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Konzernabschluss zum 30. September 2004 - Klassik Radio AG

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Anlage 5/3<br />

B. Konsolidierungsgrundsätze<br />

Die Kapitalkonsolidierung der einbezogenen Unternehmen erfolgt nach der Buchwertmethode<br />

gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 HGB. Das Eigenkapital der konsolidierten Tochterunternehmen<br />

wurde hiernach mit dem Betrag angesetzt, der dem Buchwert der in den<br />

<strong>Konzernabschluss</strong> aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten<br />

und Sonderposten der Tochtergesellschaften entspricht.<br />

Die Verrechnung dieses Eigenkapitals mit den hierauf entfallenden Anschaffungskosten des<br />

Mutterunternehmens erfolgte entsprechend dem Wahlrecht in § 301 Abs. 2 HGB auf<br />

Grundlage der Wertansätze <strong>zum</strong> Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung der Tochterunternehmen<br />

in den <strong>Konzernabschluss</strong>. Das Jahresergebnis der im Berichtsjahr neu erworbenen<br />

Tochtergesellschaften ist daher nicht im Konzernergebnis abgebildet, sondern in<br />

der Kapitalkonsolidierung erfasst.<br />

Übersteigen die Anschaffungskosten das anteilige, entsprechend den Bewertungsvorschriften<br />

angepasste Eigenkapital der Tochterunternehmen <strong>zum</strong> Erstkonsolidierungszeitpunkt, so wird<br />

der sich nach Verrechnung mit Rücklagen ergebende aktive Unterschiedsbetrag entsprechend<br />

seinem Charakter als Geschäftswert aktiviert und grundsätzlich linear über einen Zeitraum von<br />

15 Jahren abgeschrieben. Der sich bei der Verrechnung <strong>zum</strong> Erstkonsolidierungszeitpunkt<br />

ergebende Unterschiedsbetrag wird, wenn er auf der Aktivseite entsteht als Firmenwert, und<br />

wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung<br />

ausgewiesen. Im Bilanzausweis werden die sich ergebenden Unterschiedsbeträge der<br />

Aktivseite und der Passivseite verrechnet. Die verrechneten Beträge werden im Anhang<br />

erläutert.<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den konsolidierten Gesellschaften werden<br />

aufgerechnet (§ 303 HGB).<br />

Konzerninterne Erträge werden grundsätzlich mit den entsprechenden Aufwendungen gemäß<br />

§ 305 HGB verrechnet. Aufgrund der Wahl des Erstkonsolidierungszeitpunktes <strong>30.</strong> <strong>September</strong><br />

<strong>2004</strong> für die im abgelaufenen Geschäftsjahr erworbenen Beteiligungen werden die mit diesen<br />

Gesellschaften realisierten Erträge und Aufwendungen nicht eliminiert. Aus Gründen der<br />

Klarheit werden sie jedoch angegeben.<br />

Eine Steuerabgrenzung gemäß § 306 HGB war nicht erforderlich.

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