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Schaf- und Ziegenhaltung - Landkreis Eichsfeld

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<strong>Landkreis</strong> <strong>Eichsfeld</strong><br />

37327 Leinefelde, Steinweg 2<br />

M E R K B L A T T<br />

<strong>Schaf</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ziegenhaltung</strong><br />

Tierseuchen/ Tierschutz<br />

An alle <strong>Schaf</strong>- <strong>und</strong> Ziegenhalter!<br />

Die Haltung von <strong>Schaf</strong>en <strong>und</strong> Ziegen ist gr<strong>und</strong>sätzlich sowohl beim Landwirtschaftsamt, dem Veterinäramt <strong>und</strong> der Tierseuchenkasse<br />

anzuzeigen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Tiere gehalten werden <strong>und</strong> ob aus gewerblichen Gründen<br />

(Zucht, Mast, Woll- oder Milchproduktion), zum Eigenbedarf (Mast) oder als Hobby (Grünlandpflege, Gesellschaftstier).<br />

Bei der Anmeldung beim Landwirtschaftsamt in Leinefelde wird – falls noch nicht aufgr<strong>und</strong> anderer Nutztierhaltung oder<br />

landwirtschaftlicher Tätigkeit geschehen – eine Betriebsnummer erteilt. Unter dieser 12stelligen Nummer wird die Tierhaltung<br />

registriert.<br />

Zusätzlich ist eine Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse (Jena) mit Meldung der gehaltenen Nutztierbestände vorgeschrieben<br />

(§ 18 Thür. Tierseuchengesetz).<br />

Beim Zukauf von <strong>Schaf</strong>en <strong>und</strong> Ziegen von einem anderen Halter müssen diese Tiere<br />

1. mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sein (Ohrmarkennummer = Betriebsnummer des Herkunftsbestandes),<br />

2. mit einem Begleitdokument abgegeben werden (Muster anliegend) <strong>und</strong><br />

3. innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach der Übernahme der Regionalstelle HIT (Herkunfts- <strong>und</strong> Informationssicherungssystem<br />

für Tiere) des TVL (Thüringer Verband für Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsprüfungen in der Tierzucht<br />

e.V.) gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt über eine Meldekarte, die Sie bei der Regionalstelle HIT unter der<br />

Tel.-Nr.: 03641-622340 bestellen können. Sie können den auf den Meldekarten ersichtlichen Inhalt auch über<br />

das Internet direkt an HIT melden. Die dazu erforderliche PIN erhalten Sie auf Antrag ebenfalls unter o.g. Telefonnummer<br />

des TVL.<br />

Werden bei einem Halter Lämmer geboren, müssen diese beim Verlassen des Betriebes (Schau, Ausstellung, Verkauf,<br />

sonstige Abgabe) oder - bei Verbleib im Bestand - spätestens im Alter von 9 Monaten mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet<br />

werden.<br />

Allen Tieren, die nach dem 10.07.2005 geboren sind, müssen gr<strong>und</strong>sätzlich 2 gelbe, individuelle Ohrmarken tragen:<br />

DE + Tierartenkenncode für <strong>Schaf</strong>e <strong>und</strong> Ziegen (Ziffern „01")<br />

B<strong>und</strong>esland (zweistellig; Thüringen „16") + individuelle Nummer (8stellig)<br />

Davon abweichend können Tiere aus Intensivhaltungen (Herde > 300), die zur Schlachtung bestimmt, weniger als 12<br />

Monate alt <strong>und</strong> nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export in Drittländer vorgesehen sind, wie bisher<br />

mit einer Bestandsohrmarke gekennzeichnet werden.<br />

Sie ist weiß, schwarz beschriftet <strong>und</strong> enthält auf dem Dornteil folgende Angaben:<br />

DE + KFZ-Kennzeichen + die letzten 7 Ziffern der Registriernummer des Betriebes<br />

Alle Ohrmarken können über das Veterinäramt bestellt werden. Gr<strong>und</strong>voraussetzung dafür ist die Existenz einer durch<br />

das Landwirtschaftsamt vergebenen Betriebsnummer <strong>und</strong> die Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse.<br />

© LANDKREIS EICHSFELD 2005


Die Kosten für die Ohrmarken sind mit dem Tierseuchenkassenbeitrag abgedeckt (z.Zt. pro <strong>Schaf</strong> (>9 Monate alt) <strong>und</strong><br />

Jahr 1,00 € / Ziege: 0,85 €). Eingezogen werden sie mit einer Spezialzange (bestellbar über das Veterinäramt: ca. € 20,-<br />

oder ausleihbar).<br />

Alle bisher nicht gekennzeichneten Tiere müssen schnellstmöglich mit den entsprechenden amtlichen Ohrmarken versehen<br />

werden.<br />

Unabhängig von der Anzahl <strong>Schaf</strong>e / Ziegen ist ein Bestandsregister zu führen; ein Muster liegt als Anhang bei.<br />

Ebenso beigefügt ist ein Begleitpapier, welches ausgefüllt dem Übernehmer bei Verkauf des Tieres mitzugeben ist. Der<br />

Abgebende hat für seine Unterlagen eine Kopie anzufertigen. Das Begleitpapier ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.<br />

Stichtagsbestandsmeldung (§ 26 Viehverkehrsverordnung):<br />

Seit dem 01.01. 2008 hat jeder Tierhalter die Anzahl der jeweils am 1. Januar in seinem Bestand vorhandenen <strong>Schaf</strong>e<br />

<strong>und</strong> Ziegen (=Stichtagsbestand) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zu melden. Dabei sind folgende Altersgruppen zu<br />

unterscheiden:<br />

- bis einschließlich 9 Monate<br />

- 10 bis 18 Monate<br />

- ab 19 Monate<br />

Diese Tierbestandserhebung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Rahmen der jährlich<br />

durchgeführten amtlichen Erhebungen über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Tiere <strong>und</strong> Bienenvölker durch die<br />

Thüringer Tierseuchenkasse bitten wir Sie, den bei Ihnen am 1. Januar vorhandenen Tierbestand an die Thüringer Tierseuchenkasse<br />

zu melden. Damit sind Sie auch der Meldeverpflichtung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung nachgekommen.<br />

Die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bezüglich der <strong>Schaf</strong>-/<strong>Ziegenhaltung</strong> wird kontrolliert, insbesondere die Betriebsanmeldung,<br />

Tierkennzeichnung <strong>und</strong> Herkunftsnachweise (Begleitdokument bei Zu- oder Verkauf).<br />

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar <strong>und</strong> können entsprechend mit Ordnungsgeldern belegt werden.<br />

Das Tierschutzgesetz fordert u.a. eine tierartgerechte <strong>und</strong> den Bedürfnissen des Tieres angemessene Pflege.<br />

Bei bewollten <strong>Schaf</strong>en gehört dazu eine jährliche Schur !<br />

Diese sollte zwischen dem 15. Mai <strong>und</strong> dem 30. Juni liegen, um ein Nachwachsen der Wolle bis zum Winter zu garantieren.<br />

Übrigens gilt die Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung auch für Rinder, Schweine, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,<br />

Rebhühner, Tauben, Truthühner <strong>und</strong> Wachteln sowie Kameliden (Kamel, Dromedar, Lama, Alpaka, Guanako, Vikunja).<br />

Weitere rechtliche Anforderungen bei der Haltung dieser Tiere können beim Veterinäramt erfragt werden.<br />

© LANDKREIS EICHSFELD 2005

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