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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden der ...

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§ 19<br />

Wortmeldungen<br />

(Art. 92 Abs. 3 )<br />

(1) Die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer erteilt das<br />

Wort in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Wortmeldungen. Melden sich mehrere<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> gleichzeitig zu Wort, entscheidet sie o<strong>der</strong><br />

er über die Reihenfolge. Den Vertretern <strong>der</strong> Kirchenleitung und <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>kirchenamtes kann die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verhandlungsführer je<strong>der</strong>zeit das Wort erteilen.<br />

(2) Den Berichterstatterinnen und den Berichterstattern sowie den<br />

Personen, die einen von <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> verhandelten Antrag gestellt<br />

haben, stehen die Einleitung und das Schlusswort zu.<br />

(3) Meldet sich ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> zur Geschäftsordnung<br />

o<strong>der</strong> zu einer kurzen tatsächlichen Berichtigung, muss ihm das Wort<br />

sofort erteilt werden.<br />

(4) Zu persönlichen Bemerkungen kann das Wort am Schluss <strong>der</strong><br />

Aussprache erteilt werden.<br />

§ 20<br />

Redeordnung<br />

(1) Ist einem Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> das Wort erteilt, darf es nur von<br />

<strong>der</strong> Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> dem Verhandlungsführer unterbrochen<br />

werden.<br />

(2) Die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer hat darauf<br />

zu achten, dass zur Sache gesprochen wird. Sie o<strong>der</strong> er hat<br />

Abschweifungen o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungen zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

(3) Folgt ein Mitglied <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> nicht <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holten<br />

Auffor<strong>der</strong>ung, zur Sache zu sprechen, fragt die Verhandlungsführerin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer die <strong>Kreissynode</strong>, ob sie die Rednerin<br />

o<strong>der</strong> den Redner weiterhin hören will. Verneint die Synode die Frage,<br />

entzieht die Verhandlungsführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verhandlungsführer <strong>der</strong><br />

Rednerin o<strong>der</strong> dem Redner sofort das Wort.<br />

(4) Die <strong>Kreissynode</strong> kann die Redezeit durch Beschluss beschränken.<br />

§ 21<br />

Anträge und Wahlvorschläge während <strong>der</strong> Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(1) Der Kreissynodalvorstand kann je<strong>der</strong>zeit Anträge stellen, die auf die<br />

Tagesordnung zu setzen sind.<br />

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