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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden der ...

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§ 27<br />

Feststellung <strong>der</strong> Mehrheit bei Wahlen<br />

(Art. 99 Abs. 4 KO)<br />

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht,<br />

wie bei Wahlen zum Kreissynodalvorstand, etwas an<strong>der</strong>es gesetzlich<br />

bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden<br />

hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

Nein – Stimmen gelten als gültige Stimmen.<br />

§ 28<br />

Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong><br />

und <strong>der</strong> Abgeordneten zur Lan<strong>des</strong>synode<br />

(Art. 108 Abs. 1–3 KO und Art. 124 Abs. 3 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> wählt in getrennten Wahlgängen:<br />

a) die Superintendentin o<strong>der</strong> den Superintendenten,<br />

b) die Synodalassessorin o<strong>der</strong> den Synodalassessor,<br />

c) die Scriba o<strong>der</strong> den Scriba,<br />

d) die Synodalältesten,<br />

e) die Abgeordneten zur Lan<strong>des</strong>synode.<br />

(2) Für je<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Kreissynodalvorstan<strong>des</strong> – außer für die<br />

Superintendentin o<strong>der</strong> den Superintendenten – wählt die <strong>Kreissynode</strong> in<br />

getrennten Wahlgängen je eine erste und eine zweite Stellvertretung.<br />

(3) Gewählt ist – außer bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Superintendenten –, wer die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erhält.<br />

Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen keiner <strong>der</strong> Vorgeschlagenen die<br />

erfor<strong>der</strong>liche Mehrheit, so werden die beiden Vorgeschlagenen, die die<br />

meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Ungültige<br />

Stimmen und<br />

Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Die<br />

Superintendentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Superintendent bedarf zur Wahl <strong>der</strong> Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong>.<br />

§ 29<br />

Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift über die Tagung <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong><br />

(Art. 101 KO)<br />

(1) Die Ergebnisse <strong>der</strong> Verhandlungen <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> sind in einer von<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Scriba zu führenden Nie<strong>der</strong>schrift festzulegen. Hierzu<br />

kann die Hilfe <strong>des</strong> Kreiskirchenamtes in Anspruch genommen werden.<br />

(2) Die Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift muss enthalten:<br />

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