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Tm1 – Rechtsgrundlagen Brand- und ... - KFV-Wetterau

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<strong>Tm1</strong> <strong>–</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Stand: Januar 2005<br />

<strong>Brand</strong>- <strong>und</strong> Katastrophenschutzrecht<br />

Arten der Feuerwehren<br />

1. Öffentliche Feuerwehren<br />

‣ Freiwillige Feuerwehr<br />

‣ Berufsfeuerwehr<br />

‣ Pflichtfeuerwehr<br />

2. Nichtöffentliche Feuerwehren<br />

‣ Werkfeuerwehr<br />

Aufgaben der Gemeinde<br />

‣ Bedarfs- <strong>und</strong> Entwicklungsplanung<br />

‣ Aufstellung, Ausstattung <strong>und</strong> Unterhaltung einer Feuerwehr<br />

‣ Aus- <strong>und</strong> Fortbildung<br />

‣ Erstellung von Alarm- <strong>und</strong> Einsatzplänen<br />

‣ Ausreichende Löschwasserversorgung<br />

‣ Einrichtung von Notrufmöglichkeiten <strong>und</strong> <strong>Brand</strong>meldeanlagen, Funkanlagen sowie<br />

die Warnung der Bevölkerung<br />

‣ Förderung des Selbstschutzes der Bevölkerung <strong>und</strong> der <strong>Brand</strong>schutzerziehung<br />

Aufgaben der Feuerwehr<br />

‣ Abwehrender <strong>Brand</strong>schutz<br />

‣ Allgemeine Hilfe<br />

‣ Vorbeugender <strong>Brand</strong>schutz<br />

‣ <strong>Brand</strong>schutzerziehung<br />

‣ Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen<br />

‣ Mitarbeit im Katastrophenschutz<br />

‣ Amtshilfe für andere Behörden<br />

Leiter der Feuerwehr<br />

‣ Gemeindebrandinspektor/-in oder Stadtbrandinspektor/-in<br />

‣ Leiter oder Leiterin der Berufsfeuerwehr<br />

‣ Leiter oder Leiterin der hauptamtlichen Kräfte<br />

‣ Wehrführer oder Wehrführerin als Leiter/in der Ortsteil- bzw. Stadtteilfeuerwehr<br />

‣ Leiter oder Leiterin der Werkfeuerwehr<br />

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<strong>Tm1</strong> <strong>–</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Stand: Januar 2005<br />

Pflichten der Bevölkerung<br />

‣ Gefahrenmeldung<br />

‣ Vorsorgepflicht der Eigentümer oder Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

‣ Duldungspflichten der Eigentümer oder Besitzer von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

‣ Hilfeleistungspflichten<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Feuerwehrangehörigen<br />

‣ Hessisches Gesetz über den <strong>Brand</strong>schutz, die allgemeine Hilfe <strong>und</strong> den<br />

Katastrophenschutz (HBKG)<br />

‣ Mustersatzungen / Ortssatzungen<br />

‣ Verschiedene Unfallverhütungsvorschriften<br />

‣ Feuerwehrdienstvorschriften<br />

‣ Besondere Erlasse <strong>und</strong> Dienstanweisungen<br />

‣ Hessische Gemeindeordnung (HGO)<br />

Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Feuerwehrangehörigen<br />

sind im HBKG <strong>und</strong> in den Ortssatzungen geregelt.<br />

Rechte der Feuerwehrangehörigen<br />

‣ Wahlrecht (aktiv <strong>und</strong> passiv)<br />

‣ Anhörungsrecht<br />

‣ Erstattung des Verdienstausfalles, Entschädigung, soziale Fürsorge<br />

‣ Dienstaufwandentschädigung<br />

‣ Versicherungsschutz<br />

‣ Anspruch auf Schadensersatz<br />

‣ Anspruch auf Dienst- <strong>und</strong> Schutzkleidung<br />

Pflichten der Feuerwehrangehörigen<br />

‣ Unverzügliche Teilnahme an Einsätzen<br />

‣ Übernahme von <strong>Brand</strong>sicherheitsdiensten<br />

‣ Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen<br />

‣ Beachtung von Unfallverhütungs- <strong>und</strong> Dienstvorschriften<br />

‣ Tragen der Dienstkleidung<br />

‣ Gehorsam gegenüber dem Vorgesetzten<br />

‣ Verschwiegenheitspflicht<br />

‣ Pflege der persönlichen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der sonstigen Geräte <strong>und</strong><br />

Feuerwehrhäuser<br />

‣ Kameradschaftliches Verhalten zu allen Feuerwehrangehörigen<br />

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<strong>Tm1</strong> <strong>–</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Stand: Januar 2005<br />

Mannschaftsgrade<br />

Feuerwehrfrau/-mann<br />

Anwärter/-in<br />

Feuerwehrfrau /<br />

Feuerwehrmann<br />

Oberfeuerwehrfrau /<br />

Oberfeuerwehrmann<br />

Hauptfeuerwehrfrau /<br />

Hauptfeuerwehrmann<br />

Aufsichtsdienst<br />

Kreisbrandmeisterin /<br />

Kreisbrandmeister<br />

Stellv. Kreisbrandinspektorin /<br />

stellv. Kreisbrandinspektor<br />

Kreisbrandinspektorin /<br />

Kreisbrandinspektor<br />

Unterführer<br />

Leitungsdienst<br />

Löschmeisterin /<br />

Löschmeister<br />

Oberlöschmeisterin /<br />

Oberlöschmeister<br />

Hauptlöschmeisterin /<br />

Hauptlöschmeister<br />

Dienststellungen im<br />

Feuerwehrdienst<br />

Stellv. Wehrführerin /<br />

stellv. Wehrführer<br />

Wehrführerin /<br />

Wehrführer<br />

Stellv. Stadt-/ Gemeindebrandinspektor/-in<br />

Stadt-/ Gemeindebrand-inspektor/-<br />

in<br />

<strong>Brand</strong>meisterin /<br />

<strong>Brand</strong>meister<br />

Oberbrandmeisterin /<br />

Oberbrandmeister<br />

Hauptbrandmeisterin /<br />

Hauptbrandmeister<br />

in Städten (über 50.000 Einwohner)<br />

stellv. Stadtbrandinspektor/-in<br />

in Städten (über 50.000 Einwohner)<br />

Stadtbrandinspektor/-in<br />

in Städten (über 50.000 Einwohner)<br />

Sprecherin / Sprecher der<br />

Feuerwehren<br />

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<strong>Tm1</strong> <strong>–</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Stand: Januar 2005<br />

Helmkennzeichnungen<br />

Atemschutzgeräteträgerin / Atemschutzgeräteträger<br />

Sanitäterin / Sanitäter in der Freiwilligen Feuerwehr,<br />

Voraushelferin / Voraushelfer der Feuerwehr<br />

Gruppenführerin / Gruppenführer<br />

Wehrführerin / Wehrführer,<br />

stellv. Wehrführerin / stellv. Wehrführer,<br />

Zugführerin / Zugführer<br />

Leiterin / Leiter der Feuerwehr,<br />

stellv. Leiterin / Leiter der Feuerwehr<br />

Kreisbrandmeisterin / Kreisbrandmeister<br />

Kreisbrandinspektorin / Kreisbrandinspektor,<br />

stellv. Kreisbrandinspektorin / stellv.<br />

Kreisbrandinspektor, Leiterin / Leiter der Feuerwehr<br />

in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ohne<br />

Berufsfeuerwehr<br />

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<strong>Tm1</strong> <strong>–</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Stand: Januar 2005<br />

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<strong>Tm1</strong> <strong>–</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Stand: Januar 2005<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen / Verkehrssonderrechte<br />

1. Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung<br />

Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr, Werkfeuerwehr),<br />

B<strong>und</strong>esgrenzschutz, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst <strong>und</strong> Fahrzeuges des<br />

Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung<br />

hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />

Die Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

ausgeübt werden.<br />

2. Wegerechte nach § 38 Straßenverkehrsordnung<br />

Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden<br />

‣ nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen<br />

‣ bei Einsatzfahrten<br />

‣ bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden<br />

Die Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen besteht nur, wenn<br />

Blaulicht <strong>und</strong> Einsatzhorn benutzt werden!<br />

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste<br />

Eile geboten ist, um<br />

‣ Menschenleben zu retten<br />

‣ schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden anzuwenden<br />

‣ eine Gefahr für öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung abzuwenden<br />

‣ bedeutende Sachwerte zu erhalten<br />

‣ flüchtige Personen zu verfolgen<br />

Es ordnet an: Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.<br />

3. Vorrechte nach § 70 Straßenverkehrsordnung<br />

Genutzt werden darf diese Befreiung aber nur, wenn dies zur Erfüllung eines hoheitlichen<br />

Auftrages dringend geboten, also zwingend notwendig ist. Soll ein Fahrzeug für dauernd von<br />

den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung abweichend ausgerüstet<br />

werden, so ist eine besondere Ausnahmegenehmigung erforderlich. Ein Abweichen von den<br />

Bestimmungen über Kennleuchten für blaues Blinklicht <strong>und</strong> Einsatzhorn ist nicht gestattet.<br />

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