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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden der ...

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V. Schlussvorschriften<br />

§ 38<br />

Geschäftsstelle<br />

Die Geschäftsstelle <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Ausschüsse ist das<br />

Kreiskirchenamt. Dort werden die Originalnie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> Tagungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Ausschusssitzungen aufbewahrt.<br />

§ 39<br />

Reisekosten<br />

(Art. 95 Abs. 7, Art. 102 Abs. 5 KO)<br />

(1) Den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Ausschüsse werden<br />

Reisekosten und etwaiger entstandener Lohnausfall erstattet. Für die<br />

Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> wird das von <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> festgesetzte Tagegeld bezahlt.<br />

§ 40<br />

Abweichung von <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

(1) Soweit nicht Gesetze o<strong>der</strong> Satzungen entgegenstehen, kann im<br />

Einzelfall von Bestimmungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung abge-wichen<br />

werden, wenn die Sitzungsleitung darauf ausdrücklich hinweist.<br />

(2) Von Bestimmungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung darf nicht abgewichen<br />

werden, wenn zehn o<strong>der</strong> mehr Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

§ 41<br />

In-Kraft-Treten<br />

(Artikel 94)<br />

Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald das Lan<strong>des</strong>kirchenamt<br />

festgestellt hat, dass sie dem in <strong>der</strong> Kirche geltenden Recht nicht<br />

wi<strong>der</strong>spricht.<br />

<strong>Minden</strong>, den 10. Juni 2006<br />

(Siegel) gez. Hüffmann gez. Tiemann<br />

Synodalassessor Superintendent<br />

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