Prüfungsordnung - Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen
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§ 12<br />
Durchführung, Dokumentation und Präsentation von Arbeitsprozessen und -<br />
ergebnissen<br />
(1) Mit der Durchführung, Dokumentation (z.B. schriftlich, als Videoaufzeichnung<br />
etc.) und Präsentation von Arbeitsprozessen und -ergebnissen sollen die<br />
Studierenden nachweisen, dass sie sich die für die Bewältigung der Aufgaben in<br />
einem konkreten Handlungsfeld der Bildung und Erziehung im Kindesalter<br />
entsprechend den Modulbeschreibungen erforderlichen Kompetenzen angeeignet<br />
haben.<br />
(2) Für die schriftliche Dokumentation findet § 10 entsprechende Anwendung.<br />
(3) Die Dauer der Präsentation von Arbeitsprozessen und -ergebnissen soll 45<br />
Minuten nicht überschreiten. Für das Reflexionsgespräch sind höchstens 15<br />
Minuten anzusetzen.<br />
§ 13<br />
Wiederholbarkeit<br />
(1) Bestandene Modulprüfungen dürfen nicht wiederholt werden.<br />
(2) Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden.<br />
§ 14<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />
(1) Auf das Studium und die Prüfungen werden Studien- und benotete<br />
Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen <strong>Hochschule</strong>n im<br />
Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige<br />
Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Studiengängen oder an<br />
anderen <strong>Hochschule</strong>n im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden,<br />
von Amts wegen anerkannt. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die<br />
an <strong>Hochschule</strong>n außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht<br />
wurden und unbenotete Prüfungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1<br />
werden auf Antrag angerechnet.<br />
(2) Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist festzustellen, wenn Studienzeiten,<br />
Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen<br />
denjenigen des Master-Studiengangs an der KatHO NRW im Wesentlichen<br />
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine<br />
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung<br />
von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des<br />
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der<br />
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten<br />
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von<br />
Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />
(3) Die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die nur Teilen der Modulprüfungen<br />
entsprechen, ist ausgeschlossen.<br />
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit<br />
die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser<br />
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei<br />
Prüfungsleistungen, bei denen das Notensystem nicht vergleichbar ist, sind die<br />
Noten in die nach dieser Prüfungsordnung geregelten Noten zu übersetzen. Bei<br />
Prüfungsleistungen, die lediglich als „bestanden“ bezeichnet sind, erfolgt die