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2<br />
I<br />
Dieser Plan enthält gem. § 9 Abs. 1 "Baugesetzbuch – BauGB" und der "Verordnung<br />
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />
– BauNVO)" folgende textliche Festsetzungen:<br />
1. Art der baulichen Nutzung<br />
1.1. Reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO<br />
Im Reinen Wohngebiet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude allgemein<br />
zulässig. Dazu gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung<br />
und Pflege ihrer Bewohner dienen (§ 3 Abs. 4).<br />
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO:<br />
Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes<br />
dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche<br />
Zwecke.<br />
Unzulässig sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO in Verbindung mit § 3 Abs. 3<br />
BauNVO:<br />
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen<br />
Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />
1.2. Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO<br />
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein<br />
zulässig:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Wohngebäude,<br />
Dazu gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und<br />
Pflege ihrer Bewohner dienen (§3 Abs. 4 BauNVO)<br />
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />
sowie nicht störende Handwerksbetriebe<br />
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />
Zwecke<br />
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (nur mit immissionstechnischen<br />
Nachweis),<br />
Anlagen für Verwaltungen<br />
Unzulässig sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO in Verbindung mit § 4 Abs. 3<br />
BauNVO:<br />
- Gartenbaubetriebe,<br />
- Tankstellen