <strong>Versicherung</strong>ssteuer und Unterjährigkeitszuschläge<br />

Risikoprämie ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen erforderliche Kostenanteil.<br />

Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird.<br />

Tarif/versicherungsmathematische Grundlagen (Geschäftsplan): Den für Ihren Vertrag zur Anwendung gelangenden Tarif entnehmen<br />

Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze. Mit dem Erwerb dieses Lebensversicherungsproduktes haben Sie einen vertraglichen Anspruch<br />

auf Abrechnung nach dem Ihren Vertrag zugrunde liegenden Tarif. Dieser enthält sämtliche versicherungsmathematische Grundlagen, um<br />

die <strong>Versicherung</strong>sleistungen berechnen zu können. Dieser wurde der FMA (Finanzmarktaufsicht) übermittelt und darf während der<br />

Vertragslaufzeit nicht mehr einseitig verändert werden. Er liegt zur Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft auf.<br />

Investierte Prämie ist die <strong>Versicherung</strong>sprämie eines Prämienzahlungsabschnitts abzüglich <strong>Versicherung</strong>ssteuer und Risikoprämie sowie<br />

der vorgesehenen Kosten für diesen Zeitraum.<br />

Versicherer ist die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4.<br />

Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />

<strong>Versicherung</strong>sprämie ist das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zahlende Entgelt.<br />

Zeitwert (Geldwert) unter Zeitwert versteht man den Wert von Anteilseinheiten des fondsgebundenen Veranlagungsteils zu einem<br />

Bewertungsstichtag.<br />

Aufsichtsbehörde:<br />

Der Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die<br />

Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.<br />

Bei Beschwerden können Sie sich auch an die FMA wenden.<br />

Präambel<br />

Mit der fondsorientierten Lebensversicherung - <strong>Flex</strong>Vermögen bieten wir <strong>Versicherung</strong>sschutz unter Zugrundelegung einer<br />

fondsgebundenen und einer klassischen Veranlagung (Veranlagungsteil) samt garantierter Leistung im Ablebensfall (Ablebensteil). Das<br />

Verhältnis zwischen fondsgebundener Veranlagung und klassischer Veranlagung ist vom <strong>Versicherung</strong>snehmer wählbar. Wo es zur<br />

besseren Verständlichkeit erforderlich ist, werden der Veranlagungs- und der Ablebensteil getrennt voneinander beschrieben.<br />

50383<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />

Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />

eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 1/13


Welche rechtlichen Grundlagen gelten?<br />

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer nach Vertragsabschluss seinen<br />

Wohnsitz ins Ausland verlegt.<br />

Was ist bei Antragstellung zu beachten?<br />

Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß auszufüllen bzw. zu beantworten. Für die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der Angaben ist allein der Antragsteller verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt.<br />

An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen gebunden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung, findet eine solche<br />

nicht statt, mit dem Tag der Antragstellung. Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag samt Anlagen, die Polizze mit der darin enthaltenen<br />

Rückkaufswertetabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstigen Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - <strong>Flex</strong>Vermögen.<br />

Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz aus einer fondsorientierten Lebensversicherung?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze erklärt und der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt habt. Vor dem in der Polizze angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Ihre Lebensversicherung ist jedoch mit einem vorläufigen Sofortschutz im Ablebensfall ausgestattet, vorausgesetzt es wurden im Rahmen<br />

der Antragstellung Gesundheitsfragen beantwortet.<br />

Durch den Sofortschutz ist die versicherte Person auf die für den Todesfall beantragte Ablebensleistung, höchstens jedoch bis EUR<br />

73.000,-- versichert. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit Eingang des Antrages in den Geschäftsräumen der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong><br />

AG, frühestens jedoch ab dem beantragten <strong>Versicherung</strong>sbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder einer<br />

anderen schriftlichen Mitteilung der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, spätestens aber 6 Wochen ab Datum der Antragstellung.<br />

Voraussetzung für den vorläufigen Sofortschutz ist, dass die versicherte Person voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder<br />

Kontrolle steht und, dass im Rahmen der Antragstellung Gesundheitsfragen beantwortet wurden.<br />

Sollte ein Leistungsfall aus dem Sofortschutz heraus eintreten, so werden die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen <strong>Versicherung</strong>sprämien<br />

verrechnet.<br />

Nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes können Sie als<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags, eines<br />

Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen, sofern Sie einen Nachweis für das Vorliegen einer<br />

Behinderung bei der zu versichernden Person erbringen (z.B. durch einen gültigen Behindertenpass des Bundessozialamts oder einen<br />

gültigen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstellungsgesetz). Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer mit der zu versichernden Person nicht<br />

ident, muss diese der Übermittelung ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten zustimmen.<br />

Wann müssen Sie die Erstprämie bezahlen?<br />

Die einmalige oder erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig. Sollte die einmalige oder erste<br />

Prämie danach noch unbezahlt sein, erlischt der <strong>Versicherung</strong>sschutz. Für die Stichtagsveranlagung ist bei Verträgen mit laufender<br />

Prämienzahlung ein permanenter, pünktlicher Prämieneingang über die gesamte Vertragslaufzeit Voraussetzung. Die Prämien zu Verträgen<br />

mit laufender Prämienzahlung sind im Einzugsermächtigungsverfahren zu bezahlen. Wir ziehen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns<br />

angegebenen Konto ein. Ist dies nicht möglich, werden wir Sie davon verständigen und einen neuerlichen Einziehungsversuch durchführen.<br />

Erfolgt die Zahlung anders als im Einzugsermächtigungsverfahren, so können Fondsanteile erst zum nächstmöglichen, dem Eingang der<br />

Prämie folgenden, Termin angeschafft werden. Die Prämien bleiben bis zu diesem Zeitpunkt unverzinst.<br />

Vorversicherungen<br />

Eine bereits bestehende <strong>Versicherung</strong> zu kündigen, um eine neue <strong>Versicherung</strong> bei einer anderen Gesellschaft abzuschließen, ist für den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer nachteilig und seitens der <strong>Versicherung</strong>swirtschaft nicht erwünscht.<br />

Sie haben die Möglichkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen vom <strong>Versicherung</strong>svertrag zurückzutreten:<br />

Rücktritt gemäß § 5b <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat gemäß § 5b <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz das Recht, binnen zweier Wochen in geschriebener Form vom<br />

Vertrag zurückzutreten, sofern<br />

(i) er nicht durch einen <strong>Versicherung</strong>smakler vertreten ist und keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder<br />

(ii) er die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder<br />

(iii) die in den §§ 9a und 18b <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz und, sofern die Vermittlung durch einen <strong>Versicherung</strong>sagenten erfolgte, die in<br />

den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g sowie Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter Beachtung des § 137h GewO vorgesehenen Mitteilungen<br />

nicht erhalten hat.<br />

Die genannte Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die unter (iii) angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind,<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die <strong>Versicherung</strong>spolizze und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein<br />

Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt<br />

spätestens einen Monat nach Zugang der <strong>Versicherung</strong>spolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer<br />

vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn die<br />

Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt.<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />

Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />

eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 2/13


Rücktritt gemäß § 5c <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher kann er vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen<br />

in geschriebener Form zurücktreten. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt erst zu laufen sobald ihm<br />

(i) die <strong>Versicherung</strong>spolizze und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung bzw.<br />

Prämienänderung,<br />

(ii) die in §§ 9a und 18b VAG sowie in den § 137f Abs. 7 und 8 und 137g unter Beachtung von 137 GewO vorgesehenen Informationen und<br />

(iii) eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen ist.<br />

Rücktritt gemäß § 165a <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:<br />

Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Lebensversicherungsvertrag, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer binnen 30 Tagen<br />

nach Verständigung über das Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten. Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher beginnt<br />

die genannte Frist erst zu laufen, wenn er über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht für<br />

Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten.<br />

Rücktritt gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz:<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher, kann er, wenn der Vertrag nicht in den Räumlichkeiten des Versicherer abgeschlossen wurde,<br />

bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit und danach binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Polizze vom Vertrag<br />

schriftlich zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittrecht steht<br />

dem Verbraucher nicht zu, wenn er den Vertragsabschluss selbst angebahnt hat oder dem Abschluss des Vertrages keine Besprechung<br />

zwischen den Beteiligten vorangegangen ist.<br />

Rücktritt gemäß § 3a Konsumentenschutzgesetz:<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher, kann er vom Vertrag binnen der Frist von einer Woche schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine<br />

Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich<br />

dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Derartige Umstände können sein: die Erwartung der Mitwirkung<br />

oder Zustimmung eines Dritten, die Aussicht auf steuerliche Vorteile, die Aussicht auf öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen<br />

Kredit. Die Frist für den Rücktritt beginnt zu laufen sobald dem <strong>Versicherung</strong>snehmer erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht<br />

oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und endet bei <strong>Versicherung</strong>sverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr,<br />

jedenfalls einen Monat nach Vertragsabschluss.<br />

Rücktritt gemäß § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz:<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher und wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (bspw. per Email, Internet,<br />

Telefax, Briefpost...) abgeschlossen, kann er binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze und der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen, bei<br />

Lebensversicherungen binnen 30 Tagen ab Zugang der Polizze und der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen, vom Vertrag zurücktreten. Die<br />

Rücktrittserklärung hat entweder schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen<br />

dauerhaften Datenträger zu erfolgen; die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist abgesendet wurde und uns<br />

tatsächlich zugeht.<br />

Kommunikationsmittel<br />

Sie können mit uns mittels Telefon, E-Mail oder Telefax in Kontakt treten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Anzeigen und Erklärungen<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers und des Versicherten in geschriebener Form erfolgen müssen.<br />

Wie werden Sie laufend unterrichtet?<br />

Wir werden Sie jährlich über den vertragsmäßigen Wert des Deckungskapitals unterrichten.<br />

Wie erfolgt die Veranlagung?<br />

Die investierte Prämie führen wir nach dem vom <strong>Versicherung</strong>snehmer gewählten Verhältnis dem klassischen und/oder fondsgebundenen<br />

Deckungskapital der <strong>Versicherung</strong> zu.<br />

Aus dem gewählten Anteil der Veranlagung in den klassischen Deckungsstock resultiert die garantierte Erlebenleistung.<br />

Das fondsgebundene Deckungskapital ist in die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer gewählten Investmentfonds veranlagt und unterliegt<br />

Wertschwankungen, die nicht vorhersehbar sind. Für die Veranlagung des fondsgebundenen Deckungskapitals trägt der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus keine garantierten Leistungen. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die<br />

Chance, bei Kurssteigerungen Wertzuwächse zu erzielen. Bei Kursrückgängen treten Wertminderungen ein, die der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

im Rahmen des <strong>Versicherung</strong>svertrages trägt. Die Wertentwicklung von Investmentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf<br />

die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu.<br />

Die Details zu der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer gewählten Veranlagung in Investmentfonds finden sich im aktuellen Verkaufsprospekt und in<br />

den wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Document = KID) auf unserer Homepage unter www.bawagpsk-versicherung.at.<br />

Lesen Sie dazu bitte die Risikohinweise in dem Dokument „Chancen und Risiken“ und in Ihrem Antrag.<br />

Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es?<br />

Ab dem zweiten <strong>Versicherung</strong>sjahr hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer mehrere Möglichkeiten die Änderung der gewählten Veranlagung zu<br />

beantragen. Für jede Änderung benötigen wir ein aktuelles Anlegerprofil, das dem Risikoprofil der gewünschten Veranlagung entspricht.<br />

Die Änderung der Veranlagung können Sie mit einer Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschriebener Form beantragen.<br />

Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Vertragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der Prämienzahlung, Prämie)<br />

unverändert. Jede Änderung in der Veranlagung hat auch Auswirkungen auf die weitere Wertentwicklung Ihres Vertrages.<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

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Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

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eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 3/13


Nach einer Änderung der Aufteilung der investierten Prämie sowie nach einer Umschichtung des vorhandenen Deckungskapitals ändern<br />

sich die im Antrag oder in der <strong>Versicherung</strong>spolizze angegebenen garantierten Leistungen mit Ausnahme der garantierten<br />

Ablebensleistung. Die aktualisierten Werte teilen wir dem <strong>Versicherung</strong>snehmer jeweils in einer Neufassung der <strong>Versicherung</strong>spolizze mit.<br />

Zu jeder Prämienfälligkeit kann die Aufteilung der künftigen Prämienzahlung (investierte Prämie) geändert werden:<br />

- Andere Aufteilung der klassischen und fondsgebundenen Prämienanteile<br />

- Aufteilung der fondsgebundenen Prämienanteile auf andere Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot<br />

Für die Aufteilung der zukünftigen Prämien sind für das Verhältnis klassischer zu fondsgebundener Veranlagung ganzzahlige Prozentsätze<br />

zulässig. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann auch bestimmen, dass die künftigen Prämien zur Gänze fondsgebunden oder zur Gänze im<br />

klassischen Deckungsstock veranlagt werden. Innerhalb der fondsgebundenen Prämienteile können maximal 5 Investmentfonds gemäß<br />

aktuellem Angebot gewählt werden.<br />

Die Änderung der Aufteilung der zukünftigen Prämien ist jeweils zu einer Prämienfälligkeit kostenlos möglich. Für jede weitere Änderung<br />

wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. (siehe dazu den Punkt „Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?)<br />

Monatlich, zum letzten Börsetag eines Monats, können das vorhandene Deckungskapital und die gewählten Investmentfonds geändert<br />

werden:<br />

- Umschichtung zwischen dem fondsgebundenen und dem klassischen Deckungskapital<br />

- Umschichtung des fondsgebundenen Deckungskapitals auf andere Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot<br />

Die Umschichtung des vorhandenen Deckungskapitals kann einmal jährlich kostenfrei durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung<br />

innerhalb von 12 Monaten seit der letzten kostenlosen Umschichtung wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. (siehe dazu den Punkt<br />

„Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?“)<br />

Bei einer Umschichtung von klassischem auf fondsgebundenes Deckungskapital wird der Betrag dem klassischen Deckungskapital<br />

entnommen und in Anteilseinheiten der gewünschten Investmentfonds umgerechnet. Dabei muss die Kostenrückstellung gemäß<br />

versicherungsmathematischer Grundlagen erhalten bleiben. Bei der Umrechnung wird kein Ausgabeaufschlag verrechnet. Insgesamt<br />

dürfen im fondsgebundenen Deckungskapital maximal 10 Investmentfonds enthalten sein.<br />

Bei einer Umschichtung von fondsgebundenem auf klassisches Deckungskapital wird der Geldwert der entsprechenden Fondsanteile<br />

entsprechend Ihrer Festlegungen entnommen und dem klassischen Deckungskapital zugeführt.<br />

Eine Erhöhung des klassischen Deckungskapitals unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen ist<br />

maximal bis zum Zweifachen der ursprünglich für den klassischen Veranlagungsteil gewählten Prämie bzw. <strong>Versicherung</strong>ssumme möglich.<br />

Wird die ursprünglich für den klassischen Veranlagungsteil gewählte Prämie bzw. <strong>Versicherung</strong>ssumme um mehr als das Doppelte erhöht,<br />

hat dies zur Folge, dass der gesamte klassische Veranlagungsteil unter Berücksichtigung der dann gültigen Tarifgrundlagen veranlagt wird.<br />

Erfordert die Änderung der Veranlagung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Höchstzinssatz-Verordnung) den Wechsel in die dann<br />

gültigen Tarifgrundlagen, werden wir Sie entsprechend informieren und Ihre Zustimmung einholen.<br />

Bei einer Umschichtung innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals werden die gewünschten Fondsanteile aus dem<br />

fondsgebundenen Deckungsstock entnommen und auf die gewünschten neuen bzw. bereits vorhandenen Investmentfonds übertragen.<br />

Dabei darf die Höchstzahl von 10 Investmentfonds nicht überschritten werden. Die jeweils aktuelle Liste der Investmentfonds, die der<br />

<strong>Versicherung</strong> zugrunde gelegt werden können, kann jederzeit kostenlos bei uns angefordert werden.<br />

Wir behalten uns jedoch vor, jede Umschichtung aus dem fondsgebundenen Deckungskapital (sowohl auf das klassische Deckungskapital<br />

wie auch innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals) erst dann vorzunehmen, wenn wir die zu entnehmenden Fondsanteile des<br />

zugrundeliegenden fondsgebundenen Deckungskapitals an die Fondsgesellschaft veräußern können. Eine entsprechende Veräußerung<br />

nehmen wir – unter Wahrung der Interessen aller unserer <strong>Versicherung</strong>snehmer – unverzüglich vor.<br />

Welche Möglichkeit zur Absicherung der Wertentwicklung des Vertrages gibt es zum Ablauf des Vertrages?<br />

Innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem vereinbarten Vertragsende, frühestens jedoch nach dem 5. <strong>Versicherung</strong>sjahr kann für das<br />

fondsgebundene Deckungskapital ein Ablaufmanagement in Anspruch genommen werden. Beim Ablaufmanagement werden die<br />

vorhandenen Fondsanteile sukzessive in das klassische Deckungskapital umgeschichtet. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann das<br />

Ablaufmanagement spätestens ein Monat vor dem gewünschten Beginnzeitpunkt in geschriebener Form beantragen.<br />

Zu Beginn des vereinbarten Ablaufmanagements teilen wir die Anzahl der vorhandenen Fondsanteile durch die Anzahl der bis zum<br />

vereinbarten Vertragsende verbleibenden Monate und ermitteln so die Anzahl der monatlich umzuschichtenden Fondsanteile. Anschließend<br />

entnehmen wir zu Beginn jedes Monats die entsprechende Anzahl von Fondsanteilen aus dem fondsgebundenen Deckungskapital und<br />

schichten deren Geldwert in das klassische Deckungskapital um.<br />

Ab Beginn des Ablaufmanagements werden alle neu hinzu kommenden Prämienanteile nur noch in den klassischen Deckungsstock<br />

investiert. Umschichtungen aus dem klassischen in den fondsgebundenen Deckungsstock sind nicht mehr zulässig.<br />

Erfordert das Ablaufmanagement aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Höchstzinssatz-Verordnung) den Wechsel in die dann gültigen<br />

Tarifgrundlagen, werden wir Sie entsprechend informieren und Ihre Zustimmung einholen.<br />

Nach Inanspruchnahme des Ablaufmanagements reduziert sich allerdings die Chance, einen weiteren Wertzuwachs zu erzielen, da ein<br />

geringerer Anteil des Kapitals fondsgebunden angelegt wird.<br />

Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds nicht mehr zur<br />

Verfügung steht?<br />

Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den oder die betroffenen<br />

Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise die<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />

Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />

eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 4/13


Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die Zusammenlegung mehrerer Fonds<br />

zu einem Fonds.<br />

Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für bereits erworbene Fondsanteile<br />

aus der Fondsauswahl entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere<br />

dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft<br />

Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung in Österreich entzogen wird. In diesem Fall sind wir<br />

berechtigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen.<br />

Wird ein vom <strong>Versicherung</strong>snehmer gewählter lnvestmentfonds geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds<br />

zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir den <strong>Versicherung</strong>snehmer darüber informieren und, außer bei<br />

Zusammenlegung von Fonds, auffordern, binnen eines Monats einen anderen Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung oder<br />

auch für bestehende lnvestmentfondsanteile aus unserem Angebot auszuwählen. Falls der <strong>Versicherung</strong>snehmer sich innerhalb dieser Frist<br />

nicht entscheidet, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital unter Wahrung seiner<br />

Interessen in einen von uns ausgewählten Fonds übertragen.<br />

Beim Ersetzen des Fonds wird das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital in Anteilseinheiten des neuen Fonds umgeschichtet.<br />

Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel erst dann durchzuführen, wenn wir die entsprechenden Anteilseinheiten an die<br />

Fondsgesellschaft veräußern können. Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir – unter Wahrung der Interessen aller unserer<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer – unverzüglich vor.<br />

Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung werden wir dem <strong>Versicherung</strong>snehmer mitteilen. Auch über sonstige Veränderungen<br />

des Investmentfonds, wie beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, werden wir den <strong>Versicherung</strong>snehmer im Rahmen unserer<br />

jährlichen Vertragsinformation zum Stand der <strong>Versicherung</strong> unterrichten.<br />

Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?<br />

Um die zugesagten <strong>Versicherung</strong>sleistungen über die in der Regel lange <strong>Versicherung</strong>sdauer sicherzustellen, sind die vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>sprämien vorsichtig kalkuliert. Zudem bilden wir Rückstellungen, um zu jedem Zeitpunkt der <strong>Versicherung</strong>sdauer den<br />

vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sschutz zu gewährleisten. Die zur Bedeckung der Rückstellungen erforderlichen Mittel werden in unserem der<br />

Überwachung durch den Treuhänder unterliegendem Vermögen angelegt. Aus den angelegten Mitteln, den hieraus erzielten<br />

Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten <strong>Versicherung</strong>sleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und<br />

Verwaltung der Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen beteiligen wir die versicherte Gemeinschaft.<br />

Wir widmen alljährlich gemäß § 18 (4) <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz einen angemessenen Teil des Überschusses aus dem klassischen<br />

Teil der Gewinnbeteiligung. Die genaue Information darüber kann dem jährlichen Geschäftsbericht entnommen werden.<br />

Für die Durchführung der Gewinnbeteiligung haben wir gleichartige <strong>Versicherung</strong>en in Gewinnverbände zusammengefasst.<br />

Der diesem Vertrag zugeordnete Gewinnverband kann dem Vorschlag/Antrag bzw. der Polizze entnommen werden. Im Anhang zum<br />

Jahresabschluss sind die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungs-Verordnung sowie die Gewinnanteilsätze<br />

ersichtlich. Den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, entnehmen Sie bitte dem unten genannten<br />

Punkt „Gewinnverband FLV“. Wir informieren den <strong>Versicherung</strong>snehmer jedes Jahr über seine erworbene Gewinnbeteiligung.<br />

Die Gewinnbeteiligung setzt sich aus Kosten-, Zins-, und Schlussgewinnen zusammen. Zins-und Kostengewinnanteile werden verzinslich<br />

angesammelt und zusätzlich zur Leistung aus der Hauptversicherung ausgeschüttet.<br />

Als Ansammlungszinsfuß wird der Rechnungszins, ergänzt um den im Geschäftsbericht festgelegten und deklarierten Zinsgewinnsatz für<br />

das Ansammlungsguthaben aus dem klassischen Veranlagungsteil, verwendet.<br />

Kostengewinn:<br />

Kostengewinne entstehen dann, wenn der Versicherer sparsamer wirtschaftet als kalkuliert. Der prämienbezogene Kostengewinn wird für<br />

prämienpflichtige Verträge mit laufender Prämienzahlung gewährt und jährlich ab dem Ende des zweiten <strong>Versicherung</strong>sjahres zugeteilt. Die<br />

Berechnungsbasis für diesen Kostengewinn ist die Jahresprämie exklusive <strong>Versicherung</strong>ssteuer. Die so ermittelten Kostengewinne werden<br />

entsprechend der gewählten Aufteilung in klassisches und fondsgebundenes Deckungskapital aufgeteilt und veranlagt.<br />

Der auf das Fondsguthaben bezogene Kostengewinn berechnet sich auf Basis des Fondsguthabens und wird am Ende jedes<br />

<strong>Versicherung</strong>smonats, erstmalig ab dem 13. <strong>Versicherung</strong>smonat dem fondsgebundenen Deckungskapital zugeteilt.<br />

Zinsgewinn:<br />

Der Zinsgewinn stammt aus den den Rechnungszins übersteigenden Erträgen der Kapitalanlagen. Der Zinsgewinn errechnet sich auf Basis<br />

des klassischen Deckungskapitals (Veranlagungsteil) am Ende des Vormonats und wird ab Ende des 13. <strong>Versicherung</strong>smonats monatlich<br />

dem Ansammlungsguthaben der Gewinnbeteiligung zugeteilt.<br />

Schlussgewinn:<br />

Der Schlussgewinn errechnet sich am Ende jedes <strong>Versicherung</strong>sjahres auf Basis des mittleren klassischen Deckungskapitals<br />

(Veranlagungsteil) über alle bisherigen <strong>Versicherung</strong>smonate.<br />

Wurden während der Vertragslaufzeit Schlussgewinnanteile deklariert, kommen diese bei Ablauf der <strong>Versicherung</strong>sdauer zu den<br />

Leistungen aus der jährlichen Gewinnbeteiligung hinzu. Die Zuteilung in das klassische Deckungskapital erfolgt erstmals nach Ablauf von 5<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahren jeweils zum Ende eines <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

Im Falle des Rückkaufes wird der Schlussgewinn im Verhältnis der abgelaufenen Dauer zur gesamten <strong>Versicherung</strong>sdauer gekürzt.<br />

Der Schlussgewinn wird ermittelt und laufend unter Anwendung eines Zinssatzes von 7 % p.a. reserviert. Als Basis dient das mittlere<br />

klassische Deckungskapital (Veranlagungsteil) inklusive Kostenrückstellung und klassischer Rückstellung aus Gewinnbeteiligung über alle<br />

Monate der abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sdauer, ermittelt am Ende des <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />

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Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />

eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 5/13


Die garantierte Ablebensleistung aus dem Ablebensteil (Risikozusatzversicherung) ist nicht gewinnbeteiligt.<br />

Unverbindlichkeit von Gewinnbeteiligungsangaben für die Zukunft<br />

Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die<br />

Gewinnbeteiligung (Überschussbeiträge, Gewinnansammlungsguthaben, usw.) auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse<br />

zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Die tatsächlich zur Auszahlung gelangende Gewinnbeteiligung hängt allein<br />

von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab, welche ihrerseits von der Entwicklung der Kapitalmärkte, den<br />

tatsächlichen Kapitalerträgen sowie dem künftigen Risiko- und Kostenverlauf abhängen. Die Genauigkeit der Prognosen nimmt mit<br />

wachsendem Zeitabstand ab. Die Bestimmungen über die Gewinnbeteiligung können auch für bestehende <strong>Versicherung</strong>en geändert<br />

werden.<br />

Wie berechnet sich Ihre Prämie und welche Kosten und Gebühren werden verrechnet?<br />

Die fondsorientierte Lebensversicherung - <strong>Flex</strong>Vermögen setzt sich aus einem fondsgebundenen und einem klassischen Veranlagungsteil<br />

(Erlebensleistung) und einem Ablebensteil (Ablebensleistung) zusammen. Die Kosten und Gebühren sind hier nach diesen Bestandteilen<br />

getrennt dargestellt, sofern es unterschiedliche Berechnungsmodalitäten gibt.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 1a <strong>Versicherung</strong>ssteuergesetz) von den<br />

<strong>Versicherung</strong>sprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir für unsere Leistungen im Rahmen der fondsorientierten<br />

Lebensversicherung mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung die Abschlusskosten und Verwaltungskosten, die<br />

Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos sowie Gebühren.<br />

Die Abschlusskosten werden zu Beginn des <strong>Versicherung</strong>svertrages fällig und in den ersten 5 Jahren monatlich anteilig verrechnet.<br />

Für den Veranlagungsteil:<br />

Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 5,2 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämien, limitiert<br />

mit maximal 25 Jahresnettoprämien, bei Zuzahlungen und Verträgen mit Einmalprämie maximal 5,2 % der Nettoeinmalprämie.<br />

Für den Ablebensteil: (Deckung der garantierten Ablebensleistung)<br />

3 % der während der Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages zu zahlenden Nettorisikoprämie.<br />

Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der <strong>Versicherung</strong>sprämie enthalten sind, werden monatlich verrechnet und setzen sich wie folgt<br />

zusammen:<br />

Für den Veranlagungsteil:<br />

Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 0,075 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämien,<br />

zuzüglich maximal 1 % der auf den fondsgebundenen Teil entfallenden Jahresnettoprämie, zuzüglich 5 % der gesamten Jahresnettoprämie<br />

und Stückkosten in Höhe von EUR 15,--, max. EUR 100,--. Bei Verträgen mit Einmalprämie und Zuzahlungen betragen die jährlichen<br />

Verwaltungskosten 0,15 % der Nettoeinmalprämie. Bei prämienfrei gestellten <strong>Versicherung</strong>sverträgen betragen die jährlichen<br />

Verwaltungskosten 0,15 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Nettoprämien.<br />

Für den Ablebensteil: (Deckung der garantierten Ablebensleistung)<br />

Maximal 0,075 % der garantierten Ablebensleistung zuzüglich 3 % der Nettorisikoprämie.<br />

Bei <strong>Versicherung</strong>sverträgen mit Einmalprämie betragen die Verwaltungskosten 3 % der Nettorisikoprämie zuzüglich jährlich 0,075 % der<br />

garantierten Ablebensleistung. Bei prämienfrei gestellten <strong>Versicherung</strong>sverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,075 % der<br />

garantierten Ablebensleistung.<br />

Deckung des Ablebensrisikos (garantierte Ablebensleistung)<br />

Die Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos sind abhängig vom Alter des Versicherten, der Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall<br />

vereinbarten garantierten Ablebensleistung. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall<br />

vereinbarten garantierten Ablebensleistung und dem Wert des Deckungskapitals (Ablebensteil), multipliziert mit der<br />

Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel.<br />

Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatzprämien zur Risikoprämie oder<br />

besondere Bedingungen mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vereinbaren.<br />

Laufende Risikoprämien (für den Ablebensschutz) sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,<br />

vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von höchstens 2 % der Nettorisikoprämie<br />

(Unterjährigkeitszuschläge).<br />

Die Kostenanteile für den Veranlagungsteil werden zu Beginn eines jeden Monats für diesen Monat erhoben. Falls in dem betreffenden<br />

Monat eine <strong>Versicherung</strong>sprämie fällig wird, so werden die Kosten der <strong>Versicherung</strong>sprämie entnommen. Weiters werden aus der<br />

Prämienzahlung sowie zum Zeitpunkt einer Prämienfreistellung aus dem vorhandenen Deckungskapital jene Kostenanteile entnommen, die<br />

zur Deckung unserer Kosten in prämienfreien Monaten benötigt werden. Mit diesen Kostenentnahmen bilden wir eine klassische<br />

Kostenrückstellung. Wird in dem betreffenden Monat keine Prämie fällig bzw. bei Verträgen mit Einmalprämie, prämienfreien<br />

<strong>Versicherung</strong>en sowie Zuzahlungen werden die Kostenanteile der dafür gebildeten Kostenrückstellung entnommen.<br />

Die Risiko- und Verwaltungskosten des Ablebensteiles entnehmen wir bei prämienfrei gestellten Verträgen dem Deckungskapital<br />

(Ablebensteil).<br />

Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes.<br />

Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />

(FMA) jederzeit überprüfbar.<br />

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Stand September 2013 Seite 6/13


Für Änderungen der Aufteilung der zukünftigen Prämien außerhalb der Prämienfälligkeit sowie Umschichtungen des vorhandenen<br />

Deckungskapitals innerhalb von 12 Monaten ab der letzten kostenfreien Änderung/Umschichtung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe<br />

von 0,5 % des Umschichtungsbetrages, mind. EUR 25,- verrechnet.<br />

Für den Abbruch und das spätere erneute Starten des Ablaufmanagements verrechnen wir jeweils eine einmalige Bearbeitungsgebühr.<br />

Diese werden wir Ihnen vor Durchführung bekannt geben. Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktionen im Zusammenhang<br />

mit dem Kauf und Verkauf von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, wirken sich im <strong>Versicherung</strong>svertrag unmittelbar<br />

durch Verminderung der Werte der Fondsanteile aus.<br />

Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer veranlassten Mehraufwendungen<br />

verrechnen wir angemessene Gebühren. Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Mehraufwendungen können<br />

bei uns erfragt, unserer Homepage www.bawagpsk-versicherung.at entnommen oder auf Wunsch zugesandt werden.<br />

Welche Leistungen werden bei einer fondsorientierten Lebensversicherung erbracht?<br />

Im Erlebensfall besteht unsere Leistung aus dem Deckungskapital (Veranlagungsteil), mindestens jedoch die garantierte Erlebensleistung<br />

zuzüglich den Zins-, Kosten- und Schlussgewinnanteilen sowie dem Geldwert der zugeteilten Anteilseinheiten aus Kostengewinnen.<br />

Im Ablebensfall leisten wir das Deckungskapital (Veranlagungsteil) und die garantierte Ablebensleistung (Ablebensteil) zuzüglich die<br />

verzinslich angesammelte Rückstellung aus Zins-, Kosten- und Schlussgewinnanteilen sowie den Geldwert der zugeteilten Anteilseinheiten<br />

aus Kostengewinnen.<br />

Sollten Sie Sich gegen die Beantwortung von Gesundheitsfragen entschieden haben, so leisten wir bei Ableben des Versicherten innerhalb<br />

der ersten 3 Jahre (Wartefrist) das Deckungskapital sowohl aus dem Veranlagungs- als auch Ablebensteil zuzüglich die verzinslich<br />

angesammelte Rückstellung aus Zins-, Kosten- und Schlussgewinnanteilen sowie den Geldwert der zugeteilten Anteilseinheiten aus<br />

Kostengewinnen. Im Falle des Ablebens durch Unfalltod entfällt die beschriebene Wartefrist.<br />

Unabhängig davon, ob bei Vertragsabschluss im Erlebensfall eine einmalige Kapitalauszahlung oder eine laufende Pensionszahlung<br />

gewählt wurde, kann sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Vertragsablauf auch für die jeweils andere Auszahlungsform entscheiden.<br />

Bei einer Entscheidung für laufende Pensionszahlungen kommen die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Tarifgrundlagen zur Anwendung.<br />

Das Wahlrecht kann bis zum Vertragsablauf der <strong>Versicherung</strong>snehmer, danach nur noch der Bezugsberechtigte ausüben. Das Recht<br />

besteht jedoch nur, solange noch keine Auszahlung erfolgt ist.<br />

Welche Leistungsbeschränkungen sind zu beachten?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der <strong>Versicherung</strong>sfall beruht.<br />

Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des<br />

Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital und die Prämienrückstellung zuzüglich der<br />

vorhandenen Gewinnanteile. Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir ebenfalls das<br />

Deckungskapital sowohl aus dem Veranlagungs- als auch Ablebensteil zuzüglich der vorhandenen Gewinnanteile.<br />

Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten<br />

Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten <strong>Versicherung</strong>sfällen das Deckungskapital sowohl aus dem Veranlagungs- als<br />

auch Ablebensteil zuzüglich der vorhandenen Gewinnanteile.<br />

Wie kann die Leistung des <strong>Versicherung</strong>svertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)?<br />

Wird vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt, können die beim Vertragsabschluss vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden.<br />

Die Aufstockungsoption besteht bei prämienpflichtigen <strong>Versicherung</strong>en, wenn die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat und kein Prämienzuschlag oder eine Leistungseinschränkung vereinbart ist.<br />

Das Recht auf Aufstockung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse bei der versicherten<br />

Person ausgeübt werden:<br />

Erreichen der Volljährigkeit, Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft, Ehescheidung, Geburt eines Kindes, Adoption eines<br />

Kindes, Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner, Erreichen eines<br />

Hochschulabschlusses oder abgelegter Meisterprüfung, Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, Reduzierung oder<br />

Wegfall einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten der versicherten Person.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sleistung aller Aufstockungen darf höchstens 100 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen, maximal jedoch<br />

EUR 30.000,--, betragen. Bei den vorgenannten Grenzen werden planmäßige Erhöhungen nach der Prämiendynamik nicht mitgerechnet.<br />

Die Erhöhung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes wird zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung und Vorliegen der entsprechenden<br />

Nachweise vorgenommen.<br />

Was bedeutet Teilauszahlungsoption?<br />

Wurde im Vertrag eine Teilauszahlung vereinbart, muss der <strong>Versicherung</strong>snehmer mindestens ein Monat vor dem Teilauszahlungstermin<br />

bekannt geben, dass er diesen Teilauszahlungstermin in Anspruch nehmen will.<br />

Die Höhe der Teilauszahlung ist begrenzt mit 90 % des vorhandenen Deckungskapitals (Veranlagungsteil). Bei Verträgen mit Einmalprämie<br />

ist die Summe der Teilauszahlungen mit maximal 25 % der einbezahlten Prämie limitiert.<br />

Der jeweilige Teilauszahlungsbetrag muss mindestens EUR 500,– betragen. Nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer kann die<br />

Teilauszahlung nur durchgeführt werden, wenn das verbleibende fondsgebundene Deckungskapital (Veranlagungsteil) zuzüglich des<br />

garantierten prämienfreien Wertes zumindest EUR 300,- beträgt.<br />

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Stand September 2013 Seite 7/13


Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann bestimmen, ob die Teilauszahlung aus dem klassischen und/oder dem fondsgebundenen Deckungskapital<br />

(Veranlagungsteil) entnommen werden soll. Weiters kann innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals (Veranlagungsteil) der/die zu<br />

entnehmende/n Fonds gewählt werden. Wird keine Auswahl seitens des <strong>Versicherung</strong>snehmers getroffen, so wird der Betrag der<br />

Teilauszahlung dem vorhandenen Deckungskapital (Veranlagungsteil) anteilig entnommen.<br />

Bei <strong>Versicherung</strong>en mit einer abgekürzten Prämienzahlungsdauer unter 15 Jahren sowie bei Einmalerlägen kann eine Teilauszahlung zu<br />

einer Nachversteuerung führen.<br />

Wie setzt sich die Gesamtverzinsung des klassischen Veranlagungsteils der fondsorientierten Lebensversicherung zusammen?<br />

Die Gesamtverzinsung setzt sich aus einer garantierten Verzinsung (Rechnungszins) und einer variablen Verzinsung<br />

(Zinsgewinnanteil/Gewinnbeteiligung) zusammen. Die Verzinsung bezieht sich nicht auf die gesamte <strong>Versicherung</strong>sprämie, sondern nur auf<br />

den im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung veranlagten Teil der investierten Prämie (siehe Begriffsbestimmungen).<br />

Was ist der Rechnungszins?<br />

Seit 21.12.2012 beträgt die durch die Finanzmarktaufsicht festgelegte, höchstmögliche Garantieverzinsung auf den im Deckungsstock der<br />

klassischen Lebensversicherung veranlagten Teil der investierten Prämie 1,75 % p.a. Dieser auch als „Rechnungszins“ bezeichnete Wert<br />

gilt für die gesamte <strong>Versicherung</strong>sdauer und aus diesem errechnet sich die garantierte <strong>Versicherung</strong>ssumme aus dem Deckungsstock der<br />

klassischen Lebensversicherung.<br />

Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des fondsgebundenen Deckungskapitals?<br />

Der Bewertungsstichtag für das fondsgebundene Deckungskapital ist jeweils der letzte Börsentag eines Monats. Die Veranlagung des<br />

fondsgebundenen Anteils der Erst- und Einmalprämie erfolgt zum Bewertungsstichtag des laufenden Monats. Für die Veranlagung der<br />

anteiligen Folgeprämie wird der Bewertungsstichtag des Vormonats herangezogen.<br />

Für die Umschichtung von fondsgebundenem in das klassische Deckungskapital oder umgekehrt wird der auf den Eingang Ihres<br />

Umschichtungswunsches folgende Bewertungsstichtag herangezogen, sofern dieser Wunsch spätestens 2 Wochen vor diesem Stichtag bei<br />

uns einlangt.<br />

Endet die <strong>Versicherung</strong> durch Ablauf oder Kündigung, legen wir bei der Ermittlung des fondsgebundenen Deckungskapitals den<br />

Bewertungsstichtag des letzten <strong>Versicherung</strong>smonats zu Grunde. Endet die <strong>Versicherung</strong> durch Tod der versicherten Person, wird für das<br />

fondsgebundene Deckungskapital der Bewertungsstichtag herangezogen, der der Meldung des Todesfalles unmittelbar vorangegangen ist.<br />

Den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am<br />

Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen wird dieser in Euro umgerechnet.<br />

Für den Fall, dass aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, zum Bewertungsstichtag die<br />

betreffende Fondsgesellschaft für den Fonds keinen Rücknahmepreis nennt oder die Fondsanteile nicht zum bekannt gegebenen<br />

Rücknahmepreis zurücknimmt, behalten wir uns vor, den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals erst nach Veräußerung der<br />

Fondsanteile zu ermitteln; dabei werden wir im besten Interesse des <strong>Versicherung</strong>snehmers handeln.<br />

Welche Regelungen gelten bezüglich Prämienfreistellung und Kündigung (Rückkauf)?<br />

Sie können Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen bzw. ganz und im Falle einer laufenden<br />

Prämienzahlung auch teilweise kündigen:<br />

- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres,<br />

- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des<br />

ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

Im Falle der Kündigung der <strong>Versicherung</strong> erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Rückkaufswert.<br />

Der Rückkaufswert entspricht der Summe aus dem Deckungskapital des Veranlagungs- und Ablebensteils, der Gewinnbeteiligung sowie<br />

einer allfällig vorhandenen Kostenrückstellung abzüglich eines Stornoabzuges. Dieser Abzug beträgt maximal 5 % des Deckungskapitals<br />

des Veranlagungs- und Ablebensteils.<br />

Da der Verlauf des fondsgebundenen Deckungskapitals zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht und die Wertentwicklung der zugrunde<br />

liegenden Fonds nicht vorhergesagt werden kann, können wir einen bestimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert aus dem<br />

fondsgebundenen Veranlagungsteil nicht garantieren. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5<br />

<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt.<br />

Die Höhe des Stornoabzuges sowie die Höhe des Rückkaufswertes zum Ende jedes abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahres entnehmen Sie der<br />

entsprechenden Spalte in der Tabelle Ihres Antrages.<br />

Bei einer Prämienfreistellung wird das zugehörige Deckungskapital auf den Rückkaufswert reduziert. Zusätzlich wird für den prämienfreien<br />

Zeitraum eine Kostenrückstellung gebildet. Für die garantierte Ablebensleistung wird in diesem Zusammenhang sichergestellt, dass<br />

mindestens 10 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Prämiensumme des Veranlagungsteils erreicht werden. Diese wird anteilig<br />

dem klassischen und fondsgebundenen Deckungskapital entnommen.<br />

Die garantierten <strong>Versicherung</strong>sleistungen setzen wir nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistung herab. Unterschreitet der garantierte prämienfreie Wert zuzüglich des fondsgebundenen Deckungskapitals EUR<br />

300,-, wird ein Rückkauf durchgeführt.<br />

Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt. Nach erfolgter<br />

Prämienfreistellung werden die Verwaltungskosten und allfällige Gebühren monatlich der dafür gebildeten Kostenrückstellung entnommen.<br />

Die prämienfreien <strong>Versicherung</strong>ssummen zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen Tabelle bzw.<br />

aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle Ihres Antrages ersichtlich.<br />

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eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 8/13


Im Falle einer Prämienfreistellung erhalten Sie eine neue Polizze mit den angepassten <strong>Versicherung</strong>ssummen und eine aktualisierte<br />

Rückkaufswertetabelle.<br />

Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung?<br />

Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in<br />

den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien. Dies ist unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten der<br />

Fall. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages sind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust<br />

eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden. Über die Laufzeit entwickelt sich der Rückkaufswert progressiv, bis er zu<br />

Vertragsende die für den Erlebensfall vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme erreicht. Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Wie erfolgt die Wertsteigerung Ihres Vertrages?<br />

Ihre fondsorientierte Lebensversicherung – <strong>Flex</strong>Vermögen enthält – sofern Sie dies einschließen – eine Prämiendynamik. Diese bewirkt<br />

eine Erhöhung der im <strong>Versicherung</strong>svertrag vorgesehenen laufenden Prämien, zum Zwecke der Wertsteigerung, ohne neuerliche<br />

Gesundheitsprüfung. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer bestimmt das Ausmaß sowie das Intervall der Prämienerhöhung. Die letzte Erhöhung<br />

erfolgt 5 Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer.<br />

Welche Sicherungssysteme bestehen (Deckungserfordernis und Deckungsstock)?<br />

Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis).In<br />

dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder<br />

der Versicherten überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten<br />

einer <strong>Versicherung</strong>sforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine<br />

Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten <strong>Versicherung</strong>sforderungen zu verwenden ist.<br />

Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?<br />

Ein Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form angezeigt wird. Eine<br />

Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. Die<br />

Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei <strong>Versicherung</strong>sjahre können bei Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen<br />

Zahlung einer einmaligen Gebühr (= Unanfechtbarkeitsgebühr) aufgehoben werden, wenn dies mit uns vereinbart wird.<br />

Was bedeutet Unanfechtbarkeit?<br />

Bis zur Höhe des aushaftenden Kredites sind die Haftungsbeschränkungen bei Verletzung der Anzeigepflicht und bei Selbstmord<br />

aufgehoben. Durch den Einschluss der Unanfechtbarkeit erhöht sich die Erst- oder Einmalprämie um die Unanfechtbarkeitsprämie in Höhe<br />

von 1,5 ‰ der vereinbarten Summe zuzüglich der <strong>Versicherung</strong>ssteuer in gesetzlicher Höhe.<br />

Welche steuerlichen Regelungen sind für Ihre Lebensversicherung wichtig?<br />

Diese Angaben entsprechen den steuerlichen Bestimmungen zum derzeitigen Stand, die durch zukünftige Novellierungen der<br />

Steuergesetze geändert werden können. Die abgabenrechtliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann<br />

künftigen Änderungen unterworfen sein.<br />

<strong>Versicherung</strong>ssteuer<br />

Die Prämien unterliegen einer <strong>Versicherung</strong>ssteuer in Höhe von 4 %.<br />

Achtung:<br />

Ausnahmen sind fondsorientierte Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bzw. Zuzahlungen mit Laufzeiten unter 15 Jahren. Hier fällt<br />

eine <strong>Versicherung</strong>ssteuer in Höhe von 11 % an.<br />

Sollten Sie Ihre fondsorientierte Lebensversicherung gegen Einmalprämie innerhalb von 15 Jahren rückkaufen, so unterliegt die<br />

Einmalprämie nachträglich einer weiteren <strong>Versicherung</strong>ssteuer in Höhe von 7 %. Dies gilt auch, wenn die Rentenablöse von einer<br />

fondsorientierten Lebensversicherung gegen Einmalprämie und Rentenwahlrecht innerhalb von 15 Jahren beansprucht wird.<br />

Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderungen eine nachträgliche Einhebung von 7 % <strong>Versicherung</strong>ssteuer vorgeschrieben (§ 6 Abs. 1<br />

und Abs. 1a <strong>Versicherung</strong>ssteuergesetz).<br />

Kapitalertragssteuer<br />

Ihre fondsorientierte Lebensversicherung ist kapitalertragssteuerfrei.<br />

Einkommensteuer<br />

Leistungen aus der fondsorientierten Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung.<br />

Achtung: Ausnahmereglungen bestehen für fondsorientierte Lebensversicherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu dem die Summe<br />

der Rentenleistungen den Rentenbarwert übersteigt (§ 29 Einkommensteuergesetz) und für Verträge mit Einmalprämie mit einer Laufzeit<br />

von weniger als 15 Jahren (§ 27 Einkommensteuergesetz).<br />

Sonderausgaben<br />

Prämien für die fondsorientierte Lebensversicherung können Sie nicht als Sonderausgaben absetzen.<br />

Ergänzende Informationen, wenn Sie das Garantiefondskonzept Generali Investments SICAV GaranT gewählt haben:<br />

Was bedeutet das Garantiefondskonzept Generali Investments SICAV GaranT für die fondsorientierte Lebensversicherung?<br />

Sollten Sie sich im Rahmen der fondsorientierten Lebensversicherung für ein Garantiefondskonzept entschieden haben, wird die investierte<br />

Prämie in einen Teilfonds der Generali Investments SICAV GaranT, den Sie Ihrem Antrag unter Punkt „Veranlagung Ihrer investierten<br />

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eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 9/13


Prämie“ entnehmen können, veranlagt. Vom jeweiligen Garantiegeber wird, selbst bei fallenden Kursen, der jeweilige Erstausgabepreis als<br />

erster Höchststand der für den <strong>Versicherung</strong>svertrag erworbenen Fondsanteile garantiert. Dieser bezieht sich nicht auf die einbezahlte<br />

Prämie.<br />

Die Garantie ist Bestandteil des Fonds, den der <strong>Versicherung</strong>snehmer für die Anlage seiner investierten Prämie bzw. Überschüsse nach<br />

den Konditionen für die fondsorientierte Lebensversicherung ausgewählt hat.<br />

Daher ist der Garantiegeber und nicht die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG für die Erfüllung der beschriebenen Garantie verantwortlich.<br />

Das Veranlagungsrisiko und die bei einer Insolvenz des Garantiegebers eintretenden Folgen, insbesondere Verlust der<br />

Höchststandsgarantie trägt daher ausschließlich der <strong>Versicherung</strong>snehmer. Die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG ist nur zur<br />

Leistung des Geldwertes des Deckungskapitals verpflichtet.<br />

Die Garantie erfasst bei fondsorientierten <strong>Versicherung</strong>en nur den Teil der Prämie, der zur Fondsanlage verwendet wird. Die anderen Teile<br />

der Prämie, die etwa zur Deckung des Todesfallrisikos oder unserer Kosten verwendet werden, sind von der Garantie nicht erfasst. Daher<br />

bezieht sich die Garantiezusage des Garantiegebers nicht auf eine absolute Höhe des Deckungskapitals (Veranlagungsteil) und auch nicht<br />

auf eine bestimmte Anzahl von Fondsanteilen. Deshalb kann es vorkommen, dass das Deckungskapital (Veranlagungsteil) zu den<br />

Garantiezeitpunkten nur noch wenige Anteileinheiten umfasst und der Geldwert des Deckungskapitals trotz des garantierten Mindestwertes<br />

je Fondsanteil im Verhältnis zu den Anlagebeträgen gering ausfällt. Im Extremfall kann dies auch dazu führen, dass das Deckungskapital<br />

(Veranlagungsteil) vor den Garantiezeitpunkten aufgebraucht ist und die <strong>Versicherung</strong> schon vorzeitig beendet werden muss.<br />

Die Garantie greift nur dann in vollem Umfang, wenn die Fondsanteile von einem Anleger bis zum Ende des 5-jährigen Garantiezeitraums<br />

gehalten werden. Ein Anleger, der alle oder einen Teil seiner Fondsanteile vor dem Ende des 5-jährigen Garantiezeitraums verkauft oder<br />

zurückgibt, kommt nicht in den Genuss der Garantie und erhält einen Rücknahmebetrag, der sich nach dem zum Bewertungsstichtag des<br />

Rücknahmezeitpunktes gültigen Fondspreis seiner Fondsanteile richtet. In einem solchen Fall ist es möglich, dass der Anleger bei<br />

Rückgängen im Fondspreis seinen Anlagebetrag nicht in vollem Umfang zurückerhält.<br />

Dazu kann es insbesondere in folgenden Fällen kommen:<br />

Vorverlegung des Rentenbeginns bzw. des Vertragsablaufes (Zielphase),<br />

Tod der versicherten Person,<br />

Verkauf von Fondsanteilen zur Deckung von Verwaltungskosten während prämienfreier Zeiten,<br />

Kündigung oder Prämienfreistellung der <strong>Versicherung</strong>,<br />

Übertragung des Fondsguthabens auf andere Fonds,<br />

Ausscheiden der versicherten Person aus dem Arbeitsverhältnis bei Direktversicherungen in der betrieblichen Altersversorgung,<br />

Inanspruchnahme einer Teilauszahlungsoption außerhalb der Garantiezeitpunkte.<br />

Für die Garantie sind die Fondspreise maßgeblich, die an einem monatlichen Stichtag (Lock-In-Termin) erreicht worden sind.<br />

Fondspreissteigerungen außerhalb der Stichtage (Lock-In-Termine) fallen nicht unter die Garantie.<br />

Das Garantiefondskonzept im Detail:<br />

Im Rahmen des Garantiefondskonzeptes werden mehrere Garantiefonds mit unterschiedlichen Garantiezeitpunkten aufgelegt, die den<br />

beschriebenen Grundsätzen folgen. Verbindliche Angaben zu den Fonds enthält ausschließlich der Prospekt der Generali Investments<br />

SICAV. Dieser Prospekt findet sich auf unserer Homepage unter www.bawagpsk-versicherung.at. Sie können diesen aber auch kostenlos<br />

bei uns anfordern. Die Beschreibungen der Anlagegrundsätze und Anlageziele des Fonds wurden uns von der Generali Investments<br />

Luxembourg S.A. bzw. in der deutschen Übersetzung von der AMB Generali Asset Managers Kapitalanlagegesellschaft mbH, Köln, zur<br />

Verfügung gestellt. Die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG übernimmt dafür keine Verantwortung.<br />

Die Fonds des Garantiefondskonzeptes Generali Investments SICAV GaranT sind jeweils Teilfonds der Generali Investments SICAV, einer<br />

Anlagegesellschaft (société d´investissement à capital variable) mit mehreren Teilfonds mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg, welche die<br />

Voraussetzungen des Teils I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt und<br />

als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG in deren geänderter Fassung qualifiziert.<br />

Verwaltungsgesellschaft ist die Generali Investments Luxembourg S.A. Als Depotbank ist die CACEIS Bank Luxembourg mit der<br />

Verwahrung der in dem Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände beauftragt.<br />

Das Anlageziel des Garantiefondskonzeptes ist ein Kapitalwachstum für die Anleger durch Teilnahme an der positiven Entwicklung der<br />

Aktienmärkte bei gleichzeitiger Vermeidung des Kapitalverlustrisikos über Garantiezeiträume von jeweils 5 Jahren. Die Anteilinhaber, die<br />

ihre Fondsanteile am Ende des 5-jährigen Garantiezeitraums zur Rücknahme vorlegen, erhalten mindestens 100 % des ersten<br />

Fondspreises ohne Einrechnung eventueller Ausgabe- oder Rücknahmegebühren („Fondspreis“) je Fondsanteil. Gleichzeitig bietet der<br />

Garantiefonds eine Höchstpreisgarantie auf Basis monatlich ermittelter Höchstpreise (siehe unten unter „Garantie“). Um das Anlageziel zu<br />

erreichen, investiert der Teilfonds hauptsächlich in Anleihen (Regierungsanleihen, gedeckte Anleihen – z.B. Pfandbriefe) und<br />

Geldmarktinstrumente, die in Euro notiert sind. Die zudem vorgenommenen Aktienanlagen sind an den Dow Jones EURO STOXX 50<br />

angelehnt und erfolgen entweder über Direktanlagen oder Finanzmarktinstrumente (Derivate).<br />

Garantie:<br />

Das Garantiefondskonzept besteht aus mehreren Teilfonds mit übereinstimmender Anlagestrategie jedoch mit jeweils unterschiedlichen 5-<br />

jährigen Garantiezeiträumen. Die Garantien werden jeweils zum Ende eines 5-jährigen Garantiezeitraumes (=Garantiezeitpunkt) wirksam.<br />

Die 5-jährigen Garantiezeiträume beginnen jeweils mit 01.Oktober und enden am 30. September.<br />

Der Garantiefonds schließt mit jedem Garantiegeber der unterschiedlichen 5-jährigen Garantiezeiträume einen Derivatekontrakt<br />

(„Garantiekontrakt“). Der bei Vertragsabschluss im aktuellen Garantiezeitraum verpflichtete Garantiegeber kann dem Antrag entnommen<br />

werden. Die Garantiegeber für die darauf folgenden 5-jährigen Garantiezeiträume werden wir dem <strong>Versicherung</strong>snehmer rechtzeitig<br />

bekannt geben. Diese können am eingetragenen Sitz der Gesellschaft zum gegebenen Zeitpunkt auch erfragt werden. Der darauf folgende<br />

Garantiegeber übernimmt den im vorhergehenden Garantiezeitraum erreichten Höchststand.<br />

Wenn Sie mit der Auswahl des neuen Garantiegebers nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, eine Umschichtung<br />

vorzunehmen. Sollte kein neuer Garantiegeber gefunden werden können, wird der Fonds geschlossen und es gelten die Bestimmungen<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />

Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />

eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

Stand September 2013 Seite 10/13


des Punktes „Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds nicht mehr zur<br />

Verfügung steht?“ analog.<br />

Wir werden Sie bei Eintritt dieses Umstandes informieren.<br />

Innerhalb dieses Kontrakts garantiert der Garantiegeber eine Ausgleichszahlung an den Fonds, um zu gewährleisten, dass am Ende jedes<br />

5-jährigen Garantiezeitraums der Wert eines Fondsanteils nicht unter dem höchsten Fondspreis je Fondsanteil liegt, der zu einem<br />

monatlichen Stichtag (letzter Börsetag eines Monats – Lock-In-Termin) innerhalb des betreffenden Zeitraums erreicht wurde (der<br />

“Garantierte Betrag”). Wird der Wert des garantierten Betrages am Ende des 5-jährigen Garantiezeitraums nicht erreicht, zahlt der<br />

Garantiegeber die Differenz zwischen der Höhe des Fondspreises je Fondsanteil zum Ende des 5-jährigen Garantiezeitraums und des<br />

garantierten Betrags multipliziert mit der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt ausgegebenen Fondsanteile. Die Zahlung erfolgt drei<br />

Geschäftstage nach der Errechnung dieses Fondspreises. Der Garantiegeber leistet die Zahlung an den Fonds.<br />

Wie wird die Garantie festgelegt bzw. angepasst?<br />

Der Fondspreis je Fondsanteil, der am letzten Geschäftstag jedes Monats ermittelt wird (“Lock-In-Termin”), wird zur Bestimmung des<br />

garantierten Betrags verwendet. Ist der Fondspreis an den monatlichen Stichtagen (Lock-In-Terminen) während des 5-jährigen<br />

Garantiezeitraums niedriger als der erste garantierte Betrag oder gleich hoch wie dieser, wird der erste garantierte Betrag am Ende des 5-<br />

jährigen Garantiezeitraums garantiert. Ist der Fondspreis an den monatlichen Stichtagen (Lock-In-Terminen) höher als der erste garantierte<br />

Betrag, wird der garantierte Betrag auf die Höhe des Fondspreises an diesem monatlichen Stichtag (Lock-In-Termin) angehoben.<br />

Anschließend wird der garantierte Betrag fortlaufend an jedem monatlichen Stichtag (Lock-In-Termin) auf den höchsten Fondspreis<br />

angehoben, der an einem Stichtag (Lock-In-Termin) erreicht wurde. Der garantierte Betrag ist somit entweder so hoch wie der erste<br />

Fondspreis oder – sofern höher – der höchste Fondspreis an einem der folgenden Stichtage (Lock-In-Termine).<br />

Die 5-jährigen Garantiezeiträume der Teilfonds der Generali Investments SICAV GaranT beginnen am Auflegungsdatum 1. Oktober und<br />

enden am letzten Geschäftstag im September 5 Jahre später. Alle nachfolgenden 5-jährigen Garantiezeiträume beginnen an demselben<br />

Tag, an dem der vorhergehende Garantiezeitraum endet, und enden ihrerseits am letzten Geschäftstag im September 5 Jahre später. Für<br />

alle nachfolgenden 5-jährigen Garantiezeiträume werden dieselben Anlageziele verfolgt. Der garantierte Betrag oder, falls dieser höher ist,<br />

der letzte Fondspreis, wird zum garantierten Betrag für diesen Zeitraum. Das Ende des ersten 5-jährigen Garantiezeitraumes<br />

(=Garantiezeitpunkt) kann dem Antrag entnommen werden. Die Garantiezeitpunkte der später aufzulegenden Garantiefonds werden im<br />

Rahmen des Verkaufsprospektes veröffentlicht, der auf unserer Homepage www.bawagpsk-versicherung.at abrufen werden kann.<br />

Information zur Datenanwendung (gem. § 24 Datenschutzgesetz)<br />

Wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG)<br />

über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit<br />

dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist.<br />

1. Zweck der Datenanwendung<br />

Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung,<br />

Bearbeitung von Leistungsfällen sowie der Betreuung und Beratung im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten<br />

sowie für statistische Auswertungen verwendet oder an konzernverbundene Unternehmen der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. Gruppe für Informations- und<br />

Werbezwecke hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungen übermittelt und verarbeitet. Im Wesentlichen beinhaltet dies:<br />

Datenverarbeitung beim Versicherer<br />

a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung<br />

Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages notwendig sind; das sind vor<br />

allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.B. Sachverständige, Ärzte etc.). Zur Verwaltung Ihres<br />

Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), <strong>Versicherung</strong>ssumme, <strong>Versicherung</strong>sdauer, -prämie,<br />

Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.B. eines Vermittler, eines Sachverständigen oder eines<br />

Arztes geführt (Vertragsdaten).<br />

Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen<br />

Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen<br />

Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende<br />

medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche<br />

Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann.<br />

b) Im <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

Im <strong>Versicherung</strong>sfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Leistungsfall und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie etwa<br />

von den mit der Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtungen (Ärzte,<br />

Krankenhäuser etc.) und von Auskunftspersonen (z.B. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten).<br />

Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten <strong>Versicherung</strong>sfall und zur Überprüfung<br />

erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von<br />

untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder<br />

Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der<br />

Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten <strong>Versicherung</strong>sfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten,<br />

Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder<br />

ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer<br />

sowie zur Behandlungsentlassung oder –beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve<br />

mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />

Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />

eingetragen im <strong>Versicherung</strong>sgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.<br />

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pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit<br />

weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann).<br />

Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der §§ 11 a-d <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz.<br />

Übermittlung von Gesundheitsdaten<br />

Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß §§ 11 a-d <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall<br />

ausdrücklich erteilte Zustimmung nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder<br />

Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem <strong>Versicherung</strong>sfall mitwirken, vom Versicherer<br />

herangezogene Sachverständige gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften,<br />

Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.B. Patientenanwalt)<br />

einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.<br />

Übermittlung von nichtsensiblen Daten<br />

Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der<br />

Leistungsfeststellung befassten Empfänger (z.B. Ärzte, Banken, andere Versicherer, Behörden, etc.) übermittelt, soweit dies für die<br />

ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres <strong>Versicherung</strong>svertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist.<br />

Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa<br />

Polizzennummer, Prämie, Art des <strong>Versicherung</strong>sschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und<br />

Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risikobeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die<br />

dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer<br />

Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln.<br />

Verwendung von Daten in konzernverbundenen Unternehmen der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. Gruppe<br />

Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen und Betreuung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte anbieten zu<br />

können, arbeiten wir innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern zusammen.<br />

Gesundheitsdaten werden an konzernverbundene Unternehmen sowie Kooperationspartner der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. Gruppe jedoch im<br />

Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt.<br />

Die aktuellen Konzern- und Partnerunternehmen sind im Internet auf der Homepage www.bawagpsk.com zu finden oder können über die<br />

Servicehotline (01/546 16 – 74 000) erfragt werden.<br />

Übermittlung an Vermittler/Berater<br />

In Ihren <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebotes werden Sie durch Vermittler betreut, die<br />

Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch<br />

Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen.<br />

Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B.<br />

Polizzennummer, Prämien, Art des <strong>Versicherung</strong>sschutzes und des Risikos, Zahl der <strong>Versicherung</strong>sfälle und Höhe von<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen. Sensible Daten, wie z.B. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht<br />

übermittelt.<br />

Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns<br />

über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine<br />

besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.<br />

2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung<br />

In Ihrem <strong>Versicherung</strong>santrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit durch Erklärung in<br />

geschriebener Form widerrufen werden können. Unter den in § 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt,<br />

gegen die Verwendung Ihrer Daten Widerspruch zu erheben.<br />

Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt<br />

die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte<br />

Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag<br />

aufzulösen.<br />

3. Informationsverbundsystem des <strong>Versicherung</strong>sverbandes<br />

Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist<br />

eine Einrichtung der <strong>Versicherung</strong>swirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, <strong>Versicherung</strong>smissbrauch und<br />

<strong>Versicherung</strong>sbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke<br />

der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene <strong>Versicherung</strong>ssparte und<br />

Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen Versicherer(n) übermittelt.<br />

4. Nichtbeantwortung von Fragen<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer und die zu versichernde Person sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Leistungsfeststellung<br />

erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nichtbeantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen<br />

Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im <strong>Versicherung</strong>sfall die Nichtzahlung der <strong>Versicherung</strong>sleistung<br />

bewirken.<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

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Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

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5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur der Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des<br />

Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebensversicherung ist daher im Antrag auch eine<br />

Entbindung von Ärzten, Krankenhäusern und von sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von<br />

Sozialversicherungsträgern oder anderen <strong>Versicherung</strong>sunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht<br />

enthalten.<br />

Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte<br />

von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich.<br />

6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen<br />

Sie haben als Betroffener nach dem DSG neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft<br />

sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG • Telefon: 01 / 546 16 – 74000 • Telefax: 01 / 546 16 – 74700<br />

A - 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 • Handelsgericht Wien • FN 86678v • DVR 0463442<br />

Web: www.bawagpsk-versicherung.at • E-Mail: versicherung@bawagpsk-versicherung.at<br />

Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest<br />

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