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2<br />

I<br />

Dieser Plan enthält gem. § 9 Abs. 1 "Baugesetzbuch – BauGB" und der "Verordnung<br />

über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />

– BauNVO)" folgende textliche Festsetzungen:<br />

1. Art der baulichen Nutzung<br />

1.1. Reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO<br />

Im Reinen Wohngebiet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude allgemein<br />

zulässig. Dazu gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung<br />

und Pflege ihrer Bewohner dienen (§ 3 Abs. 4).<br />

Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO:<br />

Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes<br />

dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

Unzulässig sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO in Verbindung mit § 3 Abs. 3<br />

BauNVO:<br />

Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen<br />

Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

1.2. Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein<br />

zulässig:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Wohngebäude,<br />

Dazu gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und<br />

Pflege ihrer Bewohner dienen (§3 Abs. 4 BauNVO)<br />

die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störende Handwerksbetriebe<br />

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke<br />

Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (nur mit immissionstechnischen<br />

Nachweis),<br />

Anlagen für Verwaltungen<br />

Unzulässig sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO in Verbindung mit § 4 Abs. 3<br />

BauNVO:<br />

- Gartenbaubetriebe,<br />

- Tankstellen

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