Sonderurlaub - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Brennpunkt Handwerk 2/2012 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 23<br />
Aushang gem. § 48 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Jugendlicher Arbeitsbeginn<br />
Frühstückspause<br />
von bis<br />
Mittagspause<br />
von bis<br />
Kaffeepause<br />
von bis<br />
Arbeitsende<br />
Gesamtarbeitszeit<br />
§ 48. Aushang über Arbeitszeit und Pausen. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende<br />
der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.