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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Minden der ...

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dieses Ausschusses zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit <strong>der</strong><br />

Bitte einer erneuten Beratung <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> im Ausschuss<br />

verbunden sein.<br />

§ 35<br />

Beratende Ausschüsse<br />

(Art. 102 Abs. 3 KO)<br />

(1) Die <strong>Kreissynode</strong> und <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand können für beson<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht<br />

ständige Ausschüsse bestehen.<br />

(2) Die <strong>Kreissynode</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kreissynodalvorstand bestimmt die<br />

Mitglie<strong>der</strong> und die Personen, welche die Ausschüsse einberufen.<br />

(3) Je<strong>der</strong> Ausschuss wählt seine Vorsitzende o<strong>der</strong> seinen Vorsitzenden<br />

und eine Person für die Berichterstattung.<br />

(4) Die Ausschüsse berichten <strong>der</strong> Synode o<strong>der</strong> dem<br />

Kreissynodalvorstand entsprechend ihren Aufträgen.<br />

(5) Die Vorschläge <strong>der</strong> Ausschüsse sind schriftlich vorzulegen.<br />

§ 36<br />

Tagungsausschüsse<br />

(Art. 96 Abs. 2 KO)<br />

Die <strong>Kreissynode</strong> kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren<br />

Verhandlungen sind in <strong>der</strong> Regel nicht öffentlich. Die <strong>Kreissynode</strong> kann<br />

Sachkundige und Gäste zu den Beratungen <strong>der</strong> Tagungsausschüsse<br />

zulassen.<br />

§ 37<br />

Geschäftsordnung <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(Art. 96 Abs. 2, Art, 102 Abs. 2 u. 3 KO)<br />

(1) Die Sitzungen <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Kreissynode</strong> und dem<br />

Kreissynodalvorstand gebildeten Ausschüsse sind nicht öffentlich.<br />

(2) An den Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse können die Superintendentin o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Superintendent sowie Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kirchenleitung und <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>kirchenamtes beratend teilnehmen.<br />

(3) Zu einzelnen Sachfragen können von den Ausschüssen im<br />

Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand Gäste und<br />

Sachverständige eingeladen werden.<br />

(4) Soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist,<br />

gelten die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 14, 16 bis 20 und 22 bis 27 entsprechend<br />

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