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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden der ...

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(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und ihrer Ausschüsse sind<br />

verpflichtet, über Angelegenheiten <strong>der</strong> Seelsorge und <strong>der</strong> kirchlichen<br />

Zucht sowie über an<strong>der</strong>e Gegenstände, die ihrem Wesen nach<br />

vertraulich o<strong>der</strong> als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind,<br />

dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>,<br />

Verschwiegenheit zu wahren.<br />

(2) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent ist verpflichtet, zu<br />

Beginn je<strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> auf die Bestimmung <strong>des</strong> Absatzes<br />

1 dieser Vorschrift hinzuweisen<br />

§ 17<br />

Pflicht zur Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> sind verpflichtet, an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong><br />

<strong>Kreissynode</strong> teilzunehmen.<br />

(2) Muss ein Mitglied die Tagung aus beson<strong>der</strong>en Gründen vorzeitig<br />

o<strong>der</strong> für längere Zeit verlassen, hat es dies <strong>der</strong> Scriba o<strong>der</strong> dem Scriba<br />

mitzuteilen.<br />

§ 18<br />

Ordnung während <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(1) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent sorgt für den<br />

geordneten Ablauf <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>. Sie o<strong>der</strong> er kann einem<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> einen Ordnungsruf erteilen. Gegen den<br />

Ordnungsruf kann das betroffene Mitglied die <strong>Kreissynode</strong> anrufen, die<br />

ohne Aussprache beschließt, ob <strong>der</strong> Ordnungsruf berechtigt ist.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, so ist die<br />

Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent berechtigt, das zur Ordnung<br />

gerufene Mitglied von <strong>der</strong> weiteren Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung<br />

auszuschließen. Ruft das betroffene Mitglied die <strong>Kreissynode</strong> an, so<br />

beschließt diese ohne Aussprache, ob <strong>der</strong> Ausschluss berechtigt ist.<br />

(3) Wird die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> durch Zuhörerinnen o<strong>der</strong> Zuhörer<br />

gestört, kann die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent diese<br />

verwarnen und sie, wenn sie die Störung trotz Verwarnung fortsetzen,<br />

von <strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> ausschließen.<br />

(4) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent ist berechtigt, die<br />

Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zu unterbrechen.<br />

(5) Die Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent übt das Hausrecht<br />

aus.<br />

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