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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden der ...

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o<strong>der</strong> Mitarbeiter sind, die Befähigung zum Amt einer Presbyterin o<strong>der</strong><br />

eines Presbyters haben. Aufgrund von Gesetz o<strong>der</strong> Satzung können<br />

weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem ständigen<br />

Ausschuss gefor<strong>der</strong>t sein.<br />

(3) Min<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse soll<br />

<strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> angehören, soweit nicht durch Satzung etwas an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist.<br />

§ 32<br />

Amtszeit <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse<br />

(1) Die Amtszeit <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Amtsdauer <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>, soweit nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung<br />

etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Die ständigen Ausschüsse werden auf <strong>der</strong><br />

ersten Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> neu gebildet.<br />

(2) Scheidet ein Mitglied eines ständigen Ausschusses vorzeitig aus dem<br />

Ausschuss aus, beruft <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für<br />

den Rest <strong>der</strong> Amtszeit, es sei denn, dass durch Gesetz und Satzung<br />

etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Der Kreissynodalvorstand ist bei <strong>der</strong><br />

Ersatzberufung an frühere Vorschläge <strong>des</strong> Nominierungsausschusses<br />

nicht gebunden. Die Berufung eines neuen Mitglieds bedarf <strong>der</strong><br />

Bestätigung durch die <strong>Kreissynode</strong>.<br />

§ 33<br />

Verfahrensablauf bei Sitzungen ständiger Ausschüsse<br />

(1) Die ständigen Ausschüsse werden zur konstituierenden Sitzung<br />

durch die Superintendentin o<strong>der</strong> den Superintendenten einberufen;<br />

diese o<strong>der</strong> dieser leitet die Wahl <strong>der</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Vorsitzenden und <strong>der</strong> Stellvertretung, es sei denn, dass durch Gesetz<br />

o<strong>der</strong> Satzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Die ständigen Ausschüsse müssen zu Sitzungen einberufen werden,<br />

wenn es die Aufgaben erfor<strong>der</strong>n. Ferner müssen sie einberufen werden,<br />

wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Ausschusses o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Kreissynodalvorstand dies beantragt, es sei denn, dass durch Gesetz<br />

o<strong>der</strong> Satzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(3) Die Einladung zu den Sitzungen <strong>der</strong> ständigen Ausschüsse erfolgt<br />

schriftlich eine Woche vor Sitzungsbeginn. Die Tagesordnung ist <strong>der</strong><br />

Einladung beizufügen.<br />

(4) Die ständigen Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte <strong>der</strong> jeweiligen Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

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