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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden der ...

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Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Kirchenkreises</strong> <strong>Minden</strong><br />

<strong>der</strong> Evangelischen Kirche von Westfalen<br />

i. d. F .v. 10. Juni 2006<br />

Die <strong>Kreissynode</strong> hat auf Grund von Artikel 94 <strong>der</strong> Kirchenordnung <strong>der</strong><br />

Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) in Verbindung mit § 9 <strong>der</strong><br />

Kreissatzung vom 19. November 1999 folgende Geschäftsordnung<br />

beschlossen:<br />

I. Bildung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

§ 1<br />

Bildung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 89 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> wird alle vier Jahre neu gebildet.<br />

(2) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent führt eine Liste <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und Ihrer Stellvertreterinnen und<br />

Stellvertreter.<br />

(3) Die Namen <strong>der</strong> von den Presbyterien abgeordneten Gemeindeglie<strong>der</strong><br />

und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind <strong>der</strong> Superintendentin<br />

o<strong>der</strong> dem Superintendenten rechtzeitig mitzuteilen. Ebenso sind die<br />

Namen von ausgeschiedenen Abgeordneten und ausgeschiedenen<br />

Stellvertreterinnen und Stellvertretern <strong>der</strong> Superintendentin o<strong>der</strong> dem<br />

Superintendenten mitzuteilen.<br />

(4) In die von <strong>der</strong> Superintendentin o<strong>der</strong> dem Superintendenten zu<br />

führende Liste sind aufzunehmen die Namen und die Anschriften<br />

a) <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong> sowie ihrer<br />

Stellvertreterinnen und Stellvertreter,<br />

b) <strong>der</strong> Pfarrerinnen und Pfarrer <strong>der</strong> Kirchengemeinden und <strong>des</strong><br />

<strong>Kirchenkreises</strong>,<br />

c) <strong>der</strong> von den Presbyterien abgeordneten Gemeindeglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />

Befähigung zum Amt einer Presbyterin o<strong>der</strong> eines Presbyters sowie ihrer<br />

Stellvertreterinnen und Stellvertreter,<br />

d) <strong>der</strong> vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>,<br />

e) <strong>der</strong> im Kirchenkreis tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), denen<br />

beschließende Stimme zuerkannt worden ist.


§ 2<br />

Beratende Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, Gäste<br />

(Art. 92 und Art. 96 KO)<br />

(1) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen<br />

und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den<br />

Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> mit beraten<strong>der</strong> Stimme teil.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>synode, <strong>der</strong> Synode <strong>der</strong> Evangelischen Kirche<br />

<strong>der</strong> Union und <strong>der</strong> Synode <strong>der</strong> Evangelischen Kirche in Deutschland, die<br />

Gemeindeglie<strong>der</strong> einer Kirchengemeinde sind, können an den<br />

Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />

(3) Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.<br />

§ 3<br />

Ausscheiden aus <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 93 KO)<br />

(1) Verliert ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> die Befähigung zum Amt einer<br />

Presbyterin o<strong>der</strong> eines Presbyters, so scheidet es aus <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

aus.<br />

(2) Verlieren Abgeordnete die Gemeindegliedschaft <strong>der</strong> entsendenden<br />

Kirchengemeinde, endet die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>.<br />

(3) Legt eine Presbyterin o<strong>der</strong> ein Presbyter das Amt nie<strong>der</strong>, kann die<br />

Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und im Kreissynodalvorstand nur mit<br />

Genehmigung <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong> fortgesetzt werden.<br />

(4) Scheidet ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, das auf Grund seiner haupto<strong>der</strong><br />

nebenberuflichen Mitarbeit im Kirchenkreis berufen worden ist,<br />

aus dem kirchlichen Dienst im Kirchenkreis aus, endet die<br />

Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>.<br />

(5) Will ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, das von einer Kirchengemeinde<br />

entsandt o<strong>der</strong> vom Kreissynodalvorstand berufen ist, das Amt vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit nie<strong>der</strong>legen, hat es dies dem Kreissynodalvorstand<br />

schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem<br />

Zugang wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich<br />

zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden <strong>der</strong> Erklärung<br />

erlischt die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>.<br />

II. Vorbereitung <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

- 2 -


§ 4<br />

Einberufung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, Tagesordnung<br />

(Art. 95 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> versammelt sich min<strong>des</strong>tens einmal jährlich an dem<br />

von ihr selbst bestimmten Ort sowie außerdem, wenn <strong>der</strong><br />

Kreissynodalvorstand es für erfor<strong>der</strong>lich hält. Sie muss einberufen<br />

werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglie<strong>der</strong>, ein Drittel <strong>der</strong> Presbyterien o<strong>der</strong><br />

die Kirchenleitung es for<strong>der</strong>t.<br />

(2) Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Tagung und die Tagesordnung werden durch den<br />

Kreissynodalvorstand festgestellt. Die Tagesordnung ist bei <strong>der</strong> Einladung<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Der Kreissynodalvorstand bereitet die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> vor und<br />

beauftragt Berichterstatterinnen und Berichterstatter.<br />

§ 5<br />

Einladung zur <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 95 Abs. 3 KO)<br />

(1) Min<strong>des</strong>tens sechs Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

zeigt die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent den Mitglie<strong>der</strong>n die<br />

Tagung an und bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge<br />

dem Kreissynodalvorstand o<strong>der</strong> Wahlvorschläge dem<br />

Nominierungsausschuss vorzulegen sind.<br />

(2) Der Nominierungsausschuss erstellt innerhalb einer vom<br />

Kreissynodalvorstand gesetzten Frist eine Liste <strong>der</strong> von ihm zur Wahl<br />

vorgeschlagenen Personen und leitet sie zusammen mit den schriftlichen<br />

Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Vorgeschlagenen dem<br />

Kreissynodalvorstand zu.<br />

(3) Min<strong>des</strong>tens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> ist<br />

gemäß § 4 Abs. 2 die endgültige Einladung, zusammen mit den für die<br />

Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> notwendigen Unterlagen und <strong>der</strong> Liste<br />

mit den Wahlvorschlägen, an die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zu<br />

versenden.<br />

(4) Der Kreissynodalvorstand kann bei außerordentlichen Tagungen <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> die Frist nach Abs. 1 und Abs. 3 verkürzen.<br />

(5) Kann ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> an <strong>der</strong> Tagung nicht teilnehmen,<br />

leitet es die Einladung sofort an den Stellvertreter o<strong>der</strong> die Stellvertreterin<br />

weiter. In <strong>der</strong> Einladung zur Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> ist ausdrücklich auf<br />

diese Vorschrift hinzuweisen<br />

- 3 -


§ 6<br />

Teilnahme <strong>der</strong> Kirchenleitung und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>kirchenamtes<br />

(Art. 92 Abs. 3 KO)<br />

Die Kirchenleitung und das Lan<strong>des</strong>kirchenamt sind zu <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> einzuladen. Die von ihnen entsandten Mitglie<strong>der</strong> sind<br />

berechtigt, Anträge zu stellen.<br />

§ 7<br />

Anträge an die <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 106 KO)<br />

(1) Der Kreissynodalvorstand legt <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> Anträge und<br />

Wahlvorschläge zur Beschlussfassung vor.<br />

(2) Anträge von Presbyterien, von synodalen Ausschüssen und von<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Synode sind an den<br />

Kreissynodalvorstand zu richten.<br />

(3) Anträge von Synodalen müssen von min<strong>des</strong>tens zehn<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> unterzeichnet sein.<br />

(4) Wahlvorschläge sind an den Nominierungsausschuss zu richten.<br />

Wahlvorschläge für den Nominierungsausschuss sind an den<br />

Kreissynodalvorstand zu richten; für die Mitgliedschaft im<br />

Nominierungsausschuss gilt § 21 Abs. 4, Satz 2 entsprechend. Für die<br />

Wahlvorschläge gilt Abs. 3 nicht.<br />

(5) Anträge und Wahlvorschläge gemäß den Absätzen 2 – 4 sind bis zu<br />

dem gemäß § 5 Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt vorzulegen.<br />

III. Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

§ 8<br />

Beginn <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 95 Abs. 4 und 6 KO)<br />

(1) Die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> beginnt mit einem Gottesdienst, den<br />

ein am Ende <strong>der</strong> vorhergehenden Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> beauftragtes<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> hält.<br />

(2) Der Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> wird an dem vorausgehenden Sonntag<br />

in allen Gottesdiensten <strong>des</strong> <strong>Kirchenkreises</strong> fürbittend gedacht.<br />

- 4 -


§ 9<br />

Verhandlungsraum <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

Die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> findet in einem kirchlichen o<strong>der</strong> in einem<br />

an<strong>der</strong>en, <strong>der</strong> Würde <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> angemessenen Raum statt.<br />

§ 10<br />

Legitimation <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(Art. 89 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2a KO)<br />

Die <strong>Kreissynode</strong> entscheidet bei je<strong>der</strong> Tagung über die Legitimation<br />

ihrer Mitglie<strong>der</strong>, nachdem <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand die Legitimation<br />

zuvor geprüft hat.<br />

§ 11<br />

Eröffnung und Abschluss <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong><br />

Tagungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 95 Abs. 4 KO)<br />

Die Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> werden mit Schriftlesung und Gebet<br />

eröffnet und mit Gebet geschlossen.<br />

§ 12<br />

Leitung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 95 Abs. 3 und 5 i. V. mit Art. 112 Abs. 3 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> wird durch die Superintendentin o<strong>der</strong> den<br />

Superintendenten einberufen und geleitet.<br />

(2) Die Leitung <strong>der</strong> Synode kann für einzelne Tagesordnungspunkte an<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> KSV übertragen werden.<br />

(3) Der <strong>Kreissynode</strong> wird jährlich durch die Superintendentin o<strong>der</strong> den<br />

Superintendenten über die Tätigkeit <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong> und<br />

über die wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis berichtet. Dieser Bericht<br />

soll den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> spätestens während <strong>der</strong> Tagung<br />

schriftlich vorgelegt werden. Dieser Bericht ist zur Besprechung zu<br />

stellen. Während<strong>des</strong>sen leitet die Synodalassessorin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Synodalassessor die <strong>Kreissynode</strong>.<br />

§ 13<br />

Synodalgelöbnis<br />

(Art. 97 KO)<br />

(1) Nach <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> legen die neu in die<br />

Synode eingetretenen Mitglie<strong>der</strong> ein Gelöbnis ab. Sie werden gefragt:<br />

- 5 -


„Gelobt ihr vor Gott, dass ihr eure Verantwortung als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den<br />

Ordnungen <strong>der</strong> Kirche sorgfältig und treu wahrnehmen und danach<br />

trachten wollt, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, <strong>der</strong> das<br />

Haupt ist, Christus?“<br />

Darauf antworten sie gemeinsam: „Ich gelobe es vor Gott!“<br />

(2) Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

sein.<br />

§ 14<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(Art. 99 Abs. 1 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von<br />

min<strong>des</strong>tens zwei Dritteln ihrer Mitglie<strong>der</strong>. Vor dem Eintritt in die<br />

Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> ist ihre Beschlussfähigkeit<br />

festzustellen. Bis zur Entscheidung für die Legitimation <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> gemäß § 10 gelten die zur Verhandlung Eingeladenen<br />

und Erschienenen vorläufig als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>.<br />

(2) Wird die Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> von einem Mitglied im<br />

Laufe <strong>der</strong> Verhandlungen angezweifelt, muss die Beschlussfähigkeit<br />

erneut festgestellt werden. Ist die Synode nicht mehr beschlussfähig<br />

und kann die Beschlussfähigkeit nicht alsbald wie<strong>der</strong> hergestellt<br />

werden, ist die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zu schließen.<br />

§ 15<br />

Öffentlichkeit <strong>der</strong> Verhandlungen<br />

(Art. 96 Abs. 1 KO)<br />

(1) Die Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> sind öffentlich, soweit sie im<br />

Einzelfall nichts an<strong>der</strong>es beschließt.<br />

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn über Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Seelsorge und <strong>der</strong> Kirchenzucht sowie über an<strong>der</strong>e Gegenstände,<br />

die ihrem Wesen nach vertraulich sind, beraten wird.<br />

(3) Über einen Antrag auf Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit ist in nicht<br />

öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.<br />

§ 16<br />

Amtsverschwiegenheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

und ihrer Ausschüsse<br />

(Art. 98 KO)<br />

- 6 -


(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und ihrer Ausschüsse sind<br />

verpflichtet, über Angelegenheiten <strong>der</strong> Seelsorge und <strong>der</strong> kirchlichen<br />

Zucht sowie über an<strong>der</strong>e Gegenstände, die ihrem Wesen nach<br />

vertraulich o<strong>der</strong> als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind,<br />

dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>,<br />

Verschwiegenheit zu wahren.<br />

(2) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent ist verpflichtet, zu<br />

Beginn je<strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> auf die Bestimmung <strong>des</strong> Absatzes<br />

1 dieser Vorschrift hinzuweisen<br />

§ 17<br />

Pflicht zur Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> sind verpflichtet, an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> teilzunehmen.<br />

(2) Muss ein Mitglied die Tagung aus beson<strong>der</strong>en Gründen vorzeitig<br />

o<strong>der</strong> für längere Zeit verlassen, hat es dies <strong>der</strong> Scriba o<strong>der</strong> dem Scriba<br />

mitzuteilen.<br />

§ 18<br />

Ordnung während <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(1) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent sorgt für den<br />

geordneten Ablauf <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>. Sie o<strong>der</strong> er kann einem<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> einen Ordnungsruf erteilen. Gegen den<br />

Ordnungsruf kann das betroffene Mitglied die <strong>Kreissynode</strong> anrufen, die<br />

ohne Aussprache beschließt, ob <strong>der</strong> Ordnungsruf berechtigt ist.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, so ist die<br />

Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent berechtigt, das zur Ordnung<br />

gerufene Mitglied von <strong>der</strong> weiteren Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung<br />

auszuschließen. Ruft das betroffene Mitglied die <strong>Kreissynode</strong> an, so<br />

beschließt diese ohne Aussprache, ob <strong>der</strong> Ausschluss berechtigt ist.<br />

(3) Wird die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> durch Zuhörerinnen o<strong>der</strong> Zuhörer<br />

gestört, kann die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent diese<br />

verwarnen und sie, wenn sie die Störung trotz Verwarnung fortsetzen,<br />

von <strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> ausschließen.<br />

(4) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent ist berechtigt, die<br />

Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zu unterbrechen.<br />

(5) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent übt das Hausrecht<br />

aus.<br />

- 7 -


§ 19<br />

Wortmeldungen<br />

(Art. 92 Abs. 3 )<br />

(1) Die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer erteilt das<br />

Wort in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Wortmeldungen. Melden sich mehrere<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> gleichzeitig zu Wort, entscheidet sie o<strong>der</strong><br />

er über die Reihenfolge. Den Vertretern <strong>der</strong> Kirchenleitung und <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>kirchenamtes kann die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verhandlungsführer je<strong>der</strong>zeit das Wort erteilen.<br />

(2) Den Berichterstatterinnen und den Berichterstattern sowie den<br />

Personen, die einen von <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> verhandelten Antrag gestellt<br />

haben, stehen die Einleitung und das Schlusswort zu.<br />

(3) Meldet sich ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zur Geschäftsordnung<br />

o<strong>der</strong> zu einer kurzen tatsächlichen Berichtigung, muss ihm das Wort<br />

sofort erteilt werden.<br />

(4) Zu persönlichen Bemerkungen kann das Wort am Schluss <strong>der</strong><br />

Aussprache erteilt werden.<br />

§ 20<br />

Redeordnung<br />

(1) Ist einem Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> das Wort erteilt, darf es nur von<br />

<strong>der</strong> Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> dem Verhandlungsführer unterbrochen<br />

werden.<br />

(2) Die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer hat darauf<br />

zu achten, dass zur Sache gesprochen wird. Sie o<strong>der</strong> er hat<br />

Abschweifungen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungen zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

(3) Folgt ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> nicht <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holten<br />

Auffor<strong>der</strong>ung, zur Sache zu sprechen, fragt die Verhandlungsführerin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer die <strong>Kreissynode</strong>, ob sie die Rednerin<br />

o<strong>der</strong> den Redner weiterhin hören will. Verneint die Synode die Frage,<br />

entzieht die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer <strong>der</strong><br />

Rednerin o<strong>der</strong> dem Redner sofort das Wort.<br />

(4) Die <strong>Kreissynode</strong> kann die Redezeit durch Beschluss beschränken.<br />

§ 21<br />

Anträge und Wahlvorschläge während <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(1) Der Kreissynodalvorstand kann je<strong>der</strong>zeit Anträge stellen, die auf die<br />

Tagesordnung zu setzen sind.<br />

- 8 -


(2) Anträge von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, die schriftlich<br />

eingereicht und von min<strong>des</strong>tens zehn Mitglie<strong>der</strong>n unterschrieben<br />

sind, werden auf die Tagesordnung gesetzt.<br />

(3) Anträge, die sich unmittelbar aus den Verhandlungen ergeben,<br />

können je<strong>der</strong>zeit in schriftlicher Form gestellt werden, solange die<br />

Abstimmung noch nicht eingeleitet ist.<br />

(4) Wahlvorschläge können entsprechend Abs. 2 unbeschadet <strong>der</strong><br />

Vorschläge gemäß § 5 Abs. 2 dieser Ordnung bis zu einem von <strong>der</strong><br />

Synode festgesetzten Zeitpunkt gemacht werden. Sie sind schriftlich<br />

vorzulegen; ihnen ist die schriftliche Zustimmungserklärung <strong>des</strong> o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> zur Wahl Vorgeschlagenen beizufügen.<br />

§ 22<br />

Anträge auf Schluss <strong>der</strong> Beratung<br />

(1) Anträge auf Schluss <strong>der</strong> Redeliste können von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> gestellt werden, die nicht zur Sache gesprochen haben.<br />

Die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> Verhandlungsführer lässt ohne<br />

Aussprache über einen solchen Antrag abstimmen, nachdem er die<br />

Redeliste verlesen und Gegenrede zugelassen hat.<br />

(2) Anträge auf Schluss <strong>der</strong> Debatte können von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> gestellt werden, die nicht zur Sache gesprochen haben.<br />

Die Verhandlungsleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsleiter lässt über einen<br />

solchen Antrag ohne Aussprache abstimmen, nachdem sie o<strong>der</strong> er die<br />

Redeliste verlesen und Gegenrede zum Antrag zugelassen hat.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag auf Schluss <strong>der</strong> Debatte angenommen, erhält die<br />

Berichterstatterin bzw. <strong>der</strong> Berichterstatter o<strong>der</strong> das Mitglied <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong>, das den zur Erörterung stehenden Antrag eingebracht<br />

hat, das Schlusswort.<br />

§ 23<br />

Verfahren bei <strong>der</strong> Abstimmung<br />

(1) Vor <strong>der</strong> Abstimmung über einen Antrag muss dieser von <strong>der</strong><br />

Superintendentin o<strong>der</strong> dem Superintendenten unmissverständlich<br />

bezeichnet und auf Verlangen von ihr o<strong>der</strong> ihm verlesen werden.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Abstimmung wird zunächst über Zusatzanträge<br />

abgestimmt, die den Hauptantrag verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> erweitern, sodann<br />

über den Hauptantrag selbst, und zwar in <strong>der</strong> Fassung, die er durch<br />

die Vorabstimmung erhalten hat.<br />

- 9 -


(3) Liegen zu einem Hauptantrag mehrere Abän<strong>der</strong>ungs-, Zusatz- o<strong>der</strong><br />

Gegenanträge vor, so gehen bei <strong>der</strong> Abstimmung die Gegenanträge<br />

und die weitergehenden Anträge den Anträgen vor, die eine geringere<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Hauptantrages bewirken würden.<br />

(4) Je<strong>des</strong> stimmberechtigte Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> kann zu einem<br />

Beschluss eine abweichende Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung<br />

muss noch während <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> <strong>der</strong> Superintendentin<br />

o<strong>der</strong> dem Superintendenten schriftlich vorgelegt werden. Sie o<strong>der</strong> er<br />

gibt diese Erklärung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zur Kenntnis. Die Erklärung ist<br />

sodann zur Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift zu nehmen.<br />

§ 24<br />

Ausschluss von <strong>der</strong> Beratung und<br />

Beschlussfassung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, Befangenheit<br />

(Art. 100 und Art. 99 Abs. 4 Satz 4 KO)<br />

(1) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt<br />

ist, hat sich vor <strong>der</strong> Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss<br />

aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung<br />

dieser Vorschrift ist in <strong>der</strong> Verhand-lungsnie<strong>der</strong>schrift festzustellen.<br />

(2) Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />

Abstimmung teil.<br />

§ 25<br />

Form <strong>der</strong> Abstimmung<br />

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben o<strong>der</strong> durch<br />

schriftliche Stimmabgabe. Auf Beschluss <strong>der</strong> Synode muss schriftlich<br />

abgestimmt werden.<br />

(2) Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> dies verlangt. Im Übrigen erfolgen Wahlen durch<br />

Handaufheben.<br />

§ 26<br />

Feststellung <strong>der</strong> Mehrheit bei Abstimmungen<br />

(Art. 99 Abs. 3 KO)<br />

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei<br />

nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht<br />

zustande gekommen.<br />

- 10 -


§ 27<br />

Feststellung <strong>der</strong> Mehrheit bei Wahlen<br />

(Art. 99 Abs. 4 KO)<br />

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht,<br />

wie bei Wahlen zum Kreissynodalvorstand, etwas an<strong>der</strong>es gesetzlich<br />

bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden<br />

hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

Nein – Stimmen gelten als gültige Stimmen.<br />

§ 28<br />

Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong><br />

und <strong>der</strong> Abgeordneten zur Lan<strong>des</strong>synode<br />

(Art. 108 Abs. 1–3 KO und Art. 124 Abs. 3 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> wählt in getrennten Wahlgängen:<br />

a) die Superintendentin o<strong>der</strong> den Superintendenten,<br />

b) die Synodalassessorin o<strong>der</strong> den Synodalassessor,<br />

c) die Scriba o<strong>der</strong> den Scriba,<br />

d) die Synodalältesten,<br />

e) die Abgeordneten zur Lan<strong>des</strong>synode.<br />

(2) Für je<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong> – außer für die<br />

Superintendentin o<strong>der</strong> den Superintendenten – wählt die <strong>Kreissynode</strong> in<br />

getrennten Wahlgängen je eine erste und eine zweite Stellvertretung.<br />

(3) Gewählt ist – außer bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Superintendenten –, wer die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erhält.<br />

Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen keiner <strong>der</strong> Vorgeschlagenen die<br />

erfor<strong>der</strong>liche Mehrheit, so werden die beiden Vorgeschlagenen, die die<br />

meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Ungültige<br />

Stimmen und<br />

Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Die<br />

Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent bedarf zur Wahl <strong>der</strong> Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>.<br />

§ 29<br />

Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift über die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 101 KO)<br />

(1) Die Ergebnisse <strong>der</strong> Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> sind in einer von<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Scriba zu führenden Nie<strong>der</strong>schrift festzulegen. Hierzu<br />

kann die Hilfe <strong>des</strong> Kreiskirchenamtes in Anspruch genommen werden.<br />

(2) Die Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift muss enthalten:<br />

- 11 -


a) die Namen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>,<br />

b) die Feststellung <strong>der</strong> Legitimation <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>,<br />

c) die Feststellung <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> neuen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong>,<br />

d) die Tagesordnung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>,<br />

e) das Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmungen und <strong>der</strong> Wahlen sowie das<br />

Stimmenverhältnis,<br />

f) die <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zugeleiteten Vorlagen, die bei <strong>der</strong> Tagung<br />

gestellten<br />

Anträge sowie die dort gefassten Beschlüsse.<br />

(3) Der Nie<strong>der</strong>schrift sind die Berichte und die einleitenden Vorträge<br />

sowie die übrigen Verhandlungsunterlagen<br />

beizufügen.<br />

§ 30<br />

Unterzeichnung und Versendung <strong>der</strong> Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

(Art. 101 KO)<br />

(1) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong>,<br />

die an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> teilgenommen haben, zu<br />

genehmigen und zu unterzeichnen.<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schrift wird den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, den<br />

Presbyterien <strong>der</strong> Kirchengemeinden <strong>des</strong> <strong>Kirchenkreises</strong>, den<br />

Kreissynodalvorständen <strong>der</strong> übrigen Kirchenkreise <strong>der</strong> Evangelischen<br />

Kirche von Westfalen und dem Lan<strong>des</strong>kirchenamt zugeleitet.<br />

IV Ausschüsse<br />

§ 31<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse<br />

(Art. 102 Abs. 1 u. 2 KO)<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> werden auf<br />

Vorschlag <strong>des</strong> Nominierungsausschusses von <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> durch<br />

Wahlen berufen, soweit nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung etwas an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist. Für die Ausschuss-mitglie<strong>der</strong> werden keine Vertreter<br />

berufen, soweit nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung etwas an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist. Die Kandidatinnen und Kandidaten für den<br />

Nominierungsausschuss werden vom Kreissynodalvorstand benannt.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> müssen, soweit<br />

sie nicht haupt- o<strong>der</strong> nebenberufliche kirchliche Mitarbeiterinnen<br />

- 12 -


o<strong>der</strong> Mitarbeiter sind, die Befähigung zum Amt einer Presbyterin o<strong>der</strong><br />

eines Presbyters haben. Aufgrund von Gesetz o<strong>der</strong> Satzung können<br />

weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem ständigen<br />

Ausschuss gefor<strong>der</strong>t sein.<br />

(3) Min<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse soll<br />

<strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> angehören, soweit nicht durch Satzung etwas an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist.<br />

§ 32<br />

Amtszeit <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse<br />

(1) Die Amtszeit <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Amtsdauer <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, soweit nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung<br />

etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Die ständigen Ausschüsse werden auf <strong>der</strong><br />

ersten Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> neu gebildet.<br />

(2) Scheidet ein Mitglied eines ständigen Ausschusses vorzeitig aus dem<br />

Ausschuss aus, beruft <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für<br />

den Rest <strong>der</strong> Amtszeit, es sei denn, dass durch Gesetz und Satzung<br />

etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Der Kreissynodalvorstand ist bei <strong>der</strong><br />

Ersatzberufung an frühere Vorschläge <strong>des</strong> Nominierungsausschusses<br />

nicht gebunden. Die Berufung eines neuen Mitglieds bedarf <strong>der</strong><br />

Bestätigung durch die <strong>Kreissynode</strong>.<br />

§ 33<br />

Verfahrensablauf bei Sitzungen ständiger Ausschüsse<br />

(1) Die ständigen Ausschüsse werden zur konstituierenden Sitzung<br />

durch die Superintendentin o<strong>der</strong> den Superintendenten einberufen;<br />

diese o<strong>der</strong> dieser leitet die Wahl <strong>der</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Vorsitzenden und <strong>der</strong> Stellvertretung, es sei denn, dass durch Gesetz<br />

o<strong>der</strong> Satzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Die ständigen Ausschüsse müssen zu Sitzungen einberufen werden,<br />

wenn es die Aufgaben erfor<strong>der</strong>n. Ferner müssen sie einberufen werden,<br />

wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Ausschusses o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Kreissynodalvorstand dies beantragt, es sei denn, dass durch Gesetz<br />

o<strong>der</strong> Satzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(3) Die Einladung zu den Sitzungen <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse erfolgt<br />

schriftlich eine Woche vor Sitzungsbeginn. Die Tagesordnung ist <strong>der</strong><br />

Einladung beizufügen.<br />

(4) Die ständigen Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte <strong>der</strong> jeweiligen Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

- 13 -


(5) Über die Verhandlungen <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse sind<br />

Nie<strong>der</strong>schriften zu fertigen, die für jede Sitzungsperiode einer<br />

<strong>Kreissynode</strong> fortlaufend zu nummerieren sind. Die Nie<strong>der</strong>schriften<br />

müssen enthalten:<br />

- Ort,<br />

- Datum, Dauer <strong>der</strong> Sitzung,<br />

- die Namen <strong>der</strong> Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,<br />

- die Tagesordnung,<br />

- die Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis,<br />

- Wie<strong>der</strong>gabe <strong>des</strong> wesentlichen Inhalts <strong>der</strong> Beratung, wenn sie zur<br />

Erläuterung eines Beschlusses notwendig ist.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift muss von <strong>der</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>des</strong><br />

Ausschusses und <strong>der</strong> Protokollführerin o<strong>der</strong> dem Protokollführer<br />

unterzeichnet werden.<br />

§ 34<br />

Verhältnis <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse untereinan<strong>der</strong> und zum<br />

Kreissynodalvorstand<br />

(1) Die Zusammenarbeit <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse untereinan<strong>der</strong> und<br />

mit dem Kreissynodalvorstand regelt <strong>der</strong> Kreissynodal-vorstand. Der<br />

Kreissynodalvorstand kann eine gemeinsame Beratung mehrerer<br />

ständiger Ausschüsse anordnen. Eine gemeinsame Beratung ständiger<br />

Ausschüsse leitet die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent o<strong>der</strong> ein<br />

von ihr o<strong>der</strong> ihm beauftragtes Mitglied <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong>.<br />

(2) Der Kreissynodalvorstand soll die Vorsitzenden <strong>der</strong> ständigen<br />

Ausschüsse jährlich zu gegenseitiger Information einladen.<br />

(3) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse erstatten regelmäßig<br />

Arbeitsberichte. Diese Berichte sind <strong>der</strong> Superintendentin o<strong>der</strong> dem<br />

Superintendenten vorzulegen, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sie an die <strong>Kreissynode</strong><br />

weiterleitet.<br />

(4) Die Vorsitzenden ständiger Ausschüsse müssen vom<br />

Kreissynodalvorstand zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wenn<br />

Fragen <strong>des</strong> Aufgabengebietes <strong>des</strong> jeweiligen Ausschusses vom<br />

Kreissynodalvorstand behandelt werden. Den Vorsitzenden ständiger<br />

Ausschüsse muss dabei Gelegenheit gegeben werden, Entschließungen<br />

o<strong>der</strong> Auffassungen <strong>der</strong> Ausschüsse erläuternd o<strong>der</strong> ergänzend<br />

vorzutragen.<br />

(5) Kann <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand einem Vorschlag eines ständigen<br />

Ausschusses nicht folgen, ist die Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

- 14 -


dieses Ausschusses zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit <strong>der</strong><br />

Bitte einer erneuten Beratung <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> im Ausschuss<br />

verbunden sein.<br />

§ 35<br />

Beratende Ausschüsse<br />

(Art. 102 Abs. 3 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand können für beson<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht<br />

ständige Ausschüsse bestehen.<br />

(2) Die <strong>Kreissynode</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand bestimmt die<br />

Mitglie<strong>der</strong> und die Personen, welche die Ausschüsse einberufen.<br />

(3) Je<strong>der</strong> Ausschuss wählt seine Vorsitzende o<strong>der</strong> seinen Vorsitzenden<br />

und eine Person für die Berichterstattung.<br />

(4) Die Ausschüsse berichten <strong>der</strong> Synode o<strong>der</strong> dem<br />

Kreissynodalvorstand entsprechend ihren Aufträgen.<br />

(5) Die Vorschläge <strong>der</strong> Ausschüsse sind schriftlich vorzulegen.<br />

§ 36<br />

Tagungsausschüsse<br />

(Art. 96 Abs. 2 KO)<br />

Die <strong>Kreissynode</strong> kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren<br />

Verhandlungen sind in <strong>der</strong> Regel nicht öffentlich. Die <strong>Kreissynode</strong> kann<br />

Sachkundige und Gäste zu den Beratungen <strong>der</strong> Tagungsausschüsse<br />

zulassen.<br />

§ 37<br />

Geschäftsordnung <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(Art. 96 Abs. 2, Art, 102 Abs. 2 u. 3 KO)<br />

(1) Die Sitzungen <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und dem<br />

Kreissynodalvorstand gebildeten Ausschüsse sind nicht öffentlich.<br />

(2) An den Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse können die Superintendentin o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Superintendent sowie Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kirchenleitung und <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>kirchenamtes beratend teilnehmen.<br />

(3) Zu einzelnen Sachfragen können von den Ausschüssen im<br />

Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand Gäste und<br />

Sachverständige eingeladen werden.<br />

(4) Soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist,<br />

gelten die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 14, 16 bis 20 und 22 bis 27 entsprechend<br />

- 15 -


V. Schlussvorschriften<br />

§ 38<br />

Geschäftsstelle<br />

Die Geschäftsstelle <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Ausschüsse ist das<br />

Kreiskirchenamt. Dort werden die Originalnie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> Tagungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Ausschusssitzungen aufbewahrt.<br />

§ 39<br />

Reisekosten<br />

(Art. 95 Abs. 7, Art. 102 Abs. 5 KO)<br />

(1) Den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Ausschüsse werden<br />

Reisekosten und etwaiger entstandener Lohnausfall erstattet. Für die<br />

Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> wird das von <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> festgesetzte Tagegeld bezahlt.<br />

§ 40<br />

Abweichung von <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

(1) Soweit nicht Gesetze o<strong>der</strong> Satzungen entgegenstehen, kann im<br />

Einzelfall von Bestimmungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung abge-wichen<br />

werden, wenn die Sitzungsleitung darauf ausdrücklich hinweist.<br />

(2) Von Bestimmungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung darf nicht abgewichen<br />

werden, wenn zehn o<strong>der</strong> mehr Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

§ 41<br />

In-Kraft-Treten<br />

(Artikel 94)<br />

Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald das Lan<strong>des</strong>kirchenamt<br />

festgestellt hat, dass sie dem in <strong>der</strong> Kirche geltenden Recht nicht<br />

wi<strong>der</strong>spricht.<br />

<strong>Minden</strong>, den 10. Juni 2006<br />

(Siegel) gez. Hüffmann gez. Tiemann<br />

Synodalassessor Superintendent<br />

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