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Prüfungsordnung - Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen

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§ 12<br />

Durchführung, Dokumentation und Präsentation von Arbeitsprozessen und -<br />

ergebnissen<br />

(1) Mit der Durchführung, Dokumentation (z.B. schriftlich, als Videoaufzeichnung<br />

etc.) und Präsentation von Arbeitsprozessen und -ergebnissen sollen die<br />

Studierenden nachweisen, dass sie sich die für die Bewältigung der Aufgaben in<br />

einem konkreten Handlungsfeld der Bildung und Erziehung im Kindesalter<br />

entsprechend den Modulbeschreibungen erforderlichen Kompetenzen angeeignet<br />

haben.<br />

(2) Für die schriftliche Dokumentation findet § 10 entsprechende Anwendung.<br />

(3) Die Dauer der Präsentation von Arbeitsprozessen und -ergebnissen soll 45<br />

Minuten nicht überschreiten. Für das Reflexionsgespräch sind höchstens 15<br />

Minuten anzusetzen.<br />

§ 13<br />

Wiederholbarkeit<br />

(1) Bestandene Modulprüfungen dürfen nicht wiederholt werden.<br />

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden.<br />

§ 14<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

(1) Auf das Studium und die Prüfungen werden Studien- und benotete<br />

Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen <strong>Hochschule</strong>n im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige<br />

Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Studiengängen oder an<br />

anderen <strong>Hochschule</strong>n im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden,<br />

von Amts wegen anerkannt. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die<br />

an <strong>Hochschule</strong>n außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht<br />

wurden und unbenotete Prüfungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1<br />

werden auf Antrag angerechnet.<br />

(2) Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist festzustellen, wenn Studienzeiten,<br />

Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen<br />

denjenigen des Master-Studiengangs an der KatHO NRW im Wesentlichen<br />

entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine<br />

Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung<br />

von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des<br />

Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der<br />

Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten<br />

Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von<br />

Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />

(3) Die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die nur Teilen der Modulprüfungen<br />

entsprechen, ist ausgeschlossen.<br />

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit<br />

die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser<br />

Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei<br />

Prüfungsleistungen, bei denen das Notensystem nicht vergleichbar ist, sind die<br />

Noten in die nach dieser Prüfungsordnung geregelten Noten zu übersetzen. Bei<br />

Prüfungsleistungen, die lediglich als „bestanden“ bezeichnet sind, erfolgt die

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