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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

Entgeltgruppe<br />

E 12<br />

E 11<br />

E 10<br />

E 9<br />

E 8<br />

E 6<br />

E 5<br />

Anforderungen<br />

1. Mitarbeiter als Leiter e<strong>in</strong>es Erziehungsheims mit e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung von<br />

m<strong>in</strong>destens 50 Plätzen<br />

2. Mitarbeiter als Leiter e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte mit e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung von<br />

m<strong>in</strong>destens 130 Plätzen<br />

1. Mitarbeiter als Leiter e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte mit e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung von<br />

m<strong>in</strong>destens 70 Plätzen<br />

2. Mitarbeiter, der durch ausdrückliche Anordnung als ständiger Vertreter des Leiters<br />

e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte mit e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung von m<strong>in</strong>destens 130 Plätzen<br />

bestellt ist<br />

1. Mitarbeiter als Leiter e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte mit e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung von<br />

m<strong>in</strong>destens 40 Plätzen oder m<strong>in</strong>destens 2 Gruppen, sofern besondere pädagogischen<br />

Anforderungen erfüllt werden<br />

2. Mitarbeiter, der durch ausdrückliche Anordnung als ständiger Vertreter des Leiters<br />

e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte mit e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung von m<strong>in</strong>destens 70 Plätzen<br />

bestellt ist<br />

1. Mitarbeiter als Leiter e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte mit e<strong>in</strong>er Durchschnittsbelegung von<br />

m<strong>in</strong>destens 40 Plätzen<br />

2. Diplomsozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit<br />

3. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders<br />

schwieriger fachlicher Tätigkeit (ke<strong>in</strong>e Stufen 5 und 6, Stufe 3 nach 5 Jahren <strong>in</strong> Stufe<br />

2, Stufe 4 nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 3)<br />

4. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit e<strong>in</strong>er<br />

besonderen Qualifikation (ke<strong>in</strong>e Stufen 5 und 6, Stufe 3 nach 5 Jahren <strong>in</strong> Stufe 2, Stufe<br />

4 nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 3)<br />

5. Heilpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (ke<strong>in</strong>e Stufen<br />

5 und 6, Stufe 3 nach 5 Jahren <strong>in</strong> Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 3)<br />

1. Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit*<br />

2. Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit*<br />

1. K<strong>in</strong>derpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und<br />

entsprechender Tätigkeit mit schwieriger fachlicher Tätigkeit<br />

1. K<strong>in</strong>derpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und<br />

entsprechender Tätigkeit<br />

2. Sozialassistent mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und<br />

entsprechender Tätigkeit<br />

C. Allgeme<strong>in</strong>e Tätigkeitsmerkmale<br />

Vorbemerkung<br />

Wissenschaftlicher Hochschulabschluss<br />

Wissenschaftliche Hochschulen s<strong>in</strong>d Universitäten, Technische Hochschulen sowie<br />

andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt<br />

s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das<br />

Studium mit e<strong>in</strong>er ersten Staatsprüfung oder mit e<strong>in</strong>er Diplomprüfung oder mit e<strong>in</strong>er<br />

Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht e<strong>in</strong>e Promotion oder die<br />

Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) e<strong>in</strong>er Philosophischen Fakultät nur<br />

<strong>in</strong> den Fällen gleich, <strong>in</strong> denen die Ablegung e<strong>in</strong>er ersten Staatsprüfung oder e<strong>in</strong>er<br />

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